Keine Rechnungslegungspflicht des Betreuers für Taschengeldkonto

Nur Nachweis der Einzahlungen auf das bei einer Einrichtung geführte Konto erforderlich

Ein Betreuer ist nicht verpflichtet, über ein bei einer Einrichtung wie einem Pflegeheim geführtes Taschengeldkonto des Betreuten Rechnung zu legen. Vielmehr genügt die Darstellung der Einzahlungen auf das Taschengeldkonto bei der Rechnungslegung des Betreuers, wie das Landgericht Mönchengladbach entschieden hat.

Der Betreuer wehrte sich mit der Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts, mit dem er zur Vorlage der Auszüge des Taschengeldkontos veranlasst werden sollte. Das LG Mönchengladbach hob mit seinem Beschluss vom 17.02.2010 (5 T 529/09) den Zwangsgeldbeschluss wieder auf. Die Kammer folgte der Auffassung des Landgerichts Leipzig in dessen Entscheidung vom 26. September 2002 (16 T 3093/02), wonach keine Verpflichtung zur Rechnungslegung für ein Taschengeldkonto bestehe. Die Verwendung des dem Betreuten auf einem persönlichen Konto zur freien Verfügung überlassene Geld rechnet der Betreuer demzufolge nicht ab. Er hat lediglich die auf dieses Konto eingezahlten Beträge nachzuweisen. Dass das Konto nicht bei einer Bank, sondern vom Träger der Pflegeeinrichtung eingerichtet wurde, ändere daran nichts, so das LG.