Bundesgerichtshof definiert Betreueraufgaben bei psychisch kranken Betroffenen

Die Bestellung einer Berufsbetreuerin für einen behandlungsbedürftigen psychisch kranken Menschen ist nicht deshalb ungeeignet, weil dieser die faktische Handhabe fehlt, eine ärztliche Behandlung oder die Einnahme verordneter Medikamente gegen den Willen der Betroffenen durchzusetzen. Die Betreuerin könne Arztbesuche organisieren und begleiten, Einwilligungen in notwendige Behandlungsmaßnahmen erteilen, Pflegedienste zur Unterstützung und Überwachung der häuslichen Medikamenteneinnahme einsetzen und insgesamt unterstützend auf die Betroffene einwirken, notfalls - unter den Voraussetzungen des § 1906 BGB - eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen veranlassen.