Jährlicher Vermögensverbrauch von mehr 30.000 € stellt sozialwidriges Verhalten dar
Wer bei einer monatlichen Altersrente in Höhe von ca. 250 € für seinen laufenden Lebensunterhalt (ohne Kosten der Unterkunft) den viereinhalbfachen sozialhilferechtlichen Regelsatz aufwendet, fällt unter den Ausschlusstatbestand nach § 41 Abs. 4 SGB XII für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte mit Urteil vom 15.10.2014 (L 2 SO 2489/14) fest, dass eine Antragstellerin, die innerhalb von dreieinhalb Jahren ein Vermögen von 112.000 € aufgebraucht hatte, ohne weiteres hätte erkennen können, dass sie das noch vorhandene Vermögen innerhalb weniger Jahre aufgebraucht haben würde.