Steuerliche Hinweise zu Bürogemeinschaften

Bei Bürogemeinschaften kann es zu Auswirkungen bei der Umsatzsteuerbehandlung kommen. Hier gibt es in der Organisation einiges zu beachten damit keine bösen Überraschungen folgen.
Es gibt innerbetriebliche Gesichtspunkte, aber auch zu beachten wie man nach außen auftritt. Dazu lesen Sie bitte die Erläuterungen unseres Steuerberaters, eine steuerliche Beratung ist dringend angeraten.

Einige Berufsbetreuer haben sich aus Kostengründen zur Berufsausübung in gemeinsamen Räumen zusammengeschlossen. Hierdurch werden Kosten in Form von Miete, Personal, Büromaterial, Telefon etc. gemeinschaftlich getragen. Die Frage ist, ob die Kostenverteilung der bezogenen Leistungen an den einzelnen Gesellschafter zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen führen (können).

Ausgangspunkt ist, ob die Bürogemeinschaft als Zusammenschluss Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist.

Zunächst ist zu klären, wie die Gemeinschaft nach außen hin auftritt.
Es gibt unterschiedliche Fallkonstellationen, aus denen die Unternehmeigenschaft zu bejahen oder zu verneinen ist.
Die Unternehmereigenschaft wird im o.g. Paragraphen des Gesetzes wie folgt definiert:
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Abs. 1 S. 1 UStG). Eine für das Umsatzsteuerrecht eigenständige Definition der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit enthält § 2 Abs. 1 S. 3 UStG:
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit, die zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Damit lässt sich die Grunddefinition der Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht auf die Begriffe

  • Selbstständigkeit (§ 2 Abs. 1 S. 1 UStG),
  • nachhaltige (wirtschaftliche) Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 S. 3 UStG) und
  • Einnahmeerzielungsabsicht (§ 2 Abs. 1 S. 3 UStG)

reduzieren. Allerdings müssen die Leistungen, die unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ausgeführt werden, zu der allgemeinen wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistenden gehören.
(Quelle: Schwarz/Widmann/Radeisen, Kommentar UStG in Haufe Steueroffice Kanzleiedition –nachfolgend S/W/R, UStG, Rz. 62 zu § 2).

Die Steuerrechtsfähigkeit eines Steuersubjekts ist die allgemeine Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft, kann aber eine Unternehmereigenschaft als solche nicht begründen. Es ergeben sich auch Fälle, in denen der Zusammenschluss selbst keine Unternehmereigenschaft entfaltet. Dies ist z. B. bei den sog. Innengesellschaften (Kostenteilungsgemeinschaft, Bürogemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft) der Fall, die nach außen hin nicht in Erscheinung treten und auch keine individuellen Leistungen an ihre Gesellschafter gegen Entgelt erbringen. Tritt der Zusammenschluss als solcher nach außen hin in Erscheinung und erbringt wirtschaftliche Leistungen an Dritte oder gegenüber den Mitgliedern im Rahmen individueller Leistungen gegen Entgelt, erhält der Zusammenschluss selbst Unternehmereigenschaft. Dies liegt z. B. bei den Sozietäten freiberuflich Tätiger oder bei den Arbeitsgemeinschaften des Baugewerbes vor. (zitiert nach S/W/R, UStG, Rz. 41 zu § 2)

Unstrittig sind die einzelnen Gesellschafter resp. Gemeinschafter der Bürogemeinschaft als Berufsbetreuer selbständig und nachhaltig tätig.

Leistungsempfänger ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet wird (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 28. August 2013 XI R 4/11, BFHE 243, 41, BStBl II 2014, 282, Rz 34, m.w.N., sowie Senatsurteile vom 24. August 2006 V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340, unter II.2.b; vom 4. September 2003 V R 9, 10/02, BFHE 203, 389, BStBl II 2004, 627, m.w.N.; vom 1. August 2002 V R 19/00, BFH/NV 2003, 209; in BFHE 212, 138, BStBl II 2007, 13). (entnommen aus BFH-Urteil vom 28.08.2014, V R 49/13, Rz. 25).

Tritt die Gemeinschaft nach außen nicht in Erscheinung, sondern werden Leistungen gemeinschaftlich bezogen und nach einem Schlüssel verteilt, handelt es sich – wie oben dargestellt – um eine Bruchteilsgemeinschaft, die keine Rechtspersönlickeit entfaltet und die selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MWStSystRL) und i.S.d. § 2 UStG ausübt. In diesem Fall sind die Miteigentümer als Leistungsempfänger anzusehen (zitiert nach BFH-Urteil vom 28.08.14, a.a.O., Rz.26 dort m.w.N.), soweit die Leistungen oder auch Gegenstände zur Nutzung unentgeltlich überlassen werden.

Beispiel: drei Berufsbetreuer schliessen gemeinschaftlich einen Mietvertrag ab und teilen sich die Kosten a. nach einem Flächenschlüssel  b. nach Personenanzahl:
Lsg. in beiden Fällen wird die Gemeinschaft nicht unternehmerisch tätig. Die anteiligen Kosten werden direkt dem einzelnen Gemeinschafter zugeordnet.

Werden bezogene Leistungen der Bürogemeinschaft nach einem individuellen Schlüssel abgerechnet, handelt es sich insoweit um Leistungsaustauch, mit der Folge, dass die Gemeinschaft unternehmerisch tätig wird.
Ob diese Leistungen zu einer Umsatzsteuerpflicht führen, hängt von der einzelnen Leistung ab. Nach § 19 UStG fallen umsatzsteuerpflichtige Leistungen unter die Kleinunternehmerregelung, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres nicht mehr als 17.500 € per anno betragen hat. Der Gesamtumsatz wird definiert als „.. die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs.1. Nr. 1 UStG abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze.“ (§ 19 Abs. 3 UStG), insbesondere steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 10 – 28 UStG.

Leistungen, die steuerfrei sind: Grundstücksmiete, wenn langfristig angemietet (§ 4 Nr. 12a UStG), Versicherungen § 4 Nr. 10 UStG);
Leistungen, die keiner Steuerfreiheit unterliegen und daher zu einer Umsatzsteuerpflicht führen: Personalüberlassung, und alle umsatzsteuerpflichtig bezogenen Leistungen, die weiter berechnet werden, bspw. Telefon, Bürobedarf.

Wird die Bürogemeinschaft nur für eine Kostenart (bspw. Mietvertrag) tätig, die übrigen Leistungen von einem Gemeinschafter bezogen und gegenüber den anderen Gemeinschaftern abgerechnet, ist hier ebenfalls jede Leistung danach zu beurteilen, ob sie der Steuerfreiheit des § 4 UStG unterliegt oder grundsätzlich steuerpflichtig ist. In diesem Fall ist wie oben bereits beschrieben, die Kleinunternehmerregelung zu prüfen.

Fazit: Für den Zusammenschluss als solchen ist individuell zu prüfen, ob die Leistungen selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG ausgeführt werden. Im Bejahensfall ist weiterhin zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Anwendung findet.

Durch entsprechende Gestaltung kann eine Umsatzsteuerpflicht vermieden werden.

Eine Bürogemeinschaft ohne Auftritt nach außen ist nur für die Prüfung der Umsatzsteuerpflicht relevant. Auf der ertragsteuerlichen Ebene fehlt das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht.

Ein Beitrag von StB Manfred Nausester,
Gf. der M. Nausester & Koll. StBG, Tel. 030-44012860.
Weitere Informationen zu Kanzlei und Leistungssprektrum unter
www.nausester.de