Versuche des LG Hannover Maßstäbe bei den Fallzahlen zu setzen werden vom BVfB zurückgewiesen

Befremdliche Entscheidungen des LG Hannover zu Fallzahlen

Das LG Hannover hat am 14.10.2015 einen anwaltlichen Betreuer für nicht geeignet befunden eine Betreuung zu übernehmen, da er bereits 67 Betreuung führt (9 T 51/15). In einem anderen Fall wurde einem Vorschlag einer Betreuten auf eine Bestellung einer neuen Betreuerin nicht gefolgt, da diese Betreuerin zu wenig Zeit habe. Hier führte die Betreuerin bereits 72 Fälle (2 T 27/16).

In beiden Fällen wurde in den Urteilen nichts ausgeführt zur Organisation der Betreuer/in und zur tatsächlichen Belastung.

Im Fall 9 T 51/15 wurde ausgeführt, dass bei einem Zeitaufwand von 3 Stunden pro Betreuten eine Arbeitszeit von 201 Stunden im Monat aufgewandt werden müsste (bei 67 Betreuungen).
Beide Entscheidungen sind nicht sachgerecht. Es sind Einzelfallentscheidungen und daher hätte konkret ermittelt werden müssen, wie die Betreuer organisiert sind.

Nach gängiger Meinung sind ein großer Teil der Arbeiten delegierbar. In einem mit Fachkräften besetzten Büro kann ein Großteil der Aktenarbeit delegiert werden. Der BVfB schätzt, dass dies bis zu 50 % der Arbeit im Durchschnitt ausmachen kann. Bei einem Ansatz von monatlichen einem persönlichen Kontakt bei Betreuung in der Wohnung und einem Besuch im Quartal im Heim (siehe LAG-Papier Berlin – Pflichten und Aufgaben) bleibt bei einer durchschnittlichen Kontaktdauer von 1 Stunde genügend Zeit zum persönlichen Gespräch.

Hier muss im Einzelfall geprüft werden, wie ein Betreuer organisiert ist, ob er ausreichend Zeit aufwendet zur Ermittlung der Wünsche des Betreuten gemäß § 1901 BGB und ob er die notwendigen Arbeiten pflichtgemäß erledigt.

So lange keine einvernehmlichen Kriterien zur Qualität der Betreuungsarbeit vorliegen kann sich die Betreuungsbehörde und das Gericht nur orientieren am Wortlaut der §§ 1901 ff BGB. Dies ist aber im Einzelfall zu prüfen. Ob es eine pauschale Festschreibung von Qualitätskriterien geben kann ist fraglich und wird die Diskussion im Rahmen der Untersuchung des BMJV zur Qualität zeigen. Ein Vorgriff durch formalistische Entscheidungen weist der BVfB entschieden zurück. Auf keinen Fall wird die Betreuungszahl das entscheidende Kriterium für die Eignung sein, so viel kann heute schon gesagt werden.