Tätigkeit rechtlicher Betreuer in Strafverfahren

In der Regel ist eine Tätigkeit rechtlicher Betreuer in Strafverfahren nur erforderlich, wenn der Aufgabenkreis Vertretung in Strafverfahren übertragen worden ist

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.10.2005 (15 W 295/05)

Die Entscheidung des OLG Hamm zur Vertretung betreuter Personen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, ist zwar schon etwas älter; aber nach wie vor aktuell. Insbesondere sollte sie rechtliche Betreuer davon abhalten, sich in Verfahren zu engagieren, ohne dass ihnen der dafür erforderliche Aufgabenkreis übertragen worden ist. Dadurch lässt sich Zeit für die Erledigung der tatsächlich übertragenen Aufgaben gewinnen.

Ein Rechtsanwalt, der vom Betreuungsgericht für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Rechts- und Behördenangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten, zum Berufsbetreuer bestellt worden war, hatte den Betreuten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls verteidigt und neben seiner ihm zustehenden Vergütung nach dem VBVG für berufsspezifische Dienste einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB in Höhe von 450,08 € geltend gemacht.

Das Amtsgericht wies den über die übliche Vergütung hinausgehenden Antrag zurück. Das Landgericht setzte eine weitere Vergütung für den Zeitaufwand von einer Stunde zuzüglich Umsatzsteuer fest (35,96 €). Die seinerzeit noch nach dem FGG (inzwischen FamFG) zulässige sofortige weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht stellt klar, dass eine Vergütung bzw. ein Aufwendungsersatz nur für Tätigkeiten eines Berufsbetreuers in Betracht kommt, die er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben für erforderlich halten durfte. Auf die Nützlichkeit der Tätigkeit und den Wunsch des Betreuten komme es in diesem Zusammenhang nicht an.

Die möglichen Auswirkungen eines Strafverfahrens auf den Aufenthalt (Freiheitsstrafe) und das Vermögen (Geldstrafe) der betreuten Person genügten nicht, um einen tragfähigen Zusammenhang zu den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung herzustellen. Dies gelte auch für den Aufgabenkreis Behörden- und Rechtsangelegenheiten, da sich dieser nur auf zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten erstrecke.

Das Urteil des OLG Hamm steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Nur in Ausnahmefällen geht die Rechtsprechung vereinzelt davon aus, dass die Tätigkeit von Berufsbetreuern in strafrechtlichen Verfahren von den oben genannten Aufgabenkreisen erfasst wird. Rechtliche Betreuer, die eine Tätigkeit in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren für erforderlich halten – was insbesondere im Bereich der sogenannten Bagatelldelikte (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Ladendiebstahl) durchaus sinnvoll sein kann, um auf die Anlasserkrankung der betreuten Person oder die eingeschränkte Schuldfähigkeit hinzuweisen, sollten unbedingt vorher eine Erweiterung ihres Aufgabenkreises beantragen. Ansonsten gilt: Ladungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu Vernehmungen der betreuten Person sollten mit dem Hinweis zurückgeschickt werden, der entsprechende Aufgabenkreis sei nicht übertragen worden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass rechtliche Betreuer als „sichere Zustelladresse“ missbraucht werden. Dies dürfte jedoch nicht immer den Interessen der zu betreuenden Person dienen. Auch die Mitteilung der Anschrift des Betreuten dürfte in der Regel nicht von den genannten Aufgabenkreisen erfasst sein. An dieser Stelle gilt: Tätigkeiten, die ausschließlich im staatlichen Interesse liegen, sind von rechtlichen Betreuern nicht zu erfüllen.