<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>BTHG: Beiträge für Berufsbetreuer | BtDirekt</title>
	<atom:link href="https://btdirekt.de/archiv/bthg/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://btdirekt.de/archiv/bthg/</link>
	<description>Online-Zeitschrift des BVfB</description>
	<lastBuildDate>Tue, 02 Nov 2021 16:02:38 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	

<image>
	<url>https://btdirekt.de/wp-content/uploads/2021/05/favicon.png</url>
	<title>BTHG: Beiträge für Berufsbetreuer | BtDirekt</title>
	<link>https://btdirekt.de/archiv/bthg/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Bundesteilhabegesetz Teil 3</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/bthg/bundesteilhabegesetz-teil-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BtDirekt]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Dec 2019 13:40:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[BTHG]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://kunden.it-lsg-reimann.de/bthg-2/bundesteilhabegesetz-teil-3/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grundsicherung ab 01.01.2020 in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe Die Neuausrichtung der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz hin zu einer personenzentrierten Leistungserbringung führt dazu, dass das „Sondersystem“ Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 27 b SGB XII – Barbetrag/Zusatzbetrag/Bekleidungspauschale) entfällt. Nach dem neuen SGB IX (BTHG) stehen Bewohnern von stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und gleichgestellten Wohnformen (vgl. BVfB Newsletter [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/bthg/bundesteilhabegesetz-teil-3/">Bundesteilhabegesetz Teil 3</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Grundsicherung ab 01.01.2020 in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe</h2>
<p>Die Neuausrichtung der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz hin zu einer personenzentrierten Leistungserbringung führt dazu, dass das „Sondersystem“ Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 27 b SGB XII – Barbetrag/Zusatzbetrag/Bekleidungspauschale) entfällt.</p>
<p>Nach dem neuen SGB IX (BTHG) stehen Bewohnern von stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und gleichgestellten Wohnformen (<a href="https://www.bvfbev.de/leistungen/kommunikation/newsletter/newsletter-2019" target="_blank" rel="noopener">vgl. BVfB Newsletter 17</a>) bei Bedarf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zu; nämlich existenzsichernde Leistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnen).</p>
<p>  <span id="more-1271"></span>  </p>
<p>Um Haftungsrisiken auszuschließen, sollten daher bei entsprechendem Bedarf vorsorglich Anträge auf Grundsicherungsleistungen zuzüglich ggf. bestehender Mehrbedarfe gestellt werden. Einer Begründung dieser Anträge bedarf es zunächst nicht.</p>
<p><strong>Im Grundsicherungsverfahren sollte folgendes beachtet werden:</strong></p>
<ul>
<li>Es sind Mietverträge oder Verträge nach dem WBVG vorzulegen.</li>
</ul>
<ul>
<li>Für die Betroffenen entfällt das Bekleidungsgeld. Dies ist im Regelsatz enthalten. Die Zusammensetzung des Regelsatzes ergibt sich aus dem Regelbedarfsermittlungsgesetz.</li>
</ul>
<ul>
<li>Menschen mit Behinderungen, die in einer besonderen Wohnform nach § 42 a Abs. 2 Satz 3 SGB XII, also in den ehemaligen stationären Einrichtungen leben, haben Anspruch auf Regelbedarfsstufe 2. Das bedeutet, dass ab 2020 für den Lebensunterhalt einschließlich Bekleidung 389,00 € (<a href="https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/hoehere-regelbedarfe-in-grundsicherung-und-sozialhilfe.html">https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/hoehere-regelbedarfe-in-grundsicherung-und-sozialhilfe.html</a>) als Bedarf anerkannt werden muss. Zuzüglich eventueller Mehrbedarfe, die extra zu beantragen sind.</li>
</ul>
<ul>
<li>Rechtliche Betreuer müssen darauf achten, dass Anteile des Regelbedarfes nach Rücksprache mit den Betreuten den Leistungserbringen nur für Gütergruppen zur Verfügung gestellt werden, für die die Einrichtung auch tatsächlich eine Gegenleistung erbringt. Außerdem muss die Einrichtung in der Lage sein, die zweckentsprechende Verwendung des Betrages gegenüber dem Betreuer und dem Betreuten nachzuweisen. Betreuer sollten darauf achten, dass nach Abzug der Kosten für die Verpflegung in der Einrichtung mindestens das Taschengeld in alter Form plus der Bekleidungspauschale (ca. 25,00 € monatlich) beim Betreuten verbleiben.</li>
</ul>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/bthg/bundesteilhabegesetz-teil-3/">Bundesteilhabegesetz Teil 3</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesteilhabegesetz Teil 2</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/bthg/bundesteilhabegesetz-teil-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BtDirekt]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Dec 2019 13:34:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[BTHG]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://kunden.it-lsg-reimann.de/bthg-2/bundesteilhabegesetz-teil-2/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ab dem 01.01.2020 wird Eingliederungshilfe nur noch auf Antrag gewährt Nach § 108 Abs. 1 SGB IX werden ab dem 01.01.2020 Leistungen der Eingliederungshilfe nur noch ab Antragstellung erbracht. Um Haftungsrisiken auszuschließen, empfehlen wir daher bis zum 01.01.2020 einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe zu stellen, wenn die betreute Person bereits bislang entsprechende Leistungen erhalten [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/bthg/bundesteilhabegesetz-teil-2/">Bundesteilhabegesetz Teil 2</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Ab dem 01.01.2020 wird Eingliederungshilfe nur noch auf Antrag gewährt</strong></h2>
<p>Nach § 108 Abs. 1 SGB IX werden ab dem 01.01.2020 Leistungen der Eingliederungshilfe nur noch ab Antragstellung erbracht. Um Haftungsrisiken auszuschließen, empfehlen wir daher bis zum 01.01.2020 einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe zu stellen, wenn die betreute Person bereits bislang entsprechende Leistungen erhalten hat oder dies zukünftig beabsichtigt ist. Von einer Begründung der Anträge sollte zunächst abgesehen werden. Es genügt ein formloses kurzes Schreiben.</p>
<p>Wir empfehlen diese Vorgehensweise auch dann, wenn die zuständige Behörde von entsprechenden Anträgen mit der Begründung abrät, dass bereits Eingliederungshilfe über den 01.01.2020 bewilligt worden ist. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Leitungen sind ab dem 01.01.2020 ausschließlich in den §§ 90 ff. SGB IX geregelt, die einen entsprechenden Antrag voraussetzen. Praktische Schwierigkeiten einiger Bundesländer mit der rechtzeitigen Umsetzung der 3. Reformstufe des BTHG ändern daran nichts.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/bthg/bundesteilhabegesetz-teil-2/">Bundesteilhabegesetz Teil 2</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesteilhabegesetz Teil 1</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/bthg/bundesteilhabegesetz-teil-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BtDirekt]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Nov 2019 14:14:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[BTHG]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://kunden.it-lsg-reimann.de/bthg-2/bundesteilhabegesetz-teil-1/</guid>

