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- Dr. Jörg Tänzer
BGH konkretisiert Ermessenserwägungen nicht
Nach dem existenzvernichtenden Schlag einer Vergütungsherabstufung müssen Berufsbetreuer weiterhin auch mit Vergütungsrückforderungen rechnen.
Der Bundesgerichtshof überlässt es dem Ermessen der Betreuungsrichter, ob und wieviel überzahlte Vergütungen zurückgefordert werden. Der 12. BGH-Senat bestätigte mit einem Beschluss vom 18. Februar 2015 (XII ZB 563/14) eine Entscheidung vom 6. November 2013 (XII ZB 86/13), wonach abzuwägen sei, ob das Vertrauen des Berufsbetreuers auf das Behaltendürfen der (meist schon verbrauchten) Vergütung Vorrang vor der Rückzahlungspflicht habe.
Ob die Tatsache, dass die gezahlten Vergütungen schon ausgegeben sind, für die Gewährung von Vertrauensschutz bereits ausreicht, erörterte der BGH nicht. Bei Nichtgewährung von Vertrauensschutz dürfe analog § 20 Abs. 1 GNotKG nur für max. zwei Jahre zurückgefordert werden, hatte der Senat schon am 6.11.2013 entschieden.