Keine Beratungshilfe vor Rentenantrag
Vor der Stellung eines Antrages auf Erwerbsminderungsrente ist es dem Antragsteller zumutbar, eine Rechtsberatung durch den Rentenversicherungsträger oder das kommunale Versicherungsamt in Anspruch zu nehmen. Für eine anwaltliche Beratung wird dann keine Beratungshilfe gewährt. Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ablehnung eines Beratungshilfeantrages. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2735/11, Beschluss vom 14. Dezember 2011). Im Widerspruchsverfahren kommt wegen des Prinzips der Waffengleichheit ein Verweis auf den Beratungsanspruch gem. § 14 SGB I dagegen nicht in Betracht.