Inkrafttreten der Pflegestärkungsgesetze II und III schaffen keine neuen Pflichten für Berufsbetreuer
Berufsbetreuer sind nicht verpflichtet, bis zum 31.12.2016 vorsorglich Pflegestufenanträge bei den Pflegekassen zu stellen. Nur wenn im Dezember Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der körperlichen oder psychischen Gesundheit vorlagen, würde eine Handlungspflicht bestehen – unabhängig vom Inkrafttreten des 2. und 3. Pflegestärkungsgesetzes am 1.1.2017.
Wer am 31.12.2016 eine Pflegestufe hat oder bei dem eine „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ festgestellt wurde oder nachträglich festzustellen wäre, wird gem. § 138 SGB XI in den nächsten oder übernächsten Pflegegrad übergeleitet und behält diesen Pflegegrad gem. § 142 SGB XI bis auf weiteres. Bei unveränderter Gesundheitssituation ist es praktisch ausgeschlossen, dass die Betroffenen rückwirkend eine höhere Pflegestufe und damit durch alternative Überleitung einen noch höheren Pflegegrad erreichen würden als den Grad, der sich bei einem Antrag auf Begutachtung nach neuem Recht im Jahr 2017 ergeben würde.