Grundsicherung ab 01.01.2020 in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Die Neuausrichtung der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz hin zu einer personenzentrierten Leistungserbringung führt dazu, dass das „Sondersystem“ Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 27 b SGB XII – Barbetrag/Zusatzbetrag/Bekleidungspauschale) entfällt.
Nach dem neuen SGB IX (BTHG) stehen Bewohnern von stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und gleichgestellten Wohnformen (vgl. BVfB Newsletter 17) bei Bedarf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zu; nämlich existenzsichernde Leistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnen).