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- Dr. Jörg Tänzer
Erste Sozialgerichtsentscheidung noch nicht rechtskräftig
Die Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Betreuer wird auf deren Ansprüche auf Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen angerechnet. Das Sozialgericht Cottbus stellte mit Urteil vom 20.08.2014 (S 2 AS 3428/12) fest, dass die jährliche Aufwandsentschädigung tatsächlich nur die zum Zwecke der Führung der Betreuung gemachten Aufwendungen (Fahrtkosten, Telefon- und Kopierkosten, Porto) ersetze.