Keine Pflicht zur End-to-End-Verschlüsselung von E-Mails

Datenschutzrechtlich ist seit Längerem die Frage umstritten, ob der E-Mail-Verkehr rechtlicher Betreuer grundsätzlich im Wege einer End-to-End-Verschlüsselung erfolgen muss. Der BVfB sieht sich in seiner Rechtsauffassung durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz bestätigt, in dem für die Anwaltschaft eine solche generelle Pflicht verneint worden ist. Wir geben den Tipp, im Einzelfall abzuwägen, ob eine Versendung von Nachrichten ohne End-to-End-Verschlüsselung vertretbar ist. In der Regel (Bsp.: Terminabsprachen / Weitergabe kurzer Informationen) dürfte dies nach unserer Einschätzung der Fall sein. Vor allem ärztliche Atteste, Sachverständigengutachten und sonstige sensibel Daten etc. sollten auf dem Postweg versandt werden, wenn keine ausreichende Verschlüsselungstechnik genutzt wird.

Grundsätzlich dürfen datenschutzrechtliche Vorgaben aber nicht dazu führen, dass die Kommunikation zwischen den im Betreuungswesen tätigen Akteuren derart erschwert wird, dass sie letztlich zulasten der Betroffenen gehen oder die Berufsausübung nahezu unmöglich machen.

Auch unverhältnismäßig hohe datenschutzrechtliche Anforderungen könnten in Zeiten, in denen dringend gute rechtliche Betreuerinnen und Betreuer gesucht werden, engagierte Interessenten davon abhalten, den Beruf zu ergreifen. Eine Anmerkung zum Schluss: Jeder Briefzusteller und jede Briefzustellerin können Briefe öffnen, lesen und verschwinden lassen. Dieser Berufsgruppe einen höheren Vertrauensvorschuss einzuräumen, als einem E-Mail-Provider, erscheint uns nicht gerechtfertigt.