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	<title>Haftung: Beiträge für Berufsbetreuer | BtDirekt</title>
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	<description>Online-Zeitschrift des BVfB</description>
	<lastBuildDate>Wed, 11 May 2022 16:45:47 +0000</lastBuildDate>
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	<title>Haftung: Beiträge für Berufsbetreuer | BtDirekt</title>
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		<title>Haftung rechtlicher Betreuer nach Deliktsrecht (unerlaubte Handlung)</title>
		<link>https://btdirekt.de/haftung/haftung-rechtlicher-betreuer-nach-deliktsrecht-unerlaubte-handlung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Bobisch / Widmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 May 2022 16:41:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>I. Grundlagen der Haftung In unserem Artikel vom 01.02.2022 hatten wir die Haftung der rechtlichen Betreuer gegenüber Betreuten im Rahmen einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung nach den §§ 1908 i, 1833 BGB (ab 2023: § 1826 BGB) thematisiert. Darüber hinaus kann sich ein Schadensersatzanspruch (Haftung) gegen rechtliche Betreuer aus dem Deliktsrecht, insbesondere § 823 Abs. 1 [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>I. Grundlagen der Haftung</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">In unserem Artikel vom 01.02.2022 hatten wir die Haftung der rechtlichen Betreuer gegenüber Betreuten im Rahmen einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung nach den §§ 1908 i, 1833 BGB (ab 2023: § 1826 BGB) thematisiert. Darüber hinaus kann sich ein Schadensersatzanspruch (Haftung) gegen rechtliche Betreuer aus dem Deliktsrecht, insbesondere § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ergeben.</p>



<span id="more-3493"></span>



<p class="wp-block-paragraph">Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. <strong>Grundsätzlich ist zu beachten, dass es sich bei § 823 BGB um keine betreuungsspezifische Haftungsnorm handelt</strong>. Nach § 823 BGB kann jeder unabhängig von seiner beruflichen Stellung in Anspruch genommen werden, wenn er widerrechtlich und schuldhaft eines der ausdrücklich in § 823 BGB genannten Rechtsgüter verletzt. Mit „sonstigen Rechten“ sind in Absatz 1 nur absolute Rechte, wie zum Beispiel diesem Zusammenhang nur absolute Rechte, wie zum Beispiel das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemeint. Allgemeine Vermögensschäden, die sich beispielsweise aus einer verspäteten Antragstellung ergeben, können Betreute also nicht nach § 823 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Während die Grundlage für eine Haftung gemäß <strong>§ 1833 BGB</strong> &#8211; ähnlich einer vertraglichen Haftung &#8211; die <strong>Sonderbeziehung</strong> (gerichtlicher Beschluss mit der Übertragung bestimmter Aufgabenkreise) <strong>zwischen rechtlichen Betreuern und Betreuten ist</strong>, handelt es sich bei § 823 BGB um eine Haftung, die vollkommen unabhängig von der Beziehung zweier Personen zueinander besteht und daher an strengere Voraussetzungen geknüpft ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>II. Fall &#8211; Lösung</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine rechtlich betreute Weinhändlerin verfügt über eine exquisite Weinsammlung. Mit Rücksicht auf den gesundheitlichen Zustand (Alkoholismus) der Betreuten entnimmt ihr gesetzlicher Betreuer regelmäßig einige Kisten Wein aus der Sammlung zum Eigenverzehr. Die Kisten und die leeren Weinflaschen stellt er später zurück in den Keller der Betreuten, die von alldem zunächst nichts mitbekommt. Steht dem Betreuten ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Haftungsanspruch würde bestehen, wenn der Betreuer vorsätzlich oder fahrlässig ein geschütztes Rechtsgut des Betreuten verletzt hätte und dadurch dem Betreuten ein Schaden entstanden ist. Die Haftungsvoraussetzungen lauten demnach:</p>



<ol class="wp-block-list" type="I"><li><strong>Rechtsgutsverletzung</strong></li><li><strong>Handlung des Anspruchsgegners (Betreuer) – Tun oder Unterlassen</strong></li><li><strong>Haftungsbegründende Kausalität</strong></li><li><strong>Rechtswidrigkeit</strong></li><li><strong>Verschulden</strong></li><li><strong>Haftungsausfüllende Kausalität</strong></li></ol>



<p class="wp-block-paragraph">Vorliegend handelt es sich bei dem Wein um das Eigentum der Betreuten, das der Betreuer spätestens durch den Konsum vernichtet hat. Die haftungsbegründende Kausalität setzt voraus, dass die Verletzungshandlung (Austrinken des Weins) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung in ihrer konkreten Gestalt (Eigentumsverletzung) entfiele. Diese Voraussetzung liegt hier offensichtlich vor. Jedoch stellen sich bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität häufig schwierige Zurechnungsfragen (Beispiel: Die Betreute bemerkt das Entwenden der Weinkisten und versucht, dies durch das Abschließen der Kellertür zu verhindern. Dabei fällt sie die Kellertreppe herunter und verletzt sich schwer &#8211; Haftet in diesem Fall der Betreuer auch für den Gesundheitsschaden? Ergebnis: wohl ja, weil der Betreuer das Verhalten der Betreuten herausgefordert hat).