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	<title>Archiv Archive - BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</title>
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	<description>Online-Zeitschrift des BVfB</description>
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	<title>Archiv Archive - BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</title>
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	<item>
		<title>Wichtige Änderungen im Beihilferecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Medirenta]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 May 2021 11:47:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Wissen & Wissenswertes]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Medirenta informiert! Die wesentlichen Auswirkungen der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung sind für Betroffene ab 1.1.2021 einige wesentliche Verbesserungen wirksam geworden. Das sind gute Nachrichten, nicht nur für alle Beihilfeberechtigten und ihre Angehörigen, sondern natürlich auch für Betreuer mit beihilfeberechtigten Klienten. Wichtige Änderungen im Beihilferecht [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/wissen-wissenswertes/wichtige-aenderungen-im-beihilferecht/">Wichtige Änderungen im Beihilferecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2><strong><em>Medirenta informiert!</em></strong></h2>
<p><em>Die wesentlichen Auswirkungen der Neunten</em> <em>Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)</em></p>
<p>Mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung sind für Betroffene ab 1.1.2021 einige wesentliche Verbesserungen wirksam geworden. Das sind gute Nachrichten, nicht nur für alle Beihilfeberechtigten und ihre Angehörigen, sondern natürlich auch für Betreuer mit beihilfeberechtigten Klienten.<span id="more-1780"></span></p>
<h2>Wichtige Änderungen im Beihilferecht</h2>
<p><!--{index}--></p>
<h3>Die Einkommensgrenze</h3>
<p>Die wichtigste – und nach Meinung aller Fachleute längst überfällige – Änderung ist die <strong>Anhebung der Einkommensgrenze für Ehegatten von 17 000 € auf 20 000 €</strong>. Diese erfreuliche Änderung gilt <strong>seit dem 01.01.2021</strong>. Wie bisher überprüfen die Beihilfestellen jeweils zum Jahresanfang die Beihilfeberechtigung der Ehegatten. In der Regel ist dazu das Einkommen des Ehegatten durch den <strong>Steuerbescheid des Vorvorjahres</strong> nachzuweisen.<br />
<strong>Ausnahme</strong>: Gravierende Änderungen der Lebensumstände, z.B. Arbeitslosigkeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Der Zahnersatz</h3>
<p>Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Auslagen für Zahnersatz: Hier sind seit dem 01.01.2021 Aufwendungen für <strong>Material- und Laborkosten</strong> nunmehr zu <strong>60% beihilfefähig</strong> (bisher lediglich 40%). Zudem wurde die Beihilfefähigkeit für<strong> kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener</strong> erweitert. Die medizinische Notwendigkeit und die fehlende Behandlungsalternative sowie erhebliche Folgeprobleme sind allerdings weiterhin durch ein <strong>Gutachten</strong> zu bestätigen. Grundsätzlich sollte bei solchen Behandlungen immer vorher ein <strong>Heil- und Kostenplan</strong> eingereicht werden. So werden die Eigenanteile einschätzbar, und man weiß, was finanziell auf einen zukommt.</p>
<p class="pull-right">
<h3>Die Angehörigen</h3>
<p>Seit dem 01.01.2021 sind auch <strong>Untersuchungen und Behandlungen durch nahe Angehörige</strong> (z.B. die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder) als medizinische Leistungen <strong>beihilfefähig</strong> und dürfen entsprechend in Rechnung gestellt werden. Bisher wurden nur die von ihnen ausgestellten Rezepte erstattet.</p>
<p class="pull-right">
<h3>Psychotherapie</h3>
<p>Eine ganze Reihe von Neuerungen betrifft den Bereich der psychischen Erkrankungen. So wurde für Aufwendungen für eine <strong>psychotherapeutische Akutbehandlung</strong> mit 51 Euro ein Betrag für die Beihilfefähigkeit festgelegt. Eine Akutbehandlung kann allerdings <strong>nicht gleichzeitig</strong> mit anderen Therapieformen durchgeführt werden. Durchgeführte Akutbehandlungen werden zudem auf das Kontingent anderer Psychotherapien angerechnet.<br />
