Bei der Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse gibt es keine Gestaltungsmöglichkeiten
Berufsbetreuer haben bei der Geltendmachung ihrer Vergütungsansprüche auch die Vermögensinteressen der Betroffenen zu berücksichtigen: deren Interesse, als mittellos zu gelten und nicht selbst die Vergütung zahlen zu müssen.
Bei der Handhabung des Schonvermögens gibt es daher keine Gestaltungsmöglichkeiten, den Betroffenen als vermögend abzurechnen. Das Landgericht Arnsberg setzte in einer Entscheidung vom 27. August 2015 (5 T 193/15) die beantragte Vergütung gegen die Staatskasse fest, obwohl der nominelle Stand der Konten des Betreuten über der Schonvermögensgrenze lag.
Der Berufsbetreuer hatte für den Betroffenen zwei Konten angelegt. Auf einem ging eine geschützte (anrechnungsfreie) Conterganrente nach dem Conterganstiftungsgesetz ein. Nicht geschütztes Einkommen leitete der Berufsbetreuer auf das andere Konto, von dem der Lebensunterhalt bestritten wurde.