Zwangsvollstreckung durch JobCenter: Anträge auf Erlass und Überprüfung stellen

LSG Bayern: Rechtsschutz auch gegen bestandskräftige Rückforderungsbescheide

Wenn Berufsbetreuer bei ihrer Bestellung ein laufendes Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Alg-2-Rückforderungen vorfinden, sollten sie sofort zwei Anträge stellen: auf Erlass der Forderung gem. § 44 SGB II und auf Überprüfung des zugrunde liegenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides gem. § 44 SGB X, auch wenn dieser schon bestandskräftig geworden ist.

Das Bayerische Landessozialgericht hat nämlich mit Beschluss vom 29. April 2014 (L 7 AS 260/14 B ER) entschieden, dass auch gegen bestandskräftige Bescheide sozialgerichtlicher Rechtsschutz gegeben und die Zwangsvollstreckung während dessen vorläufig einzustellen sei.

Solange der gem. § 44 SGB II beantragte Erlass einer Rückforderung (§ 50 SGB X) wegen einer Aufhebung einer Alg-2-Leistungsbewilligung (§ 48 SGB X) geprüft werde, dürfe die rechtsmissbräuchliche Vollstreckung aus dem Rückforderungsbescheid nicht fortgesetzt werden, so das LSG Bayern und bezog sich dabei auf eine rentenversicherungsrechtliche Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.10.1991, 13/5 RJ 36/90. Ein solcher Erlassantrag könne schon mit dem Widerspruch gegen den aufhebenden und den rückfordernden Verwaltungsakt (zwei Verwaltungsakte = zwei Widersprüche!) gestellt werden, so das LSG. Der Erlassantrag sollte vorsorglich auch bei der örtlichen Arbeitsagentur gestellt werden, falls diese von der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter mit der Anordnung von Zwangsvollstreckungen beauftragt wurde. Der Erlass einer Rückforderung wegen Unbilligkeit steht im Ermessen der Vollstreckungsanordnungsbehörde.

Gleichzeitig sollte auch ein Antrag auf Überprüfung des Aufhebungsbescheides gem. § 44 SGB X gestellt werden. Auch dieser Verwaltungsakt ist Ergebnis einer Ermessensentscheidung und kann im Überprüfungsverfahren ganz aufgehoben werden, um damit der Zwangsvollstreckung endgültig die Grundlage zu entziehen. Im entschiedenen Fall waren von Rückforderungen gegen mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft eine erlassen bzw. niedergeschlagen worden, andere jedoch nicht.

Wenn das Jobcenter bzw. die Arbeitsagentur auf die Anträge auf Erlass und Überprüfung der Rückforderungen gar nicht oder ablehnend reagiert und die Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt nicht sofort vorläufig einstellen lässt, sollte sofort ein Eil-Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht gestellt werden, wie der gleiche Senat des Bayerischen Landessozialgerichts bereits am 26.03.2014 (L 7 AS 220/14 B ER) entschieden hatte. Für einen solchen Antrag besteht kein Anwaltszwang.