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Rechtswidrigkeit wird im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB bei <strong>einem aktiven Tun</strong> grundsätzlich vermutet und kann nur bei einem Rechtfertigungsgrund entfallen. Hier könnte man an Notstand gemäß § 228 BGB denken, weil der Betreuer durch sein Verhalten auch erreichen wollte, dass die Betreute keinen Alkohol mehr konsumiert. Die Regelung lautet:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr <strong>erforderlich</strong> ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hier war das Austrinken des Weines jedoch nicht zur Abwendung der Gefahr erforderlich. Beispielsweise hätte der Betreuer den Wein auch verstecken können, sodass die Betreute ihn nicht findet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine weitere Voraussetzung des Anspruchs ist das Verschulden. Es wird Zurechnungsfähigkeit sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Die Reglung zum Verschulden befindet sich in § 276 BGB. Ein vorsätzliches Handeln liegt im Beispielsfall nahe, da der Betreuer den Wein wissentlich und willentlich mitnahm und austrank.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unter dem Begriff der haftungsausfüllenden Kausalität wird die Ursächlichkeit der Rechtsgutverletzung (Vernichtung des Eigentums) für den Schaden (Wert des Weines) verstanden. Das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens nach den §§ 249 ff. BGB ist hierfür erforderlich. Dieser Schaden muss kausal durch die Rechtsgutsverletzung entstanden sein. Letzteres ist hier unproblematisch. Auch wenn man sicher über die Höhe des Schadens streiten kann, so hat dieser sicherlich einen am Markt bezifferbaren Wert.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>III. Zwei abschließende Anmerkungen</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Verletzungshandlung kann sowohl in einem Tun als auch in einem <strong>Unterlassen</strong> bestehen. Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB ein Unterlassen nur dann eine Verletzungshandlung darstellt, wenn eine <strong>Rechtspflicht zum Handeln</strong> bestanden hat. Dies wird vom Gesetzgeber unter anderem bei <strong>Garantenstellungen</strong> angenommen. Rechtliche Betreuer sind in den ihnen übertragenen Aufgabenkreisen für die Erledigung bestimmter Aufgaben verantwortlich. Ihnen kommt daher in der Regel eine Garantenstellung aus ihrer Funktion als <strong>Beschützer für die betreute Person</strong> zu, sodass sie auch für ein Unterlassen haften. Auch außerhalb der Aufgabenkreise kommt eine Haftung durch Unterlassen in Betracht; zum Beispiel, wenn es eine Betreuerin trotz konkreter Anhaltspunkte unterlässt, eine Erweiterung ihres Aufgabenkreises anzuregen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Beispielsfall wäre der Betreuer auch nach <strong>§ 823 Abs. 2 BGB</strong> in Verbindung mit § 242 StGB (Diebstahl) schadensersatzpflichtig. Er hat den Wein durch das Austrinken zweckentsprechend verwendet; also weggenommen im Sinne des § 242 StGB. Der Straftatbestand des Diebstahls stellt auch ein sogenanntes <strong>Schutzgesetz</strong> für das bestohlene Opfer dar, sodass der Betreuer der Betreuten auch nach dieser Regelung den Wert des Weines zu ersetzen hat.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Grundlagen der Haftung rechtlicher Betreuer gegenüber den Betreuten</title>
		<link>https://btdirekt.de/haftung/grundlagen-der-haftung-rechtlicher-betreuer-gegenueber-den-betreuten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Bobisch / Widmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Feb 2022 14:27:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Fall: der verspätete Wohngeldantrag Rechtliche Betreuer haften den Betreuten für schuldhaft begangene Pflichtverletzungen nach den §§ 1908 i, 1833 BGB. Ab dem 01.01.2023 ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 1826 BGB. Die Voraussetzungen für die Haftung rechtlicher Betreuer bleiben auch nach der Reform unverändert. Die Änderungen, die sich aus der Regelung in § 1826 BGB [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="has-text-align-center wp-block-paragraph"><strong>Fall: der verspätete Wohngeldantrag</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Rechtliche Betreuer haften den Betreuten für schuldhaft begangene Pflichtverletzungen nach den <strong>§§ 1908 i</strong>, <strong>1833 BGB</strong>. Ab dem 01.01.2023 ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 1826 BGB. Die Voraussetzungen für die Haftung rechtlicher Betreuer bleiben auch nach der Reform unverändert. Die Änderungen, die sich aus der Regelung in <strong>§ 1826 BGB</strong> ergeben, betreffen insbesondere die Beweislast und die Haftung der Betreuungs-vereine für ihre Mitarbeiter. Hierüber werden wir in einem gesonderten Artikel informieren.</p>



