Bundessozialgericht grenzt rechtliche von sozialer Betreuung ab
Zielt die Hilfe auf die rein tatsächliche Bewältigung des Alltags, kommt eine Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht; zielt sie indes auf das Ersetzen einer Rechtshandlung, ist der Aufgabenbereich des rechtlichen Betreuers betroffen.
Auf diese Formel bringt der 8. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 30.06.2016 (B 8 SO 7/15 R), zu dem jetzt die Urteilsbegründung vorliegt, die Unterscheidung von rechtlicher Betreuung und Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens. Das BSG schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes zur Abgrenzung von Leistungen der Sozialhilfe von solchen der rechtlichen Betreuung an, der in seinem Urteil vom 2.12.2010 (III ZR 19/10) Tätigkeiten, die der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen dienen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein, der Sozialhilfe zuordnete. Der Betreuer sei hingegen verpflichtet, solche Hilfen zu organisieren, nicht aber, sie selbst zu leisten.