Wohnungsräumung und Auszugsrenovierung bei betreuten Mietern durch Sozialhilfeträger

Unterschiedliche Rechtsgrundlagen in SGB II und XII

Der jeweils zuständige Sozialhilfeträger hat bei betreuten Menschen, die nach dem Auszug aus einer Wohnung diese aus gesundheitlichen Gründen nicht beräumen und renovieren können, die notwendigen Kosten zu übernehmen. Bei erwerbsunfähigen Sozialhilfebeziehern folgt dieser Anspruch aus § 29 SGB XII (Kosten der Unterkunft), bei erwerbsfähigen Alg-2-Beziehern aus § 67 SGB XII (Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten). Derselbe 13. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat nunmehr über beide Fallgestaltungen entschieden (Beschlüsse vom 08. März 2012, L 13 AS 22/12 B ER zum SGB II und vom  16. Juli 2007, L 13 SO 26/07 B ER zum SGB XII).

Der im Jahr 2007 entschiedene Fall betraf eine pflegebedürftige betreute Mieterin, die wegen der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in eine Pflegeeinrichtung umziehen musste. Das LSG Niedersachsen-Bremen verpflichtete (wie auch das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2006, L 7 SO 4415/05) den örtlichen Sozialhilfeträger zur Übernahme der Räumungskosten und Auszugsrenovierung. Auf der Rechtsgrundlage des § 29 SGB XII  seien nicht nur laufende, sondern auch einmalige Aufwendungen zu übernehmen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen. Die Pflicht zur Auszugsrenovierung ergab sich aus der im entschiedenen Fall wirksamen mietvertraglichen Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen, die aber bis zum Auszug unterlassen wurden. § 29 SGB XII findet sowohl bei Grundsicherungsempfängern nach dem 4. Kapitel des SGB XII wie auch bei nicht dauerhaft erwerbsgeminderten Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII Anwendung.

Im aktuell entschiedenen Fall ging es um eine noch erwerbsfähige, betreute Alg-2-Empfängerin, die wegen ihrer Persönlichkeitsstörung mit depressiven Episoden, Selbstversorgungsdefiziten und Verwahrlosung ein „Messie-Syndrom“ entwickelt hatte. Hier standen eine Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung bei zeitweiliger Räumung des Hausrates an, weil der Vermieter mit Kündigung gedroht hatte. Das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigte den Bedarf, verneinte aber die Zuständigkeit des kommunalen Trägers im Jobcenter für die Übernahme der Kosten als einmalige Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II: der Bedarf habe seine Ursache in einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wohnung, der offensichtlich auf der psychischen Erkrankung beruhe. Dieser “Fehlgebrauch” der Unterkunft sei nur anlässlich der Nutzung der Unterkunft angefallen und gehöre nicht zum notwendigen Bedarf für die Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Der Bedarf sei vielmehr im Rahmen des § 67 SGB XII als Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten durch den Sozialhilfeträger zu decken. Der sachlich zuständige Träger ist meist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in einigen Bundesländern aber dem überörtlichen Sozialhilfeträger zugeordnet. Der Fachdienst des Sozialhilfeträgers hatte einen Bedarf für Entrümpelung, Grundreinigung und anschließende regelmäßige Haushaltshilfe festgestellt. Art und Maß der zu gewährenden Hilfe stehen gemäß § 17 Abs. 2 SGB XII im pflichtgemäßen Ermessen des Hilfeträgers. Das Landessozialgericht wies darauf hin, dass durch sozialgerichtliche Entscheidung die Ermessensbetätigung der Verwaltung ersetzt werden kann, wenn diese Anlass für die Befürchtung bietet, dass der Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung des Leistungsträgers im praktischen Ergebnis leer laufen würde.
Aus der Sicht des Betreuers ist ein sozialgerichtliches Eilverfahren unvermeidbar, wenn bei festgestelltem Bedarf der Sozialhilfeträger aus Kostengründen ermessensfehlerhaft die Übernahme notwendiger Kosten mit der Begründung verweigert, die Betroffenen könnten sich selbst helfen oder gar den Betreuer dafür in Anspruch nehmen. Das LSG Niedersachsen-Bremen hatte in seinem Beschluss vom 16. Juli 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Betreuer nicht verpflichtet, selbst die Räumung der Wohnung durchzuführen.