BGH schafft Klarheit beim Schonvermögen

„Vermögend“ orientiert sich an der Freigrenze 5.000,00 €

Der BGH hat jetzt in seiner Entscheidung XII ZB 290/18 vom 20. März 2019 klargestellt, dass die Grenze 5.000 € aus dem SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 für die Feststellung „vermögend“ bei der Betreuervergütung maßgeblich ist. Die Freigrenze nach § 60 a SGB XII von 25.000 € findet keine Anwendung.

BetreuerInnen müssen dies für ihre Anträge auf Vergütungen beachten. Der erhöhte Freibetrag gilt nur für die Leistungen der Eingliederungshilfe und wird nicht für Leistungen der Grundsicherung und somit auch nicht für die Betreuervergütung herangezogen. Zum Schutz der Betreuten müssen die Anträge dementsprechend gestellt werden. Für den Betreuten ergeben sich aus einer fehlerhaften Vergütungsfestsetzung Erstattungsansprüche der Staatskasse und Nachforderungen, die an den Betreuer zu zahlen sind (Absatz 32 der Entscheidung).

In seiner Urteilsbegründung verweist der BGH auch schon auf die Regelungen des Bundesteilhabegesetzes. Hier werden die Leistungen der Eingliederungshilfe im SGB IX gefasst, die Leistungen zum Lebensunterhalt verbleiben im SGB XII. Die Freibeträge, die für die Betreuervergütungen relevant sind, verbleiben im SGB XII.