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- Klaus Bobisch, Geschäftsführer
Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig: Wenn eine volljährige Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, wird für sie ein Betreuer bestellt. Weitergehend erlaubt § 1903 BGB ausnahmsweise die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für den Betreuten oder sein Vermögen.
Die Geschäftsunfähigkeit ist also weder Voraussetzung für eine Betreuerbestellung noch Folge einer Betreuerbestellung (Klüsener / Rauch, NJW 1993,617). Das ist unstrittig und sollte auch weiterhin trotz allen Reformbestrebungen Minimalkonsens sein.