<span id="more-3403"></span>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus kann sich ein Schadenersatzanspruch (Haftung) gegen rechtliche Betreuer aus dem Deliktsrecht ergeben; insbesondere <strong>§ 823 Abs. 1 und Abs 2 BGB</strong>. Auch zur deliktischen Haftung planen wir einen gesonderten Beitrag. In <strong>Ausnahmefällen</strong> kann sich schließlich noch eine Haftung ergeben, wenn die für eine Betreuung ausgewählte Personen, die Übernahme der Betreuung ohne Begründung ablehnt (vgl. zur Übernahmepflicht: § 1898 BGB) und dadurch dem oder der zu Betreuenden ein Schaden entsteht. Da sich eine Pflichtverletzung auch aus einem Unterlassen ergeben kann, empfiehlt es sich daher, dem Gericht bzw. der Betreuungsbehörde frühzeitig zu signalisieren, wenn keine Bereitschaft zur Übernahme der rechtlichen Betreuung besteht und sollte dies kurz begründet werden (Bsp.: berufliche Überlastung / familiäre Verpflichtungen).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Haftungsvoraussetzungen nach § 1833 BGB erläutern wir anhand eines Falles:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Dem Betreuten steht seit Januar 2021 ein Anspruch auf Wohngeld zu.&nbsp; Die Betreuerin stellt den Antrag jedoch erst am 01.04.2021. Ihr waren bereits im Januar die Einkommensverhältnisse des Betreuten bekannt. Bei einer Besprechung hatte der Betreute der Betreuerin gesagt, er würde doch viel zu viel Miete bezahlen. Die Betreuerin wusste auch, dass der Betreute keine Sozialleistungen (Jobcenter / Grundsicherung) bezieht und ihm diese auch nicht zustehen. Mit Bescheid vom 15.06.2021 wird dem Betreuten rückwirkend ab dem 01.04.2021 Wohngeld in Höhe von 200,00 € monatlich bewilligt. Der Betreute verlangt nun von der Betreuerin Schadenersatz in Höhe von 600,00 € (entgangenes Wohngeld für die Monate Januar bis März). Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit dem Argument, dass sie überlastet gewesen sei und keine Kenntnis im Wohngeldrecht besitze. Steht dem betreuten der Schadenersatzanspruch zu?</em></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Haftungsanspruch würde bestehen, wenn die Betreuerin schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen hätte und dadurch dem Betreuten ein Schaden entstanden ist. Die Haftungsvoraussetzungen lauten demnach:</p>



<ol class="wp-block-list" type="I"><li><strong>Pflichtverletzung</strong></li><li><strong>Verschulden (der Gesetzgeber spricht insoweit vom Vertretenmüssen)</strong></li><li><strong>Schaden</strong></li><li><strong>Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden</strong></li></ol>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Pflichtverletzung setzt grundsätzlich voraus, dass die rechtliche Betreuung angeordnet worden und ein entsprechender Aufgabenkreis übertragen worden ist. Außerhalb der übertragenen Aufgabenkreise dürfte eine Haftung nur in Betracht kommen, wenn schuldhaft versäumt wird, eine Erweiterung des Aufgabekreises zu beantragen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im vorliegenden Fall ergibt sich die Pflicht, einen Wohngeldantrag zu stellen, aus der Übertragung des Aufgabenkreises Wohnungsangelegenheiten. Diese Pflicht hat die Betreuerin auch verletzt, da sie es bis zum 01.04.2021 unterlassen hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Zwar werden die Pflichten rechtlicher Betreuer durch den Grundsatz, die Wünsche der Betreuten zu beachten, relativiert; jedoch liegen hier keine Anzeichen dafür vor, dass der Betreute kein Wohngeld erhalten wollte; zumal er die Betreuerin selbst auf die hohe Miete hingewiesen hatte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Betreuerin handelte auch schuldhaft. Schuldhaftes Verhalten setzt entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Die Regelung zum Verschulden befindet sich in <strong>§ 276 BGB</strong>. Ein vorsätzliches Handeln würde nur dann gegeben sein, wenn wissentlich der Antrag auf Wohngeld nicht gestellt wurde und der hierdurch entstehende pflichtwidrige Zustand gewollt wäre. In der Praxis geht es in der Regel um einen Fahrlässigkeitsvorwurf, da es die Ausnahme darstellt, dass rechtliche Betreuer die betreuten Personen vorsätzlich schädigen; also eine Schädigung zumindest billigend in Kauf nehmen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Betreuerin hätte <strong>fahrlässig</strong> gehandelt, wenn sie <strong>die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen</strong> hätte (§ 276 Abs. 2 BGB).&nbsp; Fahrlässigkeit setzt grundsätzlich eine Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges voraus. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der groben und der einfachen Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem schwerem Maße verletzt wurde. Handelt es sich hingegen um keine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung wird von einer einfachen Fahrlässigkeit gesprochen, die für ein Haftung rechtlicher Betreuer jedoch ausreicht. <strong><u>Zugrunde gelegt wird ein objektiver Sorgfaltsmaßstab.