<strong>Aufwendungen für Kurzzeittherapien</strong> sind jetzt ohne Genehmigung durch die Festsetzungsstelle und ohne Gutachterverfahren für bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. In Anspruch genommene Sitzungen der Kurzzeittherapie sind bei fortdauernder Behandlung aber auf eine <strong>genehmigungspflichtige Psychotherapie anzurechnen</strong>.<br />
Betroffene sollten in jedem Fall im Vorfeld solcher Behandlungen Informationen über die jeweiligen Antragsverfahren und/oder weitergehende Hilfe einholen.<br />
Nun ist neuerdings seit dem 01.01.2021 auch die Systemische Therapie, ein psychotherapeutisches Verfahren, dessen Schwerpunkt auf dem sozialen Kontext psychischer Störungen, insbesondere auf Interaktionen zwischen Familienmitgliedern und deren sozialer Umwelt liegt, für Erwachsene beihilfefähig. Im Regelfall sind das bis zu 36 Sitzungen. <strong>Aber Achtung:</strong> <strong>Vor Beginn</strong> der Behandlung ist die <strong>Beihilfefähigkeit</strong> durch die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens anzuerkennen. Betroffene sollten in jedem Fall im Vorfeld solcher Behandlungen Informationen über die jeweiligen Antragsverfahren und/oder weitergehende Hilfe einholen.</p>
<p>Aufwendungen für <strong>Sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen nach stationären Behandlungen </strong>sind für <strong>chronisch kranke oder schwerstkranke</strong> Personen, die das 14., in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, beihilfefähig. Betroffene sollten in jedem Fall im Vorfeld solcher Behandlungen Informationen über die jeweiligen Antragsverfahren und/oder weitergehende Hilfe einholen.</p>
<p class="pull-right">
<h3>Begleitpersonen</h3>
<p>Seit dem 01.01.2021 werden <strong>Aufwendungen für Begleitpersonen</strong> bei stationärer Krankenhausbehandlung als <strong>beihilfefähig anerkannt</strong>. Sollte die Anwesenheit einer Begleitperson <strong>medizinisch notwendig</strong> sein, so wurden bisher die Kosten nur übernommen, wenn die Unterbringung auch direkt in dem Krankenhaus erfolgte. Nunmehr besteht die Möglichkeit, dass die <strong>Unterbringung auch außerhalb</strong> erfolgen kann, wenn eine Mitaufnahme in das Krankenhaus nicht möglich ist. Die Kosten für <strong>Unterbringung und Verpflegung</strong> der Begleitperson sind bis zur Höhe für eine Mitaufnahme der Begleitperson im Krankenhaus beihilfefähig. Die prozentuale Begrenzung für <strong>Unterkunftskosten für Begleitpersonen</strong> entfällt. Die Aufwendungen sind allerdings nur beihilfefähig, wenn <strong>die medizinische Notwendigkeit</strong> einer Begleitung <strong>gutachterlich bestätigt</strong> wird.</p>
<p class="pull-right">
<h3>Krankenhäuser/Privatkliniken/PEPP</h3>
<p>Aufgrund einer Umstellung der Krankenhausvergütung in zugelassenen Krankenhäusern auf eine Kombination aus DRG-Fallpauschalen und tagesbezogenem Pflegeentgelt musste die beihilferechtliche Ermittlung des <strong>Höchstbetrages</strong> für Krankenhausleistungen in <strong>Krankenhäusern ohne Zulassung (Privatkliniken)</strong> angepasst werden und die Pflegepersonalkosten sind gesondert zu berücksichtigen.<br />
Durch die Einführung des pauschalen Entgeltsystems für <strong>psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen</strong> ab dem Jahr 2020 sind die bisherigen festen Tagessätze nicht mehr anwendbar und die <strong>Vergleichsberechnung für den Höchstbetrag</strong> richtet sich nach dem PEPP-Entgeltkatalog (<strong>PEPP = Pauschalierendes Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen</strong>).<br />
Entscheidend für sowohl die Rechnungslegungen als auch die Vergleichsberechnungen ist, ob es sich um Krankenhaus mit einer <strong>Zulassung nach SGB V §108</strong> handelt. Der pauschale Basisentgeltwert wird auf jeden Fall mit 300,- € angesetzt. Wenn es sich um einen <strong>geplanten Klinikaufenthalt</strong> handelt, sollte man sich auf jeden Fall <strong>vorher gründlich über die Modalitäten</strong> informieren.</p>
<p class="pull-right">
<h3>Fahrtkostenerstattung</h3>
<p>Bei Fahrten gilt seit dem 01.01.2021: Aufwendungen für <strong>notwendige Fahrten</strong> zur ambulanten Dialyse, zur Strahlentherapie oder Chemotherapie bei Krebsbehandlungen sind künftig auch <strong>ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.</strong><br />
