Betreuer haftet nicht für verspätete Vorlage von Nachzahlungsforderung bei Grundsicherungsträger
Der Sozialhilfeträger darf keine Frist für die Vorlage einer Betriebskosten-Nachzahlungsabrechnung setzen, nach deren Ablauf die Erstattung der vom Vermieter geforderten Summe gegenüber dem Leistungsempfänger und dessen Betreuer verweigert werden dürfte. Das Bundesozialgericht bestätigte (Entscheidung vom 10. November 2011, B 8 SO 18/10 R) eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, mit der in einem Fall einer betreuten Grundsicherungsempfänger den Leistungsträger zur Übernahme der Nachzahlungsforderung verurteilt wurde (Urteil vom 19. April 2010, L 20 SO 18/09).