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	<title>Praxistipps: Beiträge für Berufsbetreuer | BtDirekt</title>
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	<description>Online-Zeitschrift des BVfB</description>
	<lastBuildDate>Wed, 13 May 2026 15:52:29 +0000</lastBuildDate>
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	<title>Praxistipps: Beiträge für Berufsbetreuer | BtDirekt</title>
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	<item>
		<title>Wie lange müssen Akten nach Beendigung einer Betreuung aufbewahrt werden?</title>
		<link>https://btdirekt.de/praxistipps/wie-lange-muessen-akten-nach-beendigung-einer-betreuung-aufbewahrt-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BtDirekt]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 May 2026 15:51:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber hat für Betreuer keine Aufbewahrungsfrist für die Akten nach Beendigung einer Betreuung geregelt. Das führt bei vielen Betreuern zu einer großen Verunsicherung, weil in der Praxis häufig unterschiedliche Fristen diskutiert werden, denen keine Aufbewahrungspflicht für Betreuer zugrundliegt. Insbesondere werden steuer- oder handelsrechtlich relevante Fristen diskutiert und sehr häufig die unterschiedlichen Verjährungsfristen für Schadensersatz- [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Der Gesetzgeber hat für Betreuer <strong>keine Aufbewahrungsfrist</strong> für die Akten nach Beendigung einer Betreuung geregelt. Das führt bei vielen Betreuern zu einer großen Verunsicherung, weil in der Praxis häufig unterschiedliche Fristen diskutiert werden, denen keine Aufbewahrungspflicht für Betreuer zugrundliegt. Insbesondere werden steuer- oder handelsrechtlich relevante Fristen diskutiert und sehr häufig die unterschiedlichen Verjährungsfristen für Schadensersatz- (vgl. § 199 BGB) und Rechenschaftspflichten (§ 1872 Abs. 1 BGB) von 3, 10 oder gar 30 Jahren genannt. </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Diese Diskussion hilft Betreuern in der Praxis nicht weiter.</strong> Vor allem kann sie dazu führen, dass unterschiedliche Aktenbestandteile unterschiedlich lang aufbewahrt werden, was grundsätzlich nicht empfehlenswert ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig ist zunächst, dass die <strong>Aufbewahrung im eignen Interesse</strong> stattfindet. Das bedeutet, dass weder die Betreuungsgerichte noch die Betreuungsbehörden im Rahmen der Aufsicht, die<br>Aufbewahrung für einen bestimmten Zeitraum anordnen oder gar die Nichtbeachtung einer Frist sanktionieren können. Es handelt sich also um eine <strong>Frage der Büroorganisation und der eigenen Absicherung</strong>, für den Fall, dass nach Beendigung der Betreuung Ansprüche geltend gemacht werden. </p>