Für Fahrten für Behandlungen von Personen mit einem <strong>Schwerbehindertenausweis</strong> mit den <strong>Merkzeichen aG, Bl oder H</strong> sowie von Personen mit einem <strong>Pflegegrad 3 bis 5</strong> wird eine ärztliche Verordnung ebenfalls nicht mehr benötigt. Allerdings muss der <strong>Anlass der Fahrt</strong> jeweils aus den eingereichten <strong>Belegen ersichtlich</strong> sein.</p>
<p>Für <strong>Fahrtkosten bei Rehabilitationsmaßnahmen</strong> und <strong>Aufwendungen für Begleitpersonen</strong> gibt es verbesserte Regelungen. Diese gelten bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen in wohnortnahen Einrichtungen, hier entfällt die bisherige Beschränkung der Fahrtkosten auf 200 Euro, stattdessen sind <strong>nachgewiesene Fahrtkosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag</strong> für die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern kein kostenloser Transport durch die Einrichtung erfolgt. Allerdings sind <strong>Taxikosten</strong> bei Rehabilitationsmaßnahmen nur bei gutachterlich bestätigter <strong>medizinischer Notwendigkeit</strong> beihilfefähig.<strong> Achtung:</strong> Aufwendungen für Fahrten aufgrund einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder einer ambulanten Behandlung in der Arztpraxis sind nur dann beihilfefähig, wenn eine entsprechende ärztliche Verordnung vorliegt, die für die Fahrten ausdrücklich medizinische Gründe bescheinigt. Das gilt auch für Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug. (BVerwG, Urteil 5 C 14.19 vom 5. März 2021)</p>
<p class="pull-right">
<h3>Die letzte Lebensphase</h3>
<p>Die Erstattung von <strong>Aufwendungen</strong> durch die Beihilfe für die gesundheitliche Versorgungsplanung <strong>für die letzte Lebensphase</strong> wurde um einen Paragraphen erweitert.<br />
Bietet eine vollstationäre Pflegeeinrichtung oder eine Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase an, sind die Aufwendungen beihilfefähig. Genauer handelt es sich entsprechend § 132g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch um Aufwendungen für eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase <strong>in zugelassenen Pflegeeinrichtungen</strong> im Sinne des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und in <strong>Einrichtungen der Eingliederungshilfe</strong> für behinderte Menschen.<br />
Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 15 insbesondere Absatz 5 der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Trägern vollstationärer Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2017 in Verbindung mit den Vergütungsvereinbarungen der jeweiligen Träger der Einrichtungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen.</p>
<p class="pull-right">
<h3>Thema HIV</h3>
<p>Aufwendungen für eine <strong>HIV-Präexpositionsprophylaxe</strong> sind für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, <strong>beihilfefähig</strong>. Dies gilt sowohl für ärztliche Beratungen zu Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV als auch für Untersuchungen, die bei der Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.</p>
<p>Die <strong>bisherige Ausnahmeregelung</strong>, die auf Einzelfallentscheidungen im Rahmen der Fürsorgepflicht beruhte, wurde durch die Aufnahme der HIV-Präexpositionsprophylaxe unter die <strong>beihilfefähigen Früherkennungsmaßnahmen und die Vorsorge</strong> ersetzt.</p>
<p class="pull-right">
<h3>Der Beitragsbemessungssatz</h3>
<p>Zwei wichtige Bemessungssätze für die Gewährung von Beihilfe wurden zum 1.1.2021 geändert. Zum einen erhöht sich der <strong>Beitragsbemessungssatz während der Elternzeit auf 70 %</strong>, und zum anderen wird die zum 19.09.2012 eingeführte Regelung für freiwillig gesetzlich Versicherte wieder aufgehoben. Nach dieser belief sich der Bemessungssatz für alle, <strong>die nicht in die Übergangsregelung fielen</strong>, auf lediglich 70%.<br />
Nun wurde der Beitragsbemessungssatz in Höhe von 100 % für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die <strong>freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung</strong> versichert sind, wieder eingeführt.<br />
Eine Erhöhung des Bemessungssatzes auf 100 % erfolgt aber nur dann, wenn eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu den betreffenden Aufwendungen erfolgt, denn die Leistungen und Erstattungen der Krankenkasse sind anzurechnen.</p>
