BGH: 14tägige Kündigungsfrist benachteiligt Pflegebedürftige unangemessen
Ein Pflegebedürftiger kann den Vertrag mit einem Pflegedienst jederzeit fristlos kündigen, wenn er das Vertrauen in dessen Tätigkeit verloren hat. Der Bundesgerichtshof sieht auch in der Pflege einen Dienst höherer Art mit einem besonderen Vertrauensverhältnis. Für solche Verträge - wie mit Steuerberatern, Rechtsanwälten und Partnervermittlern - besteht gem. § 627 BGB ein fristloses Kündigungsrecht, das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden kann (, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10).