Finanzgericht Kiel: Übermittlungsart beeinträchtigt nicht die Eigenhändigkeit der Unterschrift
Ein Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung kann ebenso wie eine Einkommensteuererklärung auch per Telefax wirksam beim Finanzamt eingereicht werden. So entscheid das Finanzgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 19.09.2013 (1 K 166/12).
Eine „eigenhändige“ Unterschrift müsse lediglich von der Hand des Steuerpflichtigen stamme. Der Steuerpflichtige müsse darüber hinaus den konkreten Inhalt der unterzeichneten Erklärung gegenüber dem Finanzamt kennen, so die Finanzrichter.