Kein Vertrauensschutz nach Herabstufung von Heilpädagogen
Die Opfer der existenzvernichtenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsherabstufung sind nach Meinung der Richter des 12. Senats selbst schuld: Berufsbetreuer, die jahrelang eine erhöhte Vergütungsstufe auf dem Verwaltungswege (Anweisung des gerichtlichen Kostenbeamten) zuerkannt bekamen, hätten ja selbst einen Festsetzungsantrag stellen können, um damit die rechtsverbindliche Festsetzung der Vergütung zu erlangen.
Dies ist im Beschluss vom 11. Dezember 2013 (XII ZB 151/13) der neueste Vorwand der Richter dafür, dass Berufsbetreuer, die jahrelang eine erhöhte Vergütungsstufe erhalten haben, sich gegen eine Herabstufung nicht auf Vertrauensschutz berufen können.