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- Dr. Jörg Tänzer
Bei fristgebundenen Entscheidungen organisatorische Vorkehrungen treffen

Wenn eine betreuungsgerichtlich genehmigungsbedürftige Willenserklärung innerhalb einer gesetzlichen Notfrist abzugeben ist, dann muss von der Genehmigung innerhalb der Erklärungsfrist Gebrauch gemacht werden. Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte im Fall einer Erbausschlagung mit Beschluss vom 22. April 2014 (3 W 13/14) fest, dass die Vereinsbetreuerin den Genehmigungsbeschluss dem Nachlassgericht zu spät vorgelegt wurde und die Ausschlagungserklärung daher endgültig unwirksam wurde.