<p class="pull-right">
<h3>Sehhilfen</h3>
<p>Die beihilfefähigen Aufwendungen für <strong>visusverbessernde Maßnahmen</strong>, die nicht mit Sehhilfen ausgeglichen werden können, also die <strong>chirurgische Hornhautkorrektur</strong> durch Laserbehandlung oder die <strong>Implantation</strong> einer Linse und die dafür notwendigen Voraussetzungen, sind zusammenfassend geregelt.</p>
<p><strong>Vor Aufnahme</strong> der Behandlung ist unbedingt die <strong>Zustimmung der Festsetzungsstelle</strong> einzuholen. Und endlich: <strong>Sehhilfen</strong> sind auch über das 18. Lebensjahr hinaus <strong>wieder beihilfefähig</strong>. Die bisherigen Einschränkungen für Brillengläser hinsichtlich eines speziellen Visuswertes oder einer Mindest-Dioptrienzahl entfallen. Es müssen daher vom <strong>Optiker auf den Rechnungen</strong> wieder <strong>ergänzende Angaben</strong> gemacht werden, wie z.B. der Preis für weiße Markengläser und eventuelle Zuschläge.</p>
<p class="pull-right">
<h3>Haarersatz</h3>
<p>Gute Nachrichten für alle Beihilfeberechtigten, ihre Angehörigen und Betreuer: Die <strong>Beihilfefähigkeit von Perücken</strong>, die aufgrund einer medizinischen Indikation benötigt werden, wurde deutlich verbessert. Denn die Zeiträume für die Neubeschaffungen haben sich verringert. Unterschieden wird zwischen Kunst- und Echthaarperücken. Der Zeitraum für eine erneute Beschaffung wurde bei einer <strong>Kunststoffperücke von zwei Jahren auf ein Jahr</strong> und bei <strong>Echthaarperücken von 4 Jahren auf zwei Jahre</strong> verkürzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wenn Betreuer bei beihilfeberechtigten Klienten ganz sichergehen wollen, wirklich alles Nötige und Mögliche für ihre Betreuten zu tun, sollten sie auf den <strong>Komplett-Service der Medirenta</strong> zurückgreifen. Denn deren Fachleute berücksichtigen selbstverständlich alle aktuellen Änderungen bei den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen und sind stets auf dem neuesten Stand – bundesweit.</p>
<p>Medirenta ist die führende Beihilfeberatung in Deutschland. Die Kanzlei aus Berlin hilft seit rund 40 Jahren Privatversicherten, Beamten und deren Angehörigen durch den Abrechnungs-Dschungel bei Kranken- und Pflegekosten und übernimmt für ihre Mandanten sämtliche damit zusammenhängende Tätigkeiten. Medirenta ist als Rechtsdienstleister gerichtlich zugelassen und bundesweit tätig. <a href="http://www.medirenta.de">www.medirenta.de</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesrat stimmt Betreuungs- und Vormundschaftsreformgesetz  zu</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/berufspolitik/bundesrat-stimmt-betreuungs-und-vormundschaftsreformgesetz-zu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BtDirekt]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Mar 2021 11:58:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Berufspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat am 26. März 2021 der vom Bundestag beschlossenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt. Das Gesetz kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. lesen Sie hier den Gesetzesbeschluss</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/berufspolitik/bundesrat-stimmt-betreuungs-und-vormundschaftsreformgesetz-zu/">Bundesrat stimmt Betreuungs- und Vormundschaftsreformgesetz  zu</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat am 26. März 2021 der vom Bundestag beschlossenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zugestimmt. Das Gesetz kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.</p>
