Never ending story – Die Selbstverwaltungserklärung unter Berücksichtigung der Reform des Betreuungsrechts

Beschlüsse der Landgerichte Konstanz vom 04.05.2018 (C 62 T 36), Koblenz vom 04.09.2018 (2 T 553) Göttingen vom 25.06.2019 (5 T 114/19) und Berlin vom 10.01.2013 (87 T 3/13)

In den genannten Entscheidungen setzten sich die Gerichte mit der Problematik der Selbstverwaltungserklärung durch betreute Personen und der daraus resultierenden Konsequenzen für rechtliche Betreuer auseinander.

I.

Der Betreuer hat im Rahmen des Aufgabenkreises Vermögenssorge über seine Vermögensverwaltung dem Betreuungsgericht einmal jährlich Rechnung zu legen gem. §§ 1908 i Abs. 1, 1840 BGB. Nach § 1841 BGB soll die Rechnungslegung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt werden, mit Belegen versehen beim Vormundschaftsgericht eingereicht werden.

Fraglich ist, wie Betreuer ihrer Rechnungslegungspflicht nachkommen sollen, wenn das Vermögen oder Teile des Vermögens ausschließlich von der betreuten Person verwaltet werden und infolgedessen die Betreuer keine Verfügungen über dieses Vermögen vorgenommen haben. In der Praxis taucht das Problem häufig auf, wenn ein Unterkonto eingerichtet wird, über das lediglich die betreute Person verfügt oder an eine Einrichtung der Eingliederungshilfe, eine Pflegeeinrichtung oder ein Krankenhaus Beträge überwiesen werden und dort ein sogenanntes Taschengeldkonto geführt wird.

Zum Nachweis, dass sämtliche oder ein Teil der Verfügungen über das Vermögen von der betroffenen Person vorgenommen worden sind, ist in der Praxis das Einreichen einer Selbstverwaltungserklärung weit verbreitet. Sie beinhaltet die rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung der betreuten Person, bestimmte oder sämtliche Verfügungen über das Vermögen selbst vorgenommen zu haben. Dass diese Vorgehensweise angesichts der Behinderungen und Erkrankungen betreuter Menschen, die nicht selten eine dauerhafte oder phasenweise Geschäftsunfähigkeit zur Folge haben, problematisch ist, liegt auf der Hand. Auch körperliche Beeinträchtigungen – wie zum Beispiel eine Erblindung – Sprachprobleme oder Legasthenie können dazu führen, dass eine Selbstverwaltungserklärung in der Praxis nicht tauglich ist, um der Rechnungslegungspflicht zu genügen. Schließlich spielen in der Rechtsprechung die Fälle eine Rolle, in denen die betreute Person sich weigert, eine Selbstverwaltungserklärung zu unterschreiben.

Die Rechtsprechung der vier landgerichtlichen Entscheidungen zur Selbstverwaltungserklärung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Einigkeit besteht darüber, dass sich die Rechnungslegungspflicht grundsätzlich auf das gesamte Vermögen der betreuten Person erstreckt und der Stand des Vermögens zu Beginn und zum Ende des Rechnungslegungsjahres dem Gericht mitzuteilen ist. Ebenfalls Einigkeit besteht in der Rechtsprechung darüber, dass keine Abrechnungen über von der betreuten Person selbst verwaltetes Vermögen und von ihr persönlich geführte Konten erfolgen müssen.

Der Streit entzündet sich in der Praxis fast immer an der Frage, wie rechtliche Betreuer nachweisen können, dass das Vermögen allein von der betreuten Person verwaltet wird. Wenn die Betreuungsgerichte insoweit Zweifel an der selbständigen Verwaltung durch die betreute Person haben, sind sie im Rahmen der Rechtsaufsicht befugt, Unterlagen anzufordern, wobei eine Selbstverwaltungserklärung in der Regel ausreichen dürfte, die Zweifel zu beseitigen. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, dürfte auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes die Anberaumung eines Anhörungstermins nahe liegen. Denn wenn in einem Einzelfall die Selbstverwaltungserklärung nicht geeignet sein soll, Zweifel über die selbständige Vermögensverwaltung oder Bestandteile davon auszuräumen, ist schwer ersichtlich, wie der Nachweis anhand von Unterlagen geführt werden soll.

Die Betreuungsgerichte sind grundsätzlich befugt, den Nachweis über die Selbstverwaltung des Vermögens im Wege einer Zwangsgeldandrohung durchzusetzen. Jedoch kann die Abgabe der Selbstverwaltungserklärung durch eine betreute Person nicht gegen einen rechtlichen Betreuer zwangsweise durchgesetzt werden. Weigert sich nämlich eine betreute Person, eine Selbstverwaltungserklärung zu unterschreiben, ist eine Zwangsgeldandrohung gegen rechtliche Betreuer rechtswidrig, da diese selbstverständlich keinerlei Befugnisse haben, die betreute Person zum Unterschreiben der Erklärung zu zwingen.

In einer Detailfrage bestehen nach wie vor Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Landgericht Göttingen und dem Landgericht Berlin.

