Geltendmachung der Betreuervergütung gegenüber dem Vormundschaftsgericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Betreuten.
Für die Einhaltung der Ausschlussfrist von 15 Monaten für die Geltendmachung der Betreuervergütung kommt es nicht darauf an, dass der Festsetzungsantrag des Betreuers von Anfang an gegen den richtigen Schuldner – die Landeskasse oder den Betreuten – gerichtet ist. Dem Betreuer kann nicht zugemutet werden, bei Zweifeln über die Mittellosigkeit des Betreuten, parallel den Betreuten selbst und daneben die Staatskasse in Anspruch zu nehmen. (Landgericht Saarbrücken 5 T 299/08 17.11.2008).