Die Auszahlung von Bargeld an Betreute bleibt unproblematisch, wenn das Trennungsgebot beachtet wird

Die Einrichtung von Sammelanderkonten bleibt hingegen unzulässig

– Bundesgerichtshofentscheidung vom 31.10.2018 – XII ZB 300/18 –

Der Bundesgerichtshof hat am 31.10.2018 entschieden, dass der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt pflichtwidrig handelt, wenn er Verfügungsgelder des Betreuten i.S.d. § 1806 2. Halbsatz BGB auf einem Sammelanderkonto verwaltet.

Der Rechtsanwalt war im streitgegenständlichen Verfahren zum Berufsbetreuer für den Betroffenen unter anderem mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ bestellt worden. Im Rahmen seiner Tätigkeit verwaltete der Berufsbetreuer Gelder der betreuten Person auf einem Sammelanderkonto, auf dem sich Gelder verschiedener Betreuter befanden.

Durch dieses Verhalten wurde das im Gesetz verankerte Trennungsgebot nach § 1908 i Abs. 1 i.V.m. § 1805 Satz 1 BGB verletzt. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass es unstrittig sei, dass der Betreuer ein Trennungsgebot für die Vermögenssphären seiner eigenen Person und der des Betroffenen einzuhalten habe. Durch ein Sammelanderkonto, welches auf den Namen des Betreuers angelegt wird und für eine Vielzahl von Fremdgeldern verwendet wird, ließe sich nicht eindeutig rekonstruieren, welchen Betreuten welche Beträge zustehen würden. Dadurch könne eine unproblematische Kontrolle durch das Betreuungsgericht nicht erfolgen.

Zwar würde nach § 1908 i Abs. 1 i.V.m. § 1806 2. Halbsatz BGB dem Betreuer gestattet, zur Bestreitung von Ausgaben des Betreuten benötigtes Geld bereitzuhalten, dieses sogenannte Verfügungsgeld darf der Betreuer – getrennt von seinem eigenen Vermögen – als Bargeld für den Betroffenen verwahren. Aus dieser Befugnis könne jedoch nicht das Recht abgeleitet werden Gelder von Betreuten dauerhaft gemeinsam mit anderen Fremdgeldern auf einem Sammelanderkonto zu verwalten.