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OLG Koblenz hält Heimbetreiber nicht für verpflichtet, Fixierung zu beantragen

Ein Heimbetreiber ist nicht von sich aus verpflichtet, einen Antrag auf Genehmigung einer Fixierung zu stellen oder einen Arzt einzuschalten, um prüfen zu lassen, welche Fixierungsmaßnahmen aus medizinischer Sicht indiziert sind. Er kann nach einer Benachrichtigung des Vorsorgebevollmächtigten zunächst abwarten, ob dieser sich entscheidet, freiheitsentziehende Maßnahmen zu ergreifen und das Notwendige veranlasst.
Mit dieser Begründung hielt das Oberlandesgericht Koblenz die Haftungsklage eines Erben und Bevollmächtigten einer dementen Heimbewohnerin ab, die nach einer sturzbedingten Hirnblutung verstarb, für unbegründet (Hinweisbeschluss vom 17.06.2013, Az. 3 U 240/13).