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- Dr. Jörg Tänzer
Eingliederungshilfegewährung bei suchtbedingter Teilhabebeeinträchtigung
Die zivilrechtliche Schuld des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer, welcher der Sozialhilfeträger im Rahmen des sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses beizutreten hat, kann sich im Falle einer zunächst unerkannten Geschäftsunfähigkeit des Leistungsberechtigten und seiner deshalb fehlenden vertraglichen Verbindung zum Leistungserbringer auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben.
Dies ist einer der Leitsätze des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2015 (L 20 SO 255/12) und bedeutet, dass auch ein geschäftsunfähiger Heimbewohner dem Heimträger das Entgelt schuldet und der Sozialhilfeträger es bei Bedürftigkeit übernehmen muss. Für Berufsbetreuer ergibt sich daraus, dass sie verpflichtet sind, die Sozialhilfeansprüche ihrer bedürftigen Betreuten geltend zu machen, unabhängig von der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Heimaufnahme.