Bundesärztekammer zum Umgang mit betreuten Patienten
Der aktuelle Wille des einwilligungsfähigen Patienten hat immer Vorrang; dies gilt auch dann, wenn der Patient einen Vertreter (Bevollmächtigten oder Betreuer) hat. Dies ist eine der bei Aussagen der Empfehlungen der Zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. In der Empfehlung ist meist von „Patientenvertretern“, teilweise auch ausdrücklich von Betreuern die Rede; die Empfehlungen beziehen sich jedenfalls auch auf betreute Patienten.