Kosten der Unterkunft auch für behinderte Menschen, die bei den Eltern wohnen

LSGNRW: Mietvertragsabschluss kein Leistungsmissbrauch, wenn Miete tatsächlich gezahlt wird

Wenn behinderte erwachsene Kinder bei ihren Eltern wohnen, einen Mietvertrag abschließen und tatsächlich Miete zahlen, haben sie entsprechend ihres Bedarfes der Kosten der Unterkunft (KdU) einen Leistungsanspruch gegen die Kommune – im SGB XII und im SGB II. Nachdem das Bundessozialgericht den Anspruch für sozialhilfebedürftige Kinder von Hauseigentümern begründete (Entscheidungen des 8. Senates vom 14.04. und 25.08.2011, B 8 SO 18/09 und 29/10), hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSGNRW) nun am 10. Februar 2014 auch eine entsprechende Entscheidung für Untermietverhältnisse getroffen, wenn die Eltern nicht leistungsbedürftige Mieter sind (L 20 SO 401/13).

Das ist der Fall, wenn die Kinder mit ihren Eltern keine Bedarfs-/Einsatzgemeinschaft nach SGB II oder XII bilden (und auch keine gemischte Bedarfsgemeinschaft SGB II/XII). Als weitere Voraussetzungen hat das BSG tatsächliche Mietzahlungen, in der Regel schon vor Leistungsbeginn, den Abschluss eines Mietvertrages zwischen Eltern und Kind und einen „ernstlichen Rechtsbindungswillen“ der Beteiligten gefordert, d.h. für den Fall der Nichtzahlung der Miete müssen rechtliche Konsequenzen festgelegt worden sein. Sind die Eltern Wohnungseigentümer, müssen die Mieteinnahmen versteuert werden.

Im nun entschiedenen Fall war die Klägerin behindert, erhielt Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII und der Vater war der rechtliche Betreuer. Zum Abschluss des Untermietvertrages mit dem Vater als Wohnungsmieter sollte ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Der Vater hatte ein Einkommen unter der 100.000 € – Grenze gem. § 43 Abs. 3 SGB XII.

Wenn kein Scheingeschäft geschlossen wurde, stelle die Begründung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten eine naheliegende und nicht beanstandungswürdige Gestaltungsmöglichkeit dar, deren Wahrnehmung nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei, so das LSG NRW.

Rechtliche Betreuer können also für ihre betreuungs- und hilfebedürftigen Klienten KdU-Ansprüche geltend machen, wenn sie (Unter-)Mietverträge mit deren nichtbedürftigen Eltern abschließen und alle Bedingungen der Rechtsprechung beachten und durchsetzen.

Wenn alle Bewohner jedoch hilfebedürftig und somit Mitglied der Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft sind, verteilen sich die tatsächlich entstehenden KdU nach Kopfteilen auf alle Bewohner der gemeinsamen Unterkunft, ohne dass das Kind vertraglich eine (Unter-)Mieterstellung haben müsste und ohne dass es darauf ankommt, wer konkret welchen Teil der Wohnung nutzt (BSG vom 22.08.2013 B 14 AS 85/12 R).