- Details
- Dr. Jörg Tänzer
Sozialgericht Berlin verpflichtet Jobcenter zum wiederholten Mal zur Weiterzahlung
Der bisher örtlich zuständige Sozialleistungsträger muss bei einem Umzug die Leistung solange vorläufig weiter gewähren, bis der neu zuständige Träger die Leitungsgewährung tatsächlich aufgenommen hat. Diese schon seit Jahrzehnten im SGB X enthaltene Regelung musste das Berliner Sozialgericht den Jobcentern mittlerweile mehrfach in Erinnerung rufen.
Wenn ein Leistungsempfänger den Umzug in einen anderen Bezirk anzeigt, stellen das bisher zuständige Jobcenter und auch das für Sozialhilfeleistungen zuständige Bezirksamt die Leistungen ein und fordern zur Antragstellung bei dem für den künftigen Wohnort zuständigen Amt auf.