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- Dr. Jörg Tänzer
Verwaltungsgericht kritisiert behördlichen Druck auf Betroffene, auf ihre Rechte zu verzichten

Auch ohne Einwilligungsvorbehalt steht gem. § 62 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 53 ZPO eine sonst prozessfähige Person, die durch einen Betreuer vertreten wird, für den Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleich. Prozesshandlungen des Betreuers gehen damit den – insoweit unwirksamen - Prozesshandlungen des Betreuten vor: der Betreuer führt den Prozess, nicht der Betreute. Damit erklärte das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem Beschluss vom 11.07.2013 (6 B 34/13) einen dem Betreuten abgepressten Rechtsmittelverzicht für unwirksam. Diese Konsequenz gilt auch in den Prozessordnungen der Sozial- und Finanzgerichte sowie in allen Verwaltungsverfahren, sobald der Betreuer gegenüber der Behörde gehandelt hat.