					<description><![CDATA[<p>„Auswirkungen für Berufsbetreuer“ Aus aktuellem Anlass veröffentlichen wir einen Beitrag zu den Auswirkungen der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG), auf die Teilhabe am Arbeitsleben; insbesondere für Betreute, die in Werkstätten der Behinderteneinrichtungen beschäftigt sind. Aufgrund der Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen wird ab dem 01.01.2020 das Mittagessen in Werkstätten neu geregelt. Zukünftig werden [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/bthg/bundesteilhabegesetz-teil-1/">Bundesteilhabegesetz Teil 1</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>„Auswirkungen für Berufsbetreuer“</h2>
<p>Aus aktuellem Anlass veröffentlichen wir einen Beitrag zu den Auswirkungen der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG), auf die <strong>Teilhabe am Arbeitsleben</strong>; insbesondere für Betreute, die in <strong>Werkstätten der Behinderteneinrichtungen</strong> beschäftigt sind.</p>
<p>Aufgrund der Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen wird ab dem 01.01.2020 das Mittagessen in Werkstätten neu geregelt. Zukünftig werden die Verpflegungskosten in den Werkstätten und bei vergleichbaren Leistungsanbietern <strong>nicht mehr pauschal</strong> von der Eingliederungshilfe getragen, da es sich um eine existenzsichernde Leistung handelt. Den Betreuten steht daher ab dem 01.01.2020 ein <strong>Anspruch auf Mehrbedarf nach § 42 b Abs. 2 SGB XII</strong> zu, wenn das Mittagessen auch tatsächlich in der Werkstatt eingenommen wird. Um Haftungsrisiken zu vermeiden ist es notwendig, dass ein<strong> Antrag</strong> auf Mehrbedarfszuschlag für Verpflegungskosten beim zuständigen Grundsicherungsamt gestellt wird.</p>
<p>  <span id="more-1267"></span>  </p>
<p>Hintergrund ist, dass bei der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung zwischen den Kosten des Mittagsessens selbst und den der Eingliederungshilfe zuzuordnenden Fachleistungen der Zubereitung und Bereitstellung des Mittagsessen unterschieden wird.</p>
<p>Die tatsächlichen Kosten der Mittagsverpflegung werden zukünftig den Leistungsberechtigten durch den Leistungserbringer in Rechnung gestellt. Nach unserer Auffassung geht es den Werkstätten vor allem darum, eine Barzahlung vor Ort durch die Beschäftigten zu vermeiden. Dies geschieht entweder dadurch, dass am Ende eines Monats die Rechnung für die Verpflegung an den Betreuer weitergeleitet wird oder ein Angebot zum Abschluss eines Abtretungsvertrages erfolgt. Durch die Abtretung soll erreicht werden, dass die Werkstatt (Leistungserbringer) auch weiterhin mit dem Leistungsträger abrechnen kann. <strong>Der BVfB vertritt die Auffassung, dass mit einer Abtretung des Anspruchs durch den Betreuten an die Einrichtung der Eingliederungshilfe der Zweck des Bundesteilhabegesetzes konterkariert würde.</strong> Denn das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten würde dadurch unterlaufen. Probleme sind zu erwarten, wenn Betreute vor dem Betreuer Zugriff auf den Mehrbedarf haben und diesen nicht zweckentsprechend verwenden. Diese Problematik ist vor allem bei Suchterkrankungen zu erwarten. Im Hinblick auf das Recht zur Selbstbestimmung wird ein Eingreifen des Betreuers in diesen Fällen jedoch nur bei einer Existenzgefährdung für den Betreuten zulässig sein.</p>
