Hohe Hürden für Feststellung der Unbetreubarkeit

Betroffene, die die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1896 BGB erfüllen, haben ein Recht auf die Bestellung eines rechtlichen Betreuers. In dem Fall eines erwachsenen „Borderliners“, der einerseits die Betreuung wünschte, andererseits die Zusammenarbeit mit mehreren Berufsbetreuern blockierte, verwarf der 12. Senat des Bundesgerichtshofes die Feststellung des Landgerichts, der Betroffene sei unbetreubar.