Während das Landgericht Berlin davon ausgeht, dass selbst bei Anhaltspunkten, die eine Überprüfung der Selbstverwaltung durch die betreute Person nahelegen, rechtliche Betreuer nicht zur Vorlage einer Selbstverwaltungserklärung aufgefordert werden können, sondern der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ist, sieht das Landgericht Göttingen die Selbstverwaltungserklärung als eine grundsätzlich geeignete Möglichkeit an, um die Selbstverwaltung der betreuten Person gegenüber dem Gericht nachzuweisen, so dass eine entsprechende Erklärung im Rahmen der Rechtsaufsicht angefordert werden könne. Dies folge aus der Übertragung des Aufgabenkreises Vermögensorge, die im Hinblick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz voraussetze, dass jederzeit ein Bedarf für die Vermögensverwaltung auftreten könne. Rechtliche Betreuer könnten sich daher nicht mit einer eigenen Erklärung, die betreute Person verwalte ihr Vermögen selbst, ihrer Rechnungslegungspflicht entziehen.

II.

In zahlreichen Fällen dürfte die Selbstverwaltungserklärung ein geeignetes und praktikables Mittel sein, um das Betreuungsgericht davon zu überzeugen, ob und in welchem Umfang, betreute Personen ihr Vermögen selbständig verwalten. Leider erwecken die Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema den Eindruck, dass es in den strittigen Fällen nicht um die Interessen der betreuten Menschen, sondern ein unsinniges Kräftemessen zwischen Rechtspflegern und rechtlichen Betreuern geht. Ebenso wie rechtliche Betreuer sich nicht zu schade dafür sein sollten, in geeigneten Fällen eine Selbstverwaltungserklärung vorzulegen, sollten Rechtspfleger in Zweifelsfällen Anhörungen der Betroffenen veranlassen. Dem „Argument“, hierfür fehle die Zeit, sollten rechtliche Betreuer mit Nachdruck vor allem dann entgegentreten, wenn eine Selbstverwaltungserklärung auf Grund des Krankheitsbildes der betreuten Person wertlos und rechtlich irrelevant ist. In diesen Fällen raten wir sogar unseren Mitgliedern, die Vorlage einer Selbstverwaltungserklärung zu verweigern.

III.

Durch das am 12. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts treten die Regelungen in den §§ 1840, 1841 BGB außer Kraft. Sie werden ab dem 01.01.2023 durch § 1865 BGB ersetzt. Dort wird zukünftig in Absatz 3 die Selbstverwaltungserklärung ausdrücklich geregelt.

  • 1865 BGB – Rechnungslegung

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst.

(2) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt.

(3) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und über den Ab- und Zugang des vom Betreuer verwalteten Vermögens Auskunft geben. Das Betreuungsgericht kann Einzelheiten zur Erstellung der geordneten Zusammenstellung nach Satz 1 bestimmen. Es kann in geeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen verzichten. Verwaltet der Betreute im Rahmen des dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Vermögens selbst, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern.

Die Möglichkeit zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geht (auch) auf einen Vorschlag des BVfB zurück. Wir hatten uns auch für die Regelung in Absatz 3 Satz 3 (Verzicht auf Belege) eingesetzt, die wir allerdings gerne mit einem entsprechenden Antragsrecht der rechtlichen Betreuer verbunden hätten. Grundsätzlich sehen wir die Regelung jedoch als geeignet an, um einige Unklarheiten über die Selbstverwaltungserklärung zu beseitigen.

Der BVfB hatte sich frühzeitig zum Thema Rechtsaufsicht in einer seiner ersten Stellungnahmen in der Arbeitsgruppe 1 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wie folgt geäußert:

„Der BVfB hat am Tag des freien Berufsbetreuers eine Arbeitsgruppe zum Thema „rechtliche und faktische Beschränkungen bei der Berufsausübung“ durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe werden derzeit noch ausgewertet. Bereits jetzt zeichnet sich jedoch ab, dass die Erfüllung von Pflichten im Zusammenhang mit der Rechtsaufsicht häufig von den rechtlichen Betreuern als „verschenkte Zeit“ wahrgenommen werden. Die mit der Aufsicht verbundene Arbeitsbelastung ist nach Einschätzung des BVfB ein Grund für eine weit verbreitete Frustration unserer Mitglieder. Anknüpfungspunkte für eine Reduzierung der Anforderungen an die Rechnungslegung könnten der Wille und die Vermögensverhältnisse des Betreuten und Verfügungen über Bagatellbeträge sein.“

 Die Aufsicht der Betreuungsgerichte hat ab dem 01.01.2023 nach dem in § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB festgelegten Maßstab zu erfolgen (vgl. § 1862 Abs. 1 BGB). Gegenstand der Aufsicht ist auch die Vermögensverwaltung. In § 1821 Abs. 2 BGB ist die „Wunschbefolgungspflicht“ bei der Betreuungsführung geregelt. Der Wille der Betreuten ist demnach zukünftig auch im Rahmen der Aufsicht über die Vermögensverwaltung zu berücksichtigen. Dieser Maßstab dürfte zukünftig zahlreiche Möglichkeiten für rechtliche Betreuer eröffnen, in Absprache mit der betreuten Person, den Inhalt der Rechnungslegungspflicht subjektiv zu definieren und – soweit von der betreuten Person gewünscht – erheblich einzuschränken.