Sozialgericht prangert Blockadehaltung des überörtlichen Sozialhilfeträgers an
Durch die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung werden Maßnahmen des betreuten Wohnens im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nicht überflüssig. Wesentliche Defizite der Betroffenen im alltäglichen Bereich, die die ambulante Betreuung gem. § 54 SGB XII erforderlich machen, können durch eine Betreuerbestellung nicht behoben werden, die ambulanten Betreuungsmaßnahmen können durch die rechtlichen Betreuer schon rein zeitlich nicht geleistet werden. Mit diesen Feststellungen weist das Sozialgericht Aachen in einem Beschluss vom 3. April 2012 (S 19 SO 224/11 ER) die Ausflüchte des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) zurück, mit denen ein Antrag auf betreutes Wohnen abgelehnt wurde.