<p>Schließlich ist uns der Hinweis wichtig, dass der zu bewilligende Mehrbedarf pro Arbeitstag berechnet wird. Insoweit ist zu erwarten, dass <strong>in der Praxis Pauschalbeträge</strong> angesetzt werden, die sich nach den <strong>Angaben des Betreuers bzw. der betreuten Person zu Beginn eines Monats</strong> richten (Mitteilung, an wie vielen Tagen in der Woche das Mittagessen eingenommen wird). Diese Angaben sollen nach unserem Kenntnisstand nur ausnahmsweise nachträglich überprüft werden können, nämlich nur, wenn der Betreuer oder die betreute Person dies <strong>beantragen.</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/bthg/bundesteilhabegesetz-teil-1/">Bundesteilhabegesetz Teil 1</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesteilhabegesetz</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/bthg/bundesteilhabegesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Bobisch / Wittrodt]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Oct 2019 12:53:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[BTHG]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://kunden.it-lsg-reimann.de/bthg-2/bundesteilhabegesetz/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Auswirkungen für Berufsbetreuer Systematik, Einordnung und ZuständigkeitenDas Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabengesetz &#8211; BTHG) ist eine unmittelbare Reaktion des Gesetzgebers auf die UN-Behindertenrechtskonvention. Dieser Zusammenhang, der bereits im Titel des Gesetzes zum Ausdruck kommt, ist bei der Auslegung der einzelnen Paragraphen des BTHG zu beachten. Das BTHG ist [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/bthg/bundesteilhabegesetz/">Bundesteilhabegesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Auswirkungen für Berufsbetreuer</h2>
<ol>
<li><strong>Systematik, Einordnung und Zuständigkeiten</strong>Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabengesetz &#8211; BTHG) ist eine unmittelbare Reaktion des Gesetzgebers auf die UN-Behindertenrechtskonvention. Dieser Zusammenhang, der bereits im Titel des Gesetzes zum Ausdruck kommt, ist bei der Auslegung der einzelnen Paragraphen des BTHG zu beachten. Das BTHG ist also <strong>zunächst einmal Behindertenrecht und Sozialrecht</strong> <strong>aber kein Betreuungsrecht</strong> im engeren Sinne. Nicht sämtliche Bestimmungen betreffen Berufsbetreuer und haben Auswirkungen auf ihre tägliche Arbeit. Dies folgt zum einen schon daraus, dass die Gruppe derjenigen Menschen mit einer Behinderung, die zugleich rechtlich betreut werden, vergleichsweise klein ist. Zum anderen stehen nicht sämtlichen rechtlich betreuten Personen Ansprüche zu, die sich aus dem Bundesteilhabegesetz ergeben</li>
</ol>
<p><span id="more-1266"></span></p>
<p>und wollen einige Betreute diese Leistungen gar nicht in Anspruch nehmen. Wer seinen Willen frei äußern kann und eine Teilhabe nicht möchte, macht von seinem Selbstbestimmungsrecht gebrauch. Auch das gehört zur Selbstbestimmung, die durch das BTHG gerade gestärkt werden soll.</p>
<p>Die Regelungen des Bundesteilhabegesetzes treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft und sind teilweise bereits in den vergangenen Jahren in Kraft getreten. Sie befinden sich in verschiedenen Gesetzbüchern<sup>1</sup>. Es existiert folglich nicht das eine Bundesteilhabegesetz, das man als Gesetzbuch kaufen kann; wie beispielsweise das Bürgerliche Gesetzbuch oder die Sozialgesetzbücher. Die für Berufsbetreuer wesentlichen Änderungen befinden sich in den Sozialgesetzbüchern.</p>
<p><strong>Am 01.01.2020 tritt die dritte Reformstufe des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Kraft.</strong> Kern dieses Gesetzes ist die Herauslösung der <strong><span style="text-decoration: underline;">Eingliederungshilfe</span></strong> aus dem Sozialhilferecht (§§ 53 &#8211; 60 SGB XII) und deren Neuregelung im <a class="pdf" href="/wp-content/uploads/2021/11/BTHG_Teil_2__90-150.pdf" target="_blank" rel="nofollow noreferrer noopener"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Sozialgesetzbuch IX</strong></span> (Teil 2: §§ 90 &#8211; 150 SGB IX)</a> . Soweit rechtlich betreuten Menschen Eingliederungshilfe bereits gewährt wird oder dies zukünftig in Betracht kommt, ergeben sich selbstverständlich einige wichtige Änderungen für die rechtliche Betreuung, die