Impfcodes für Kontaktpersonen

Das Bundesministerium für Gesundheit hat in der Impfverordnung vom 08. Februar 2021 festgelegt, dass nach §§ 3 und 4 Abs. 3 von den betroffenen Personen zwei enge Kontaktpersonen zur Impfung bestimmt werden können.

Die Umsetzung der Impfverordnung ist Ländersache, in Berlin werden Impfcodes z.B. an die ambulanten Pflegestationen nach Anforderung versandt.
Die Senatsgesundheitsverwaltung Berlin veröffentlicht Hinweise zur Impfung von bis zu zwei Kontaktpersonen pflegebedürftiger Menschen – Berlin.de
Hier sollten Betreuer nachfragen, ob und welche Kontaktpersonen vom Betreuten gewünscht sind und den Betreuten beraten. Im konkreten Einzelfall kann auch der rechtliche Betreuer als Kontaktperson in Frage kommen.