<p class="wp-block-paragraph">In diesem Zusammenhang ist dem BVfB der Hinweis wichtig, dass in jedem Prozess grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trägt. Für Pflichtverletzungen von Betreuern gilt das auch nach der Reform des Betreuungsrechts im Jahr 2023. In Prozess muss also z.B. eine Betreuerin nicht beweisen, dass sie keine Pflichtverletzung begangen hat, sondern der Kläger – zum Beispiel der Erbe – muss die Pflichtverletzung vortragen und beweisen. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Unabhängig von diesen Beweisproblemen, die häufig als Grund für eine lange Aufbewahrung der Akten genannt werden, empfiehlt der BVfB – <strong>rechtlich unverbindlich</strong> &#8211; die Aufbewahrung der Akten für <strong>5 Jahre</strong>, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Betreuung endete. Eine Akte für die Betreuung einer Person, die am 05. Mai 2025 verstorben ist, könnte dann mit Ablauf des Jahres 2030 vernichtet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sollten zu Beginn einer Betreuung Unterlagen vom Betreuten oder dritten Personen übergeben werden, empfiehlt es sich, nur Kopien in Empfang zu nehmen, damit diese später ebenfalls vernichtet werden können. Notarielle Urkunden sollten – soweit sie sich ausnahmsweise in Besitz von Betreuern befinden &#8211; niemals vernichtet werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Eingliederungshilfe im Pflegeheim</title>
		<link>https://btdirekt.de/praxistipps/eingliederungshilfe-im-pflegeheim/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BtDirekt]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Aug 2024 13:44:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Berlin hat kürzlich bestätigt, dass Leistungen zur sozialen Teilhabe (Eingliederungshilfe) auch für betreute Menschen erbracht werden müssen, die sich frühzeitig entschieden haben, ihren Lebensmittelpunkt in eine stationäre Pflegeeinrichtung zu verlegen. Die Problematik taucht vor allem bei Betreuten auf, für die ein relativ niedriger Pflegegrad festgestellt worden ist. Im konkreten Fall ging es um [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das Sozialgericht Berlin hat kürzlich bestätigt, dass Leistungen zur sozialen Teilhabe (Eingliederungshilfe) auch für betreute Menschen erbracht werden müssen, die sich frühzeitig entschieden haben, ihren Lebensmittelpunkt in eine stationäre Pflegeeinrichtung zu verlegen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Problematik taucht vor allem bei Betreuten auf, für die ein relativ niedriger Pflegegrad festgestellt worden ist. Im konkreten Fall ging es um einen 75-jährigen Mann, der zu Einkäufen in einen nahegelegenen Kiosk und einmal im Monat in ein Café begleitet werden wollte, da er hierzu wegen einer gravierenden psychischen Erkrankung und körperlicher Leiden allein nicht in der Lage war. Das Sozialgericht war der Meinung, dass diese ortsnahen Leistungen vom Pflegeheim neben den in der Einrichtung stattfindenden Gruppenangeboten zu erbringen sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das darüber hinaus gehende Bedürfnis des Betreuten, einmal im Jahr Freunde in Norddeutschland und einmal im Quartal einen kranken Freund zu besuchen, der ca. 60 km von der Pflegeeinrichtung lebt, sei demgegenüber im Wege der Eingliederungshilfe zu regeln. Daher hob das Gericht den Widerspruchsbescheid des zuständigen Bezirksamtes auf und verurteilte das Land Berlin, diese Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu bewilligen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">07.08.2024</p>
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		<item>
		<title>Wer bezahlt die &#8222;Miete&#8220; nach der Kündigung?</title>
		<link>https://btdirekt.de/praxistipps/wer-bezahlt-die-miete-nach-der-kuendigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BtDirekt]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Mar 2024 07:17:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach einer wirksamen Kündigung des Vermieters ziehen Betreute nicht immer nach Ablauf der Kündigungsfrist aus, sondern bleiben in der Wohnung. Sie schulden dann dem ehemaligen Vermieter eine sogenannte Nutzungsentschädigung, weil der Vermieter die Wohnung nicht weitervermieten kann. Wenn die Betreuten auf Sozialleistungen angewiesen sind, sollten Betreuer dem Sozialamt unverzüglich die Kündigung mitteilen und beantragen, dass die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Nach einer wirksamen Kündigung des Vermieters ziehen Betreute nicht immer nach Ablauf der Kündigungsfrist aus, sondern bleiben in der Wohnung. Sie schulden dann dem ehemaligen Vermieter eine sogenannte Nutzungsentschädigung, weil der Vermieter die Wohnung nicht weitervermieten kann. Wenn die Betreuten auf Sozialleistungen angewiesen sind, sollten Betreuer dem Sozialamt unverzüglich die Kündigung mitteilen und beantragen, dass die Kosten in Höhe der Nutzungsentschädigung übernommen werden, da sie gundsätzlich zu den Kosten für Unterkunft und Heizung zählen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Umzugskosten und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen</title>