in diesem und den folgenden Beiträgen in wesentlichen Zügen dargestellt werden. Dabei dürften nach unserer Einschätzung insbesondere die <strong>allgemeinen Vorschriften</strong> und innerhalb der Eingliederungshilfe die <strong>Leistungen zur sozialen Teilhabe</strong> sowie das <strong>Gesamtplanverfahren</strong> (§§ 113- 122 SGB IX) Auswirkungen auf die Tätigkeit rechtlicher Betreuer haben. Allerdings soll auch kurz auf die Auswirkungen des Gesetzes auf die Teilhabe am Arbeitsleben eingegangen werden, soweit diese durch anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden.</p>
<p>Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang wie immer im Betreuungsrecht: Soweit die betreute Person ihre Rechte selbst wahrnehmen kann, soll sie dabei unterstützt werden, dies zu tun. Außerdem sind selbstverständlich weitehrhin Wunsch und Wille Leitschnur professionellen Betreuerhandelns. Das Ausmaß der allseits befürchteten Mehrarbeit für rechtliche Betreuer richtet sich demnach auch nach den Wünschen des Betreuten und der Behinderung, die Anlass für die Anordnung der rechtlichen Betreuung ist. Dabei werden <strong>rechtliche Betreuer</strong> weiterhin die einzigen wirklichen <strong>Interessenvertreter</strong> der betreuten Personen sein. Denn der Gesetzgeber hat die Interessenvertretung im Einzelfall bei der Geltendmachung der Ansprüche der behinderten Person nicht geregelt. Diese Interessenvertretung und nicht eine „gute Zusammenarbeit“ &#8211; was man auch immer darunter versteht &#8211; mit den Leistungserbringern und den Trägern der Eingliederungshilfe ist Ausgangspunkt professionellen Betreuerhandelns.</p>
<p>Abschließend soll in diesem Beitrag die Zuständigkeit (Träger der Eingliederungshilfe) dargestellt werden. Diese Zuständigkeit ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und nach unserem Kenntnisstand wie folgt geregelt:</p>
<ul style="list-style-type: square;">
<li>Nordrhein-Westfalen: Landschaftsverbände Rheinland bzw. Westfalen-Lippe</li>
<li>Bayern: Bezirke</li>
<li>Niedersachsen: Land als überörtlicher Träger der EGH (Heranziehung der Landkreise und kreisfreien Städte möglich)</li>
<li>Baden-Württemberg: Städte und Landkreise (Delegation an die Gemeinden möglich)</li>
<li>Hessen: Landeswohlfahrtsverband Hessen / Ausnahme: Kreisfreie Städte und Landkreise bei Erstantrag nach Erreichen der Regelaltersgrenze (i.d.R. 65) oder über dreimonatiger Unterbrechung</li>
<li>Thüringen: Landkreise und kreisfreie Städte</li>
<li>Schleswig-Holstein: Kreise und kreisfreie Städte</li>
<li>Sachsen: Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV): Soziale Teilhabe in vollstationäre Einrichtungen, in weitern besonderen Wohnformen und Tageseinrichtungen / Teilhabe am Arbeitsleben im übrigen: Landkreise und Kreisfreie Städte</li>
<li>Rheinland-Pfalz: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung</li>
<li>Berlin: Teilhabefachdienste der Ämter für Soziales bei den Bezirksämtern</li>
<li>Brandenburg: Landkreise und kreisfreie Städte</li>
<li>Hamburg: Freie Hansestadt Hamburg (Dienststelle wohl noch unklar)</li>
<li>Bremen: Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven</li>
<li>Sachsen-Anhalt: Land als Träger der EGH (Heranziehung der Landkreise und kreisfreien Städte möglich)</li>
<li>Mecklenburg-Vorp.: Landkreise und kreisfreie Städte</li>
<li>Saarland: Landesamt für Soziales</li>
</ul>
<hr />
<p><small><sup>1</sup> Bundesgesetzblatt 2016, Seiten 3234-3340. Von den 107 Seiten des Gesetzes befinden sich die zentralen Bestimmungen, die ab dem 01.01.2020 in Kraft treten auf gerade einmal 15 Seiten; nämlich den Seiten 3265-3380<br />
</small></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/bthg/bundesteilhabegesetz/">Bundesteilhabegesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