</u></strong> Dies hat zur Folge, dass die Berufung auf fehlende Fachkenntnisse jedenfalls dann unerheblich ist, wenn für einen „Durchschnittsmenschen“ Veranlassung bestanden hätte, einen Wohngeldanspruch zu prüfen oder &#8211; wenn die Fachkenntnisse fehlen &#8211; prüfen zu lassen. Dies war hier der Fall, da der Betreute auf die „hohe Miete“ hingewiesen hatte und der Betreuerin bekannt war, dass der Betreute keine Sozialleistungen für die Kosten der Unterkunft bezieht. Die Betreuerin hätte sich daher den Mietvertrag zeigen lassen und prüfen müssen, ob ein Wohngeldanspruch besteht. Im Verhältnis zwischen den Betreuten und rechtlichen Betreuern ist dies auch sachgerecht, weil die rechtliche Betreuung angeordnet wird, weil eine Person nicht in der Lage ist, in den übertragenen Aufgabenkreisen ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch die Arbeitsüberlastung schließt den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht aus. Denn es geht eben nicht um die subjektiven Fähigkeiten oder die Lebenssituation der in Anspruch genommenen Betreuerin, sondern um einen objektiven Maßstab. Fahrlässiges Verhalten wird sich jedoch ausschließen lassen, wenn Betreute Personen rechtlichen Betreuern Informationen vorenthalten und sich diese Informationen auch nicht anderweitig ergeben (Beispiel: aussagekräftige Schriftstücke befinden sich bei den Unterlagen) oder in Erfahrung bringen lassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach § 22 WoGG wird Wohngeld nur auf Antrag gewährt und der Bewilligungszeitraum für Wohngeld gemäß § 25 Abs. 2 WoGG beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Nachdem eine rückwirkende Gewährung von Wohngeld somit ausscheidet entsteht dem Betreuten durch (Kausalität) die Pflichtverletzung der Betreuerin ein finanzieller Schaden in Höhe des monatlichen Wohngeldes bis einschließlich März 2021. Die Pflichtverletzung ist vorliegend auch ursächlich für den Schaden. Die Kausalität setzt bei einem Unterlassen voraus, dass bei einem pflichtgemäßen Handeln (Wohngeldantrag wäre im Januar 2021 gestellt worden), der Schaden vermieden worden wäre. Das ist hier unproblematisch der Fall. Außerdem stellen sich unter Wertungsgesichtspunkten mitunter schwierige Zurechnungsfragen, die im Ausgangsfall jedoch keine Rolle spielen. Dem Betreuten steht ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 600,00 € zu. In einem Prozess müsste der Betreute die Voraussetzungen des Anspruches auf Schadensersatz nach § 1833 BGB darlegen (Sachverhalt schildern) und beweisen. Die Betreuerin müsste sich also nicht exkulpieren und kann den Vortrag des Betreuten grundsätzlich bestreiten. Dann trüge der Betreute die sogenannte Beweislast und würde den Prozess verlieren, wenn nach einer Beweisaufnahme ungeklärt bliebe, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch vorliegen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Berufsbetreuer kann für pflichtwidrige Kündigung einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung haften</title>
		<link>https://btdirekt.de/haftung/berufsbetreuer-kann-fuer-pflichtwidrige-kuendigung-einer-privaten-kranken-und-pflegeversicherung-haften/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BtDirekt]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 May 2019 15:16:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Fehlen einem betreuten finanzielle Mittel, um seine private Kranken- und Pflegezusatzversicherung fortzuführen, ist dies allein noch kein Grund für die Kündigung des Vertrages durch den Betreuer.Dieser haftet auf Schadensersatz, wenn später der absehbare Versicherungsfall eintritt und die Versicherung aufgrund der Kündigung nicht mehr zu einer Regulierung verpflichtet ist. Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich mit einem [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Fehlen einem betreuten finanzielle Mittel, um seine private Kranken- und Pflegezusatzversicherung fortzuführen, ist dies allein noch kein Grund für die Kündigung des Vertrages durch den Betreuer.<br />Dieser haftet auf Schadensersatz, wenn später der absehbare Versicherungsfall eintritt und die Versicherung aufgrund der Kündigung nicht mehr zu einer Regulierung verpflichtet ist.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich mit einem entsprechenden Fall befasst. Eine Berufsbetreuerin hatte im Juli 2016 eine für die Betreute bestehende private Kranken- und Pflegeversicherung, <br />wegen fehlender finanzieller Mittel der Betreuten für die laufenden Beiträge, gekündigt. Bei beiden Verträgen handelte es sich umso genannte Zusatzversicherungen. Kurz darauf trat absehbar der Versicherungsfall ein, wegen der Kündigungen musste der Versicherer jedoch der Betreuten die ihr vertraglich zustehenden 18.000 Euro nicht zahlen.</p>
<p>  <span id="more-1254"></span>  </p>
<p>Die Betreute beantragte zur Durchführung einer Schadensersatzklage gegen die Berufsbetreuerin Prozesskostenhilfe. Sie warf der Berufsbetreuerin eine Pflichtwidrigkeit vor.<br />Dieser Antrag wurde durch das Landgericht Koblenz zurückgewiesen. Es begründete die Ablehnung mit fehlender Erfolgsaussicht bei einer Klage. Aufgrund der unzureichenden finanziellen Situation der Betreuten sei die Kündigung der Versicherungen nicht pflichtwidrig gewesen, so das Landgericht.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung legte die Betreute sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Koblenz ein. Hier wurde der Fall anders beurteilt, das Gericht entschied, dass der Betreuten Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Betreuerin könne sehr wohl bestehen. Wegen der zeitlichen Nähe zwischen Kündigung und Eintritt des Versicherungsfalls und unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes der Betreuten, sei der zeitnahe Eintritt des Versicherungsfalls für die Betreuerin absehbar gewesen sei. Durch den Versicherungsfall hätte die Betreute erhebliche Einnahmen erhalten, außerdem wäre die vereinbarte Leitungsfreiheit eingetreten, so dass es einer Kündigung nicht bedurft hätte.</p>