		<link>https://btdirekt.de/praxistipps/umzugskosten-und-wohnumfeldverbessernde-massnahmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BtDirekt]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Feb 2024 12:29:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Pflegekassen zahlen bis zu 4.000,00 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Die meisten denken bei diesen Maßnahmen zunächst an Maßnahmen innerhalb der von den Betreuten bewohnten Wohnung; wie zum Beispiel einen Treppenlift. Was häufig übersehen wird: Auch die Umzugskosten können bereits ab einem Pflegegrad 1 von den Pflegekassen übernommen werden. Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Pflegekassen zahlen bis zu 4.000,00 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Die meisten denken bei diesen Maßnahmen zunächst an Maßnahmen innerhalb der von den Betreuten bewohnten Wohnung; wie zum Beispiel einen Treppenlift. Was häufig übersehen wird: Auch die Umzugskosten können bereits ab einem Pflegegrad 1 von den Pflegekassen übernommen werden. Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden und Kostenvoranschläge bei der Pflegeversicherung eingereicht werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/praxistipps/umzugskosten-und-wohnumfeldverbessernde-massnahmen/">Umzugskosten und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Inflationsausgleich für Berufsbetreuer &#8211; Anmerkung zu Abrechnungs- und Kalendermonaten</title>
		<link>https://btdirekt.de/praxistipps/inflationsausgleich-fuer-berufsbetreuer-anmerkung-zu-abrechnungs-und-kalendermonaten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Horst Deinert]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jan 2024 03:54:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Noch ein kleiner Hinweis, wie das mit Abrechnungsmonaten und Kalendermonaten im Inflationsausgleichsgesetz zu verstehen ist. Zunächst reicht ein Tag des Abrechnungsmonats, der in 2024 oder 2025 liegt. Allererste Variante ist also ein Abrechnungsmonat (innerhalb eines Abrechnungsquartals nach § 15 Abs. 1 VBVG, der vom 2.12.2023 bis 1.1.2024 läuft. Da würden dann die ersten 7,50 € [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Noch ein kleiner Hinweis, wie das mit Abrechnungsmonaten und Kalendermonaten im Inflationsausgleichsgesetz zu verstehen ist. Zunächst reicht ein Tag des Abrechnungsmonats, der in 2024 oder 2025 liegt. Allererste Variante ist also ein Abrechnungsmonat (innerhalb eines Abrechnungsquartals nach § 15 Abs. 1 VBVG, der vom 2.12.2023 bis 1.1.2024 läuft. Da würden dann die ersten 7,50 € (für Januar 2024) fällig. Das geht dann bei durchlaufenden Betreuungen munter weiter.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der kritische Moment ist dann das Betreuungsende (bzw. für den aktuellen Betreuer die Betreuerentlassung). Denn dann kommts auf das genaue Datum an, es gilt auch hier § 188 Abs. 1 BGB.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Endete die Betreuung im vorgenannten Beispiel irgendwann noch im Januar (zB am 25.1.), bliebe der restliche Abrechnungsmonat (§ 9 Abs. 4 Satz 3 VBVG) ohne weitere Inflationspauschale, weil ja der letzte volle Abrechnungsmonat die für Januar schon beinhaltete.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es ist also so, dass die Inflationspauschale nur einmal im Kalendermonat anfällt. Der Gesetzgeber meint mit „Monat“ in § 2 des Gesetzes den Kalendermonat und mit „Monat“ in § 3 Abs. 4 den Abrechnungsmonat. Darauf muss man erst mal kommen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es gibt nur eine Ausnahme: den zwischenzeitlichen Betreuerwechsel. Wäre am 25.1. das im obigen Beispiel kein Betreuungsende, sondern ein Betreuerwechsel, bekäme der Nachfolgebetreuer die Vergütung ab 26.1.24. Und bekäme für den ersten Abrechnungsmonat 26.1.-25.2.24 auch die Inflationspauschale &#8211; und zwar für den Kalendermonat Januar! Dann würde die Pauschale insgesamt 25x gezahlt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Pflegegeld auch ohne Benennung einer Pflegeperson</title>
		<link>https://btdirekt.de/praxistipps/pflegegeld-auch-ohne-benennung-einer-pflegeperson/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BtDirekt]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Oct 2023 14:20:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>§ 37 (1) SGB XI: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>§ 37 (1) SGB XI:</strong> Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/praxistipps/pflegegeld-auch-ohne-benennung-einer-pflegeperson/">Pflegegeld auch ohne Benennung einer Pflegeperson</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Suchtbehandlung – beihilfefähig?</title>
		<link>https://btdirekt.de/praxistipps/suchtbehandlung-beihilfefaehig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Albrecht Basse / Medirenta]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Oct 2023 12:13:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Naturgemäß haben viele rechtliche Betreuer immer wieder mit Suchtkranken zu tun. Wenn diese betreuten Personen beihilfeberechtigt sind, ist eine Suchtbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Die Voraussetzungen werden hier kurz anhand der Regelung in § 34 Bundesbeihilfeverordnung zusammengefasst: Tipps für Berufsbetreuer:</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/praxistipps/suchtbehandlung-beihilfefaehig/">Suchtbehandlung – beihilfefähig?</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Naturgemäß haben viele rechtliche Betreuer immer wieder mit Suchtkranken zu tun. Wenn diese betreuten Personen beihilfeberechtigt sind, ist eine Suchtbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Die Voraussetzungen werden hier kurz anhand der Regelung in § 34 Bundesbeihilfeverordnung zusammengefasst:</p>



