Bundesgerichtshof klärt Voraussetzungen für Sachverständigengutachten
Wenn eine Geschäftsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt gerichtlich bewiesen werden muss, dann hat das Gericht ein Sachverständigengutachten zu beauftragen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Geschäftsunfähigkeit vorgetragen werden. Der Bundesgerichtshof erklärte in einem Beschluss vom 14. März 2017 (VI ZR 225/16) den Bericht des sozialpsychiatrischen Dienstes zu einer ausreichenden Voraussetzung für einen Gutachtenauftrag.
Im entschiedenen Fall war ein psychisch kranker Betroffener in den Jahren 2005 und 2006 von einer nahestehenden Person veranlasst worden, ihr insgesamt 159.000 € zu überweisen. Schon 1995 hatten Angehörige eine Betreuerbestellung angeregt. 2011 wurde dann im Rahmen eines Betreuerbestellungsverfahrens eine Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes erstellt, aus der hervorging, dass der Betroffene wegen einer seelischen Erkrankung seit Jahren nicht in der Lage sei, seine geschäftlichen Angelegenheiten zu regeln.