Delegation von Aufgaben an Dritte – Teilerfolg für Medirenta

Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 06.05.2021 – Az 106 C 292/20

 Das Amtsgericht Schöneberg hat einen Schadensersatzanspruch gegen eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge verneint, die einige Monate nach ihrer Bestellung für einen verbeamteten Betreuten die Prüfung und Abrechnung der Beihilfebescheide vom Landesverwaltungsamt und der Leistungen der privaten Krankenversicherung an den Dienstleister Medirenta delegiert hatte. Nach einem Betreuerwechsel hatte der jetzige Betreuer gegen die zuvor tätige Betreuerin einen Schadensersatzanspruch von 4.228,00 € gerichtlich geltend gemacht. Da der Vertrag mit der Medirenta zum 31.12.2018 hätte gekündigt werden müssen und es zu den Pflichten der Betreuerin gehöre, die rechtlichen Angelegenheiten gegenüber der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung persönlich zu erledigen, hafte sie in Höhe der Zahlungen für Leistungen der Medirenta, die nach dem 31.12.2018 erbracht worden sind.

Eine Besonderheit des Falles ergab sich daraus, dass der Betreute nach der Betreuerbestellung im Juni 2017 die Medirenta im November 2017 persönlich im Beisein der Betreuerin beauftragt hatte und zu diesem Zeitpunkt kein Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit bestand. Folgerichtig verneint das Gericht eine Pflichtverletzung der Betreuerin.

Die Entscheidung verdeutlicht die Auswirkungen von Wunsch und Wille der betreuten Person auf die Befugnis zur Delegation von Aufgaben, die grundsätzlich von den Betreuern persönlich zu erledigen sind. Ist die betreute Person geschäftsfähig und wirtschaftlich in der Lage, für die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters aufzukommen, können mit ihrer Zustimmung auch Aufgaben delegiert werden, die grundsätzlich von den Betreuern persönlich zu erbringen sind. Dies dürfte auch für den Fall gelten, dass die Beauftragung des Dienstleisters vor Anordnung der rechtlichen Betreuung erfolgt ist, wenn die betreute Person im Rahmen der Besprechungspflicht darüber aufgeklärt wird, dass die Dienstleistung zu den Aufgaben der rechtlichen Betreuung gehört und folglich von den Gebühren für die rechtliche Betreuung mit abgedeckt wird. Es dürfte schließlich auch zulässig sein, geschäftsfähige Betreute auf die Möglichkeit der Beauftragung spezialisierter Dienstleister hinzuweisen, wenn anschließend der betreuten Person die eigenverantwortliche Entscheidung überlassen wird, ob eine Beauftragung erfolgen soll oder nicht. Ob anschließend von der Befugnis der Stellvertretung Gebrauch gemacht wird, spielt nach Ansicht des BVfB keine Rolle.

In seinem Urteil äußert sich das Amtsgericht Schöneberg sinngemäß wie folgt zur Delegationsbefugnis rechtliche Betreuer:
Die rechtliche Betreuung ist grundsätzlich höchstpersönlich zu erbringen. Davon ist die Kommunikation mit dem Betreuten, der Besuch beim Betreuten sowie die Regelungen der Angelegenheiten der Betreuung im engeren Sinne erfasst. Tätigkeiten, die darüber hinausgehen, können grundsätzlich delegiert werden. Allgemein ist anerkannt, dass die Möglichkeit der Delegation in besonders schwierigen und unübersichtlichen Fragen der Vermögenssorge an entsprechende Spezialisten besteht. In Vermögensangelegenheiten ist die Delegationsmöglichkeit an Steuerberater und im Falle von Rechtsstreitigkeiten an Rechtsanwälte durchaus üblich. Insbesondere, wenn sich aus den Lebensumständen des Betreuten vor Einrichtung der Betreuung ableiten lässt, dass dieser in gleicher Situation – ohne die Betreuung – auch die strittige Tätigkeit delegieren möchte, ist keine Pflichtverletzung des Betreuers gegeben.

Problematisch bleiben – wie so oft – diejenigen Fälle, in denen die betreute Person die Delegation wünscht, jedoch nicht geschäftsfähig ist. Ob in diesen Fällen, die Plicht rechtlicher Betreuer besteht, die Aufgaben im Aufgabenkreis Vermögenssorge persönlich zu erledigen, dürfte sich jedoch nicht – wie das Amtsgericht Schöneberg meint – danach richten, ob die Delegation – so wörtlich – „in Gänze unvernünftig“ ist, sondern danach, ob den Betreuten ein Vermögensschaden droht, wenn ihrem (freien) Willen entsprochen wird. Letzteres dürfte bei einer angemessenen Gegenleistung des Dienstleisters eher zu verneinen sein. Bestätigt wird diese Auffassung zukünftig durch die ab dem 01.01.2023 geltende Regelung in § 1821 BGB, der für ein Handeln gegen den Willen der betreuten Person voraussetzt, dass eine erhebliche Gefahr für das Vermögen des Betreuten droht, die dieser aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Um haftungsrechtliche Folgen zu vermeiden, sollte vor einer Delegation von Aufgaben geprüft werden, ob die Delegation

  1. rechtlich zulässig ist (unzulässig zum Bsp. bei der Besprechungspflicht),
  2. im Rahmen der vom Gericht bestellten Aufgabenkreise erfolgt,
  3. dem (mutmaßlichen) Willen der betreuten Person entspricht,
  4. wegen einer (ab 2023: erheblichen) Gefahr für das Vermögen der betreuten Person ausnahmsweise unzulässig ist, weil die betreute Person, krankheitsbedingt die Gefahr nicht erkennt bzw. nicht in der Lage ist, nach dieser Einsicht zu handeln oder dem Betreuer ausnahmsweise nicht zumutbar ist.

Im Zweifelsfall sollte eine Rücksprache mit den Betreuungsgerichten erfolgen. Im Rahmen eines Betreuerwechsels sind die Verträge zu überprüfen und sofern beabsichtigt wird, einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem früheren Betreuer aufgrund einer Pflichtverletzung gerichtlich geltend zu machen, vorab zu klären, ob die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs dem Willen der betreuten Person entspricht. Letzteres dürfte im vorliegenden Fall eher fernliegend gewesen sein, da der geschäftsfähige Betreute die Medirenta selbst beauftragt hatte.