<span id="more-3708"></span>



<ol class="wp-block-list" type="1">
<li>Vorliegen einer ärztlichen Verordnung (Art, Dauer und Inhalt der beabsichtigten Maßnahme)</li>



<li>Zustimmung der Beihilfestelle vor Beginn der Maßnahme</li>



<li>Durchführung der Behandlung in einer geeigneten Einrichtung (Versorgungsvertrag gem. § 111 Abs. 2 Satz 1 SGB V erforderlich)</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Tipps für Berufsbetreuer:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Es gelten Höchstbeträge bis zu denen eine Erstattung möglich ist. Diese sollten vorher in Erfahrung gebracht werden. Dasselbe gilt für die Höchstätze und Beschränkungen, die für Fahrtkosten, Wahlleistungen, Unterkunft und Verpflegung vorgesehen sind.</li>



<li>Selbst die Kurtaxe und der ärztliche Schlussbericht sind beihilfefähig.</li>



<li>Auch Leistungen von Heilpraktikern und ärztlich verordnete Arznei- und Verbandsmittel, Hilfsmittel sowie Komplextherapien sind beihilfefähig.</li>



<li>Aufwendungen (z.B. Unterkunft und Verpflegung) für eine Begleitperson und sogar deren Verdienstausfall können unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.</li>



<li>Pro Tag eines stationären Aufenthaltes wird ein Eigenbehalt von 10 Euro abgezogen, höchstens jedoch für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr.</li>



<li>Wird eine Einrichtung gewählt, mit der kein Versorgungsvertrag nach § 111 Ab. 2 Satz 1 SGB V abgeschlossen worden ist, sind die Aufwendungen nur eingeschränkt beihilfefähig. Man sollte in diesen Fällen daher unbedingt vor Antritt der Maßnahme eine Vorab-Kostenaufstellung der Einrichtung an die Beihilfestelle senden.</li>



<li>Eine Direktabrechnung mit der Beihilfestelle bei einer Suchtbehandlung ist nicht möglich. Daher sollten Abtretungserklärungen nicht unterschrieben werden.</li>



<li>Vorsicht ist geboten, wenn das Unterschreiben einer Kostenübernahmeerklärung verlangt wird. Eine solche Erklärung entfaltet keine Wirkung zulasten der Beihilfestelle und kann im schlimmsten Fall eine Einstandspflicht der Betreuer zur Folge haben.</li>



<li>Prüfen sie landesrechtliche Besonderheiten, wenn sich die Beihilfefähigkeit nach landesrechtlichen Bestimmungen richtet.</li>



<li>In der Praxis sind bei der Behandlung von Suchterkrankungen meist nicht die Beihilfestellen das Problem, sondern die Krankenversicherungen. Denn diese bezahlen oft nur die Entgiftung, während die anschließende Therapie als Rehamaßnahme lediglich mit minimalen Beträgen bezuschusst wird und dadurch für die Klienten erhebliche Eigenanteile entstehen können.</li>
</ul>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Umstritten: Die pauschale Beihilfe</title>
		<link>https://btdirekt.de/praxistipps/umstritten-die-pauschale-beihilfe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Albrecht Basse / Medirenta]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 May 2023 09:09:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://btdirekt.de/?p=3670</guid>

					<description><![CDATA[<p>Betreuer*innen mit beihilfeberechtigten Betreuten können unter Umständen mit dieser schwierigen Entscheidung konfrontiert werden. Was ist sinnvoller, die klassische Privatversicherung (Restkostenversicherung) zusammen mit der Beihilfe oder die Beantragung der pauschalen Beihilfe? Es ist in jedem Fall sinnvoll, die Alternativen etwas zu beleuchten. In sechs Bundesländern gibt es sie bereits, in Baden-Württemberg (seit 1.1.2023), Berlin, Brandenburg, Bremen, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/praxistipps/umstritten-die-pauschale-beihilfe/">Umstritten: Die pauschale Beihilfe</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Betreuer*innen mit beihilfeberechtigten Betreuten können unter Umständen mit dieser schwierigen Entscheidung konfrontiert werden. Was ist sinnvoller, die klassische Privatversicherung (Restkostenversicherung) zusammen mit der Beihilfe oder die Beantragung der pauschalen Beihilfe?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Es ist in jedem Fall sinnvoll, die Alternativen etwas zu beleuchten.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">In sechs Bundesländern gibt es sie bereits, in Baden-Württemberg (seit 1.1.2023), Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen, und in zwei weiteren Bundesländern wird aktuell über deren Einführung nachgedacht: <strong>die pauschale Beihilfe</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Worum geht es eigentlich?<br></strong>Die ganz überwiegende Zahl der Beamten, ob Bundes- oder Landesbeamte, und damit auch ihre beihilfefähigen Familienangehörigen in Deutschland sind privat versichert. Damit genießen sie natürlich im Krankheitsfall den begehrten Status des Privatpatienten. Die entsprechenden Versicherungsverträge sind als sogenannte Restkostenversicherungen angelegt, die je nach individueller Situation nur den Anteil abdecken, der nicht von der Beihilfe übernommen wird.<br>Beamte, die sich für eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden, müssen dagegen den kompletten Beitragssatz einschließlich des Arbeitgeberanteils selbst bezahlen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Tatsache wird von den Gegnern dieser Lösung als Ungerechtigkeit und gegenüber den Bundesländern mit pauschaler Beihilfe als Standortnachteil empfunden und als faktischer Zwang statt freier Wahlmöglichkeit bezeichnet.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Echte Vorteile</strong> der pauschalen Beihilfe sehen Fachleute meist für lebensältere Neuverbeamtete (Quereinsteiger), Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dauerhaft Teilzeitbeschäftigten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Was sind die Nachteile?<br></strong>Man darf nicht vergessen: Hier wird die <strong>unumkehrbare</strong> Wahl zwischen hochgradig komplexen Versorgungssystemen getroffen, bei denen es letztlich um nicht weniger als die Gesundheitsversorgung der Beamten und ihrer Angehörigen geht. Eine Entscheidung also, die in jedem Einzelfall keineswegs leichtfertig getroffen werden darf und deren Tragweite man sich schon wegen der weitreichenden Konsequenzen sehr bewusst machen muss.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Ganz wichtig für Betreuer:</strong><br>Wer sich z.B. in Baden-Württemberg für die pauschale Beihilfe entscheidet, kann unabhängig von persönlichen oder sonstigen Umständen in keinem Fall zur aufwendungsbezogenen und ergänzenden Beihilfe zurückkehren. Der Verzicht auf die aufwendungsbezogene und ergänzende Beihilfe gilt nicht nur für die aktive Dienstzeit, sondern auch für die Zeit des Ruhestands; er gilt auch für die (ggf. künftigen) berücksichtigungsfähigen Angehörigen,<br>wie zum Beispiel Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Kinder.<br>Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe wirkt über den Tod hinaus gegebenenfalls auch für die Hinterbliebenen soweit diese Hinterbliebenen nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtmitglied sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Höhe der pauschalen Beihilfe</strong> beträgt z.B. in Baden-Württemberg bei <br>· freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der beihilfeberechtigten Person (im Jahr 2022 maximal bis zu 384,58 Euro pro Kalendermonat).<br>Krankenversicherungsbeiträge von berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind damit abgegolten.<br>· vollständig privat krankenversicherten Personen höchstens die Hälfte des Beitrags einer im <strong>Basistarif </strong>nach § 152 Absatz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz versicherten Person (Höchstbetrag für das Jahr 2022: 384,58 Euro pro Kalendermonat).<strong>&nbsp;</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Was gilt bei Pflegebedürftigkeit?<br></strong>Angesichts unserer demographischen Entwicklung hin zu einer immer älteren Bevölkerung spielt natürlich die Absicherung im Pflegefall eine immer größere Rolle. Allerdings werden <strong>sämtliche Pflegeleistungen</strong> von der pauschalierten Beihilfe in der Regel <strong>nicht berücksichtigt</strong>. In diesem Bereich gelten weiterhin die individuellen Beihilfen des Dienstherrn. Die Restkosten liegen im Tarif der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung. Damit gibt es für Betroffene selbst bei der Wahl der pauschalen Beihilfereglung auch keine Entlastung von den aufwendigen Pflegekostenabrechnungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Fazit<br></strong>Die richtige Entscheidung zu treffen, ist immer von den individuellen Gegebenheiten abhängig, so dass der Einzelne gefordert ist, sich auf jeden Fall eingehend beraten zu lassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In den allermeisten Fällen (&gt; 90%) ist jedoch zu erwarten, dass die bewährte Kombination aus individuellen Beihilfen gepaart mit einer privaten Krankenversicherung die umfangreichsten Vorteile in der Gesundheitsversorgung von Beamten und ihren Angehörigen bietet. Leider aber kann man sich bei dieser Thematik des Eindrucks nicht erwehren, dass oft eher politische, denn sachliche Erwägungen eine Rolle spielen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Mit rund 40 Jahren Erfahrung in der Beihilfeberatung sowie im Krankenkosten-Abrechnungsservice ist MEDIRENTA die Nummer Eins in Deutschland. „Durch persönliche Beratung, schnelle und verlässliche Abwicklung und gute Kontakte zu nahezu allen beteiligten Stellen haben wir uns Vertrauen erworben, auf das Sie bauen können“, versprechen Monica und Bruno Hohn, die Gründer von MEDIRENTA. Vom Standort Berlin aus arbeitet das Team von Spezialisten bundesweit als Beihilfeberater und amtlich zugelassen zur Rechtsdienstleistung gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).</em></p>
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