Frau Eff, Berufsbetreuerin… und die Einwilligung im Krankenhaus
Alle rechtlichen Betreuer kennen diese Situation: Für den nur leicht seelisch oder geistig behinderten Klienten wurde auch der Aufgabenkreis Gesundheitssorge angeordnet. Grund dafür war, dass der Betreuer berechtigt werden sollte, Auskünfte über die gesundheitliche Situation des Betroffenen zu erhalten, wenn dies zum Beispiel für Anträge bei der Krankenkasse oder der Rentenversicherung notwendig sein sollte. Nicht beabsichtigt war, dass der Betreute damit hinsichtlich jeder ärztlichen Maßnahme oder Behandlung entmündigt wird. Tatsächlich ist aber genau dies die traurige Konsequenz.
Es sollte eigentlich jedem Arzt klar sein, dass ein einwilligungsfähiger Patient selbstständig und alleine einer Behandlung zustimmen kann, wenn er die Bedeutung und die Tragweite der medizinischen Maßnahme im Wesentlichen begreift. In einer solchen Situation einem Patienten mit unklaren Bauchschmerzen ein CT zu verweigern, einer Patientin mit einem gebrochenen Arm die notwendige Operation, einer Patientin mit Hexenschuss die Untersuchung oder einem Patienten mit Zahnschmerzen die Behandlung, nenne ich unterlassene Hilfeleistung.