Vorsorgliche Geltendmachung der Befreiung beim Finanzamt
Nach Art. 132 der 8. EU-Mehrwertsteuerrichtlinie sind nicht nur Betreuungsvereine, sondern auch selbständige Berufsbetreuer von der Umsatzsteuer auf ihre Vergütungen zu befreien. Diese Auffassung haben eine Reihe von Steuerberatern auf Fortbildungsveranstaltungen vertreten. Letztlich muss der Bundesfinanzhof darüber entscheiden, weil nicht zu erwarten ist, dass der Gesetzgeber das Umsatzsteuergesetz entsprechend ändert. Der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) führt ein Musterverfahren zur Feststellung der Umsatzsteuerbefreiung ab dem Jahr 2010 und der Erstattung der seit dem 1.7.2005 abgeführten Umsatzsteuer abzüglich abgezogener Vorsteuer.