<p><a class="pdf" href="/wp-content/uploads/2021/11/Gesetz_zur_Reform_des_Vormundschafts-und_Betreuungsrechts_199-21.pdf" target="_blank" rel="nofollow noopener">lesen Sie hier den Gesetzesbeschluss</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>&#8222;Die in Nordrhein-Westfalen festgelegte Impf-Reihenfolge halten wir für verantwortungslos und nicht mehr vermittelbar&#8220;</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/berufspolitik/die-in-nordrhein-westfalen-festgelegte-impf-reihenfolge-halten-wir-fuer-verantwortungslos-und-nicht-mehr-vermittelbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BtDirekt]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Feb 2021 13:07:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Berufspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Offener Brief an den Bundesgesundheitsminister, Herrn Jens Spahn: Berlin, 23.02.2021 Sehr geehrter Herr Minister, der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) vertritt die Interessen selbständig tätiger Berufsbetreuer. In Deutschland üben ca. 16.100 Personen den Beruf rechtlicher Betreuer aus, von denen nach einer Schätzung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik über 80% freiberuflich tätig sind. Wir halten wenig [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/berufspolitik/die-in-nordrhein-westfalen-festgelegte-impf-reihenfolge-halten-wir-fuer-verantwortungslos-und-nicht-mehr-vermittelbar/">&#8222;Die in Nordrhein-Westfalen festgelegte Impf-Reihenfolge halten wir für verantwortungslos und nicht mehr vermittelbar&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4>Offener Brief an den Bundesgesundheitsminister, Herrn Jens Spahn:</h4>
<p>Berlin, 23.02.2021</p>
<p>Sehr geehrter Herr Minister,</p>
<p>der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) vertritt die Interessen selbständig tätiger Berufsbetreuer. In Deutschland üben ca. 16.100 Personen den Beruf rechtlicher Betreuer aus, von denen nach einer Schätzung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik über 80% freiberuflich tätig sind.</p>
<p>Wir halten wenig davon, wenn sich Berufsgruppen im Zuge der geplanten Änderungen der Coronaimpfverordnung bei der Festlegung der Prioritäten meinen „vordrängeln“ zu müssen. Allerdings haben wir etwas dagegen, wenn einige Bundesländer die Vorgaben des Bundes missachten bzw. abwegige Reihenfolgen bei den Angeboten für eine Schutzimpfung festlegen.</p>
<p>  <span id="more-1299"></span>  </p>
<p>Während nach unserem Kenntnisstand in Süddeutschland rechtlichen Betreuern zusammen mit Betreuungsrichtern eine Schutzimpfung mit höchster Priorität angeboten wird, scheint man einer <a href="https://www.mags.nrw/pressemitteilung/impfkampagne-weitere-personengruppen-erhalten-impfangebot" target="_blank" rel="nofollow noopener" class="http">Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales</a> zufolge, in Nordrhein-Westfalen vorrangig Rechtspflegern ein entsprechendes Angebot unterbreiten zu müssen; rechtlichen Betreuern aber nicht. Abgesehen davon, dass diese landesspezifischen Unterschiede in der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen, halten wir die in Nordrhein-Westfalen festgelegte Reihenfolge für verantwortungslos und nicht mehr vermittelbar.</p>
<p>Der Bund hat bislang deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Berufsgruppen vorrangig einen Anspruch auf eine Schutzimpfung erhalten sollen, wenn sie regelmäßig Kontakte mit Personen eingehen, bei denen im Falle einer Infektion ein erhöhtes Risiko für einen schwerwiegenden Verlauf der Erkrankung besteht. Auf Grund des Alters und der Vorerkrankungen der von unseren Mitgliedern betreuten Menschen, ist dieses Risiko in zahlreichen Fällen gegeben.</p>
<p>Es liegt nahe, rechtlichen Betreuern und Betreuungsrichtern möglichst bald Schutzimpfungen anzubieten. Denn beide Berufsgruppen haben die Pflicht, sich entweder regelmäßig oder anlässlich bestimmter, richterlich anzuordnender Entscheidungen, einen persönlichen Eindruck von den Betroffenen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder sonstigen ambulanten oder stationären Einrichtungen zu verschaffen. Für rechtliche Betreuer kommt die Pflicht zur Besprechung wesentlicher rechtlicher Angelegenheiten hinzu.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund haben wir kein Verständnis dafür, wenn in Nordrhein-Westfalen und andernorts eine Berufsgruppe, die nahezu ausschließlich einer Bürotätigkeit nachgeht, vorrangig geimpft werden soll. Persönliche Anhörungen der Betreuten durch Rechtspfleger sind rechtlich nicht verpflichtend und finden in der Praxis so gut wie nicht statt.</p>
<p>Wir möchten Sie daher eindringlich bitten, sich bei den anstehenden Diskussionen für eine vernünftige und sachlich begründete Reihenfolge bei den Impfangeboten einzusetzen. Eine Ungleichbehandlung zwischen Betreuungsrichtern und rechtlichen Betreuern wäre für uns ebenso unverständlich wie vorrangige Impfangebote für Rechtspfleger.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Walter Klitschka<br />Erster Vorsitzender des BVfB</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/berufspolitik/die-in-nordrhein-westfalen-festgelegte-impf-reihenfolge-halten-wir-fuer-verantwortungslos-und-nicht-mehr-vermittelbar/">&#8222;Die in Nordrhein-Westfalen festgelegte Impf-Reihenfolge halten wir für verantwortungslos und nicht mehr vermittelbar&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Reaktion des BVfB auf die Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2021: Weitere Personen erhalten Impfangebot</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/meinungen/reaktion-des-bvfb-auf-die-pressemitteilung-des-ministeriums-fuer-arbeit-gesundheit-und-soziales-des-landes-nordrhein-westfalen-vom-19-02-2021-weitere-personen-erhalten-impfangebot/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BtDirekt]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Feb 2021 13:04:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Meinungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://kunden.it-lsg-reimann.de/unternehmen-betreuung-2/reaktion-des-bvfb-auf-die-pressemitteilung-des-ministeriums-fuer-arbeit-gesundheit-und-soziales-des-landes-nordrhein-westfalen-vom-19-02-2021-weitere-personen-erhalten-impfangebot/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Offener Brief an den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Herrn Karl-Josef Laumann Berlin, 23.02.2021 Sehr geehrter Herr Minister, der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) vertritt die Interessen selbständig tätiger Berufsbetreuer. In Deutschland üben ca. 16.100 Personen den Beruf rechtlicher Betreuer aus, von denen nach einer Schätzung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/meinungen/reaktion-des-bvfb-auf-die-pressemitteilung-des-ministeriums-fuer-arbeit-gesundheit-und-soziales-des-landes-nordrhein-westfalen-vom-19-02-2021-weitere-personen-erhalten-impfangebot/">Reaktion des BVfB auf die Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2021: Weitere Personen erhalten Impfangebot</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Offener Brief an den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Herrn Karl-Josef Laumann</strong></p>
<p>Berlin, 23.02.2021</p>
<p class="Default">Sehr geehrter Herr Minister,</p>
<p class="Default">der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) vertritt die Interessen selbständig tätiger Berufsbetreuer. In Deutschland üben ca. 16.100 Personen den Beruf rechtlicher Betreuer aus, von denen nach einer Schätzung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik über 80% freiberuflich tätig sind.</p>
<p class="Default">Mit Verärgerung hat der BVfB einer <a class="http" href="https://www.mags.nrw/pressemitteilung/impfkampagne-weitere-personengruppen-erhalten-impfangebot" target="_blank" rel="nofollow noopener">Pressemitteilung Ihres Hauses vom 19. Februar</a> entnommen, dass im Land Nordrhein-Westfalen offenbar Betreuungsrichter und Rechtspfleger ein Impfangebot erhalten sollen; rechtliche Betreuer hingegen nicht.</p>
<p><span id="more-1298"></span></p>
<p class="Default">Der Bund hat für die Länder verbindlich festgelegt, dass in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden, Schutzimpfungen mit höchster Priorität durchzuführen sind.</p>
<p class="Default">Dass rechtliche Betreuer eine solche Tätigkeit ausüben, steht außer Frage. Sie sind von Rechts wegen verpflichtet, rechtliche Angelegenheiten mit den Betreuten zu besprechen und sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von der betreuten Person an dem Ort zu verschaffen, an dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei handelt es sich in zahlreichen Fällen um Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, sonstige stationäre Einrichtungen oder ambulante Einrichtungen der Eingliederungshilfe.</p>
<p class="Default">Zwar können wir nachvollziehen, dass sich Nordrhein-Westfalen – wie andere Länder auch – entschieden hat, Betreuungsrichtern ein Impfangebot zu unterbreiten, da insbesondere in Unterbringungssachen der persönliche Eindruck von der betroffenen Person von zentraler Bedeutung ist; jedoch halten wