Neue Mitteilungspflichten von Inkassounternehmen
Inkassounternehmen müssen bei Forderungen aus Verträgen unaufgefordert den Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses, auf Nachfrage auch die Umstände des Vertragsschlusses mitteilen. Dies ist im „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ (Bundestags-Drucksache 17/13057) geregelt, dass durch Zustimmung des Bundesrates am letztmöglichen Tag vor der Bundestagswahl wider Erwarten doch noch verabschiedet wurde.