<p>Das Gericht führte aus, dass die Betreuerin in dieser Situation eine Risikoabwägung vornehmen müsse. Mögliche finanzielle Leistungen aus den bestehenden Versicherungen hätten gegen das Einsparungspotenzial wegen Wegfall der monatlichen Verpflichtungen abgewogen werden müssen. Ob sie dieser Verpflichtung nachkam, sei bisher nicht ersichtlich und müsse im Schadensersatzprozess geklärt werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur Haftung von Berufsbetreuern</title>
		<link>https://btdirekt.de/haftung/zur-haftung-von-berufsbetreuern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Klaus Bobisch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Oct 2018 13:11:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die sozialrechtliche Beratungspflicht der Sozialhilfeträger schließt die Haftung der Berufsbetreuer nicht von vornherein aus Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.August 2018 (III ZR 466/16) Der dritte Senat in Zivilsachen hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Dem von seiner Mutter ehrenamtlich Betreuten war dadurch ein Schaden in Höhe von ca. 50.000,- € entstanden, dass über mehrere Jahre [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/haftung/zur-haftung-von-berufsbetreuern/">Zur Haftung von Berufsbetreuern</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Die sozialrechtliche Beratungspflicht der Sozialhilfeträger schließt die Haftung der Berufsbetreuer nicht von vornherein aus</h2>
<p>Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.August 2018 (III ZR 466/16)</p>
<p>Der dritte Senat in Zivilsachen hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Dem von seiner Mutter ehrenamtlich Betreuten war dadurch ein Schaden in Höhe von ca. 50.000,- € entstanden, dass über mehrere Jahre hinweg kein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung geltend gemacht worden war. Dieser hätte monatlich ca. 800,00 € betragen. Stattdessen hatte die Mutter lediglich Grundsicherung wegen Erwerbsminderung beim zuständigen Landratsamt beantragt. Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin beim Landratsamt gewechselt hatte, hatte die „neue“ Sachbearbeiterin die Mutter (Betreuerin) auf die Möglichkeit hingewiesen, Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung geltend zu machen.</p>
<p><span id="more-1221"></span></p>
<p>Die Mutter hatte in dem Antragsformular gegenüber dem Sozialleistungsträger angegeben, dass kein Rentenanspruch bestünde. Der Betreute berief sich in dem Verfahren gegen den Sozialleistungsträger dennoch auf die Beratungspflicht nach § 14 Satz 2 SGB I und meinte, dass die Sachbearbeiterin bei der Rentenversicherung Informationen über das Bestehen eines Rentenanspruches hätte einholen müssen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz dem Betreuten Recht gegeben und einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verb. mit Art. 34 GG bejaht.<br />
Für Berufsbetreuer sind in diesem Zusammenhang zwei Fragen besonders interessant, die der BGH nun (noch einmal) beantwortet hat:</p>
<p>Zum einen geht es um die <strong>Reichweite der sozialrechtlichen Beratungspflicht</strong> nach § 14 Satz 2 SGB I. Insoweit hat das Gericht klargestellt, dass der Staat im Sozialrecht eine besondere Beratungs- und Betreuungspflicht gegenüber dem Bürger hat, die sich unter anderem aus der Komplexität und Verzahnung der verschiedenen Sicherungsformen untereinander ergibt. Ein Beamter dürfe nicht „sehenden Auges“ zulassen, dass dem Bürger Schäden entstünden, die sich durch einen kurzen Hinweis über die Sach- und Rechtslage vermeiden ließen. Insoweit seien Behördenmitarbeiter immer auch „Helfer des Bürgers“. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Antragsteller rechtlich betreut wird oder nicht. Obwohl die ehrenamtliche Betreuerin in dem Formular angegeben hatte, es bestünden keine Rentenansprüche, hätte es auf der Hand gelegen, diese über rentenversicherungsrechtliche Regelungen und ihre Auswirkungen auf den Grundsicherungsanspruch zu beraten. Denn die Betreuerin habe sich offensichtlich hilfesuchend an die Behörde gewandt.</p>
<p>Zum anderen sind für Berufsbetreuer die Überlegungen des BGH zu einem möglichen <strong>Schadensersatzanspruch des Betreuten gegen seine ehrenamtliche Betreuerin</strong> von besonderem Interesse. Mit dieser Fragestellung musste sich der BGH befassen, weil die Haftung des Staates nachrangig ist; also immer voraussetzt, dass dem Geschädigten nicht gegen einen Dritten ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der BGH macht in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung und ein Verschulden der rechtlichen Betreuerin von deren <strong>Rechtskenntnissen</strong> abhängig, die <strong>von einer nicht professionell arbeitenden ehrenamtlichen Betreuerin nicht erwartet werden könnten</strong>.</p>
<p>Angesichts dieser Begründung drängt sich natürlich die Frage auf, ob der BGH anders entschieden hätte, wenn der Betreute von einem Berufsbetreuer rechtlich betreut worden wäre. Die Entscheidungsgründe legen diesen Schluss nahe. Viele Passagen in dem Urteil deuten außerdem drauf hin, dass auch die Reichweite der Beratungspflicht von den Rechts- und Fachkenntnissen des potentiellen Leistungsempfängers bzw. seines rechtlichen Vertreters abhängig sind. Grundsätzlich sind unterschiedliche Haftungsmaßstäbe bzw. unterschiedliche Anforderungen an die Prüfung der Schuld im Strafrecht (vgl. § 17 StGB) nicht außergewöhnlich. Entscheidend sollte sein, dass sich Haftungsprivilegien nicht zulasten des Betreuten auswirken. Dies wäre jedoch nur der Fall, wenn weder der Staat noch der rechtliche Betreuer für eine Pflichtverletzung haften würde. Letztlich dürfte es in den meisten Fällen auch nicht darauf ankommen, ob der Staat oder der rechtliche Betreuer für den Schaden des Betreuten haftet. Denn sämtliche Berufsbetreuer dürften über eine <a class="ext" title="Link öffnen" href="https://bvfbev.de/service/versicherungen" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Vermögensschadenhaftpflichtversicherung</a> verfügen, so dass der Betreute seine Ansprüche auch tatsächlich durchsetzen kann. Der BGH-Fall beinhaltet daher ein weiteres Argument dafür, dass der Gesetzgeber endlich eine <a class="ext" title="Link öffnen" href="https://www.vga-berufsbetreuer.de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">entsprechende Versicherungspflicht für Berufsbetreuer</a> einführt.</p>
<p><strong>Berufsbetreuer sollten aus der Entscheidung des BGH nicht den fatalen Fehlschluss ziehen, die sozialrechtlichen Beratungspflichten schützten sie vor der eigenen Haftung.</strong> Die Begründung des BGH deutet eher auf das das Gegenteil hin. Sollte zukünftig die Zulassung zum Beruf als Rechtlicher Betreuer gesetzlich geregelt werden, dürfte dies erst recht gelten.</p>
<p><strong>Beratung zu Versicherungsfragen: <a href="https://www.vga-berufsbetreuer.de/" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone" src="https://btdirekt.de/wp-content/uploads/2021/11/vga_logo.jpg" alt="vga logo" width="100" height="41" /></a></strong></p>
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		<title>Oberlandesgericht Koblenz bejaht hinreichende Erfolgsaussichten</title>
		<link>https://btdirekt.de/haftung/oberlandesgericht-koblenz-bejaht-hinreichende-erfolgsaussichten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Helge Wittrodt]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Sep 2018 09:41:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>einer Schadensersatzklage gegen Betreuer aufgrund Kündigung privater Versicherungsverträge (OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2018 – 4 W 79/18) Die Kündigung einer bestehenden zusätzlichen privaten Kranken- und Pflegeversicherung kann zur Schadensersatzpflicht eines Betreuers führen, wenn der Versicherungsfall kurze Zeit nach Vertragskündigung eintritt und die Versicherung aufgrund der Kündigung zur Leistung nicht mehr verpflichtet ist. Allein die Tatsache, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>einer Schadensersatzklage gegen Betreuer aufgrund Kündigung privater Versicherungsverträge (OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2018 – 4 W 79/18)</h2>
<p>Die Kündigung einer bestehenden zusätzlichen privaten Kranken- und Pflegeversicherung kann zur Schadensersatzpflicht eines Betreuers führen, wenn der Versicherungsfall kurze Zeit nach Vertragskündigung eintritt und die Versicherung aufgrund der Kündigung zur Leistung nicht mehr verpflichtet ist. Allein die Tatsache, dass der Betreute über die finanziellen Mittel seiner Beitragszahlung nicht verfügt und durch die gesetzliche Krankenversicherung hinreichend abgesichert ist, rechtfertigt eine Kündigung nicht, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles bei Kündigung absehbar war.</p>
<p>  <span id="more-1220"></span>  </p>
<p>Das OLG Koblenz führt in seiner Begründung aus, dass ein Betreuer verpflichtet ist eine umfassende Risikoabwägung vor Kündigung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung vorzunehmen. Die Risikoabwägung muss erkennen lassen, dass vor Kündigung der privaten Zusatzversicherungen durch den Betreuer geprüft wurde, ob der Verlust von finanziellen Leistungen durch die Kündigung der Versicherung größer ist als durch den Wegfall der monatlichen Beitragszahlungen erreicht werden kann. Allein der Hinweis eines Betreuers, dass eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung hinreichend Versicherungsschutz gewährt und keine finanziellen Mittel zur Beitragszahlung&nbsp; vorhanden sind, reicht zur Risikoabwägung nicht aus. Die Klage der betreuten Person bietet hinreichende Erfolgsaussichten, wenn ein Betreuer der Verpflichtung zum sorgfältigen Umgang mit dem Vermögen des Betreuten nicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist.</p>
<p>Im zugrundeliegenden Fall trat kurze Zeit nach der Kündigung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch den Betreuer der Versicherungsfall ein. Die Betreute macht nunmehr im Wege einer Schadensersatzklage die ihr&nbsp; entgangenen Leistungen durch die Kündigung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend. Bei Fortbestand der Versicherungsverträge hätte die Betreute Leistungen von mehr als € 18.000,00 erhalten können. Der Eintritt des&nbsp; Versicherungsfalles war – so der Vortrag der Betreuten &#8211; infolge des Krankheitsverlaufes – der zur Errichtung der Betreuung geführt hatte &#8211; vorhersehbar.</p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Praxishinweis:</strong></span> Um unerwünschte Haftungsrisiken zu vermeiden, ist stets darauf zu achten, dass ausschlaggebende Gründe für eine Kündigung von Privaten Kranken- und Pflegeversicherungen durch den Betreuer geprüft und schriftlich in der Betreuungsakte festgehalten werden. Selbstverständlich hat vorab eine Prüfung zu erfolgen, ob die Kündigung durch die vom Betreuungsgericht übertragenen Aufgabenkreise des Betreuers umfasst wird.</p>
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		<title>&#8230; wenn die Wohnung unter Wasser steht!</title>
		<link>https://btdirekt.de/haftung/wenn-die-wohnung-unter-wasser-steht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Klaus Bobisch]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Mar 2018 10:03:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die meisten von uns dürften sich noch an den Starkregen im Frühsommer 2017 erinnern. Dass danach Keller unter Wasser standen, wunderte Niemanden. Es kann aber auch Wohnungseigentümer im dritten OG erwischen, wenn nämlich eine Silvesterrakete den Abfluss im Balkon verstopft und die leerstehende Wohnung des Betreuten unter Wasser setzt; so geschehen in Berlin und zwar [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die meisten von uns dürften sich noch an den Starkregen im Frühsommer 2017 erinnern. Dass danach Keller unter Wasser standen, wunderte Niemanden. Es kann aber auch Wohnungseigentümer im dritten OG erwischen, wenn nämlich eine Silvesterrakete den Abfluss im Balkon verstopft und die leerstehende Wohnung des Betreuten unter Wasser setzt; so geschehen in Berlin und zwar &#8211; ungelogen &#8211; exakt einen Tag nach Übernahme der Betreuung von meiner Vorgängerin. Zu allem Überfluss entstand ein weiterer Schaden in der Nachbarwohnung darunter. Die Wohngebäudeversicherungen zahlen hier nicht. Sie kommen nur für durch Leitungsschäden, Sturm oder Hagel &#8211; nicht Regen (!) &#8211; verursachte Schäden auf. Hätte meine umsichtige Vorgängerin keine Haftpflichtversicherung für den Betreuten abgeschlossen und ich keine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung, wäre ich jetzt wahrscheinlich um ein paar Tausend Euro ärmer. Denn wenigstens leicht fahrlässig dürfte ein Betreuer handeln, der sich nicht unverzüglich nach einem derartigen Unwetter von dem ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung des Betreuten überzeugt.</p>
<p><strong>Beratung zu Versicherungsfragen:   <a href="https://www.vga-berufsbetreuer.de/" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone" src="https://btdirekt.de/wp-content/uploads/2021/11/vga_logo.jpg" alt="vga logo" width="120" height="49" /></a></strong></p>
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		<title>Nichtmitwirkung an der Passbeschaffung für Asylbewerber &#8211; Haftungsrisiko für Berufsbetreuer</title>
		<link>https://btdirekt.de/haftung/nichtmitwirkung-an-der-passbeschaffung-fuer-asylbewerber-haftungsrisiko-fuer-berufsbetreuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Helge Wittrodt]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jun 2017 13:06:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundessozialgericht: Leistungskürzungen bei Verstoß gegen ausländerrechtliche Pflichten zulässig Berufsbetreuer von betreuungsbedürftigen Asylbewerbern sind verpflichtet, bei Vorliegen des entsprechenden Aufgabenkreises (Vertretung gegenüber von Behörden u.a.) bei der Passbeschaffung mitzuwirken, auch wenn diese erfolglos bleiben sollte und/oder die Abschiebung der betreuten Person nach sich zieht. Für den Fall der Nichtmitwirkung an der Passbeschaffung hat das BSG hat [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Bundessozialgericht: Leistungskürzungen bei Verstoß gegen ausländerrechtliche Pflichten zulässig</h3>
<p>Berufsbetreuer von betreuungsbedürftigen Asylbewerbern sind verpflichtet, bei Vorliegen des entsprechenden Aufgabenkreises (Vertretung gegenüber von Behörden u.a.) bei der Passbeschaffung mitzuwirken, auch wenn diese erfolglos bleiben sollte und/oder die Abschiebung der betreuten Person nach sich zieht.</p>
<p>Für den Fall der Nichtmitwirkung an der Passbeschaffung hat das BSG hat mit Urteil vom 12. Mai 2017 &#8211; B 7 AY 1/16 R &#8211; die in § 1 a Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz normierte Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das „unabweisbar Gebotene“ für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt.</p>
<p><span id="more-1180"></span></p>
<p>Im entschiedenen Fall weigerte sich ein ausreisepflichtiger Asylbewerber bei der Beschaffung von Passpapieren mitzuwirken. Trotz mehrfacher Aufforderung und Vorführung des ausreisepflichtigen Asylbewerbers bei der zuständigen Botschaft verweigerte dieser die aktive Mitwirkung zur Beschaffung der Passpapiere, obwohl er hierzu ausländerrechtlich verpflichtet war. Daraufhin wurden die Leistungen des Geduldeten auf Sachleistungen für Unterkunft, Kleidung, Hygiene und Essen beschränkt und keine Barleistungen für den persönlichen Bedarf ausgezahlt.</p>
<p>Der Leistungsträger begründete die Kürzung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der fehlenden aktiven Mitwirkung des ausreisepflichtigen Asylbewerbers an der Passbeschaffung zur Beendigung seines Aufenthaltes im Inland.</p>
<p>Der 7. Senat des Bundessozialgerichts entschied, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch die Regelung des § 1 a Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz nicht verletzt ist. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die uneingeschränkte Gewährung existenzsichernder Leistungen an die Einhaltung gesetzlicher – im vorliegenden Fall ausländerrechtlicher – Mitwirkungspflichten zu knüpfen. Bei einer bestehenden Ausreisepflicht sei die Verknüpfung des Leistungsrechts mit dem Ausländerrecht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>Betreuer von ausreisepflichtigen Asylbewerbern, die selbst nicht in der Lage sind, an der Passbeschaffung mitwirken, sind somit verpflichtet, bei den notwendigen Mitwirkungshandlungen zu vertreten, um haftungsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.</p>
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		<title>Berufsbetreuer haften bei entsprechender Vorsorge nicht für unvorhersehbaren Tod des Betroffenen</title>
		<link>https://btdirekt.de/haftung/berufsbetreuer-haften-bei-entsprechender-vorsorge-nicht-fuer-unvorhersehbaren-tod-des-betroffenen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Tänzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Nov 2016 09:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://kunden.it-lsg-reimann.de/betreuungsrecht/berufsbetreuer-haften-bei-entsprechender-vorsorge-nicht-fuer-unvorhersehbaren-tod-des-betroffenen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Landgericht Potsdam: keine strafrechtliche Garantenpflicht f&#252;r Leib und Leben Betreuer sind anders als &#196;rzte, Pflegekr&#228;fte oder Jugendamtsmitarbeiter keine Garanten f&#252;r das Leben und die k&#246;rperliche Unversehrtheit ihrer Klienten im Sinne des &#167; 13 StGB. Wenn Berufsbetreuer zumutbare Vorkehrungen treffen, haften sie nicht f&#252;r unvorhersehbare Sch&#228;den an Leib und Leben ihrer Klienten w&#228;hrend ihrer Urlaubszeit. Das [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Landgericht Potsdam: keine strafrechtliche Garantenpflicht f&uuml;r Leib und Leben Betreuer sind anders als &Auml;rzte, Pflegekr&auml;fte oder Jugendamtsmitarbeiter keine Garanten f&uuml;r das Leben und die k&ouml;rperliche Unversehrtheit ihrer Klienten im Sinne des &sect; 13 StGB. Wenn Berufsbetreuer zumutbare Vorkehrungen treffen, haften sie nicht f&uuml;r unvorhersehbare Sch&auml;den an Leib und Leben ihrer Klienten w&auml;hrend ihrer Urlaubszeit. Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 11.02.2016, 27 Ns 89/15) sprach eine anwaltliche Berufsbetreuerin vom Vorwurf der fahrl&auml;ssigen T&ouml;tung gem. &sect; 222 StGB frei, deren Klientin mehrere Tage hilflos in ihrer Wohnung lag und sp&auml;ter an den Folgen eines schweren Dekubitus verstarb.</p>
<p>  <span id="more-1154"></span>  </p>
<p>Eine vorzeitig demenzerkrankte Frau lebte nach einer Unterbringung wegen Selbstgef&auml;hrdung wieder in ihrer eigenen Wohnung. Ein Pflegedienst war beauftragt, u.a. die Medikamenteneinnahme zu &uuml;berwachen. Arzt, Betreuerin und Pflegedienstleitung waren &uuml;bereinstimmend der Auffassung, sie sei zwar vergesslich, k&ouml;nne sich aber selbst versorgen und ein eigenst&auml;ndiges Leben f&uuml;hren. Pflegedienstmitarbeiter erhielten &uuml;ber einen Zeitraum von vier Tagen keinen Zutritt zur Wohnung. Die im Urlaub erreichbare Berufsbetreuerin wurde am ersten Tag der erfolglosen Kontaktaufnahme mit der Betroffenen vom Pflegedienst telefonisch informiert, danach nicht mehr. Am f&uuml;nften Tag veranlasste der behandelnde Arzt eine Wohnungs&ouml;ffnung, woraufhin die hilflose Betroffene am Boden liegend vorgefunden wurde. Eine k&ouml;rperliche Ursache, warum sie mehrere Tage am Boden lag, konnte nicht ermittelt werden. Das LG Potsdam hielt die Berufsbetreuerin im Gegensatz zur Pflegedienstleitung nicht f&uuml;r verantwortlich f&uuml;r den Tod der Betroffenen.</p>
<p>Die &Uuml;berwachung der Medikation oder die Durchf&uuml;hrung medizinischer Ma&szlig;nahmen gegen den Willen des Betreuten geh&ouml;rten nicht zu den origin&auml;ren Aufgaben des Betreuers. Zwar m&uuml;ssten Betreuer bei Anhaltspunkten f&uuml;r eine Vernachl&auml;ssigung oder medizinische Unterversorgung einschreiten, wenn das Wohl des Betreuten gef&auml;hrdet sei. Sie d&uuml;rften jedoch davon ausgehen, dass die beteiligten, dem Betreuten vertraglich verpflichteten &Auml;rzte und Pfleger ihre Aufgaben erf&uuml;llten, wenn die Versorgung ordnungsgem&auml;&szlig; organisiert sei, so die Potsdamer Strafkammer. Die angeklagte Betreuerin habe keinen Anlass gehabt, kontrollierend jeden Schritt des Pflegedienstes zu &uuml;berwachen. Weil Betreuer ohne gerichtliche Genehmigung gegen den Willen der Betroffenen weder deren Wohnung betreten noch diese gegen ihren Willen einer medizinischen Behandlung zuf&uuml;hren d&uuml;rften, sei die angeklagte Betreuerin auch nicht verpflichtet gewesen, einen Wohnungsschl&uuml;ssel der Betreuten zu beschaffen und dem Pflegedienst zu &uuml;bergeben.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/haftung/berufsbetreuer-haften-bei-entsprechender-vorsorge-nicht-fuer-unvorhersehbaren-tod-des-betroffenen/">Berufsbetreuer haften bei entsprechender Vorsorge nicht für unvorhersehbaren Tod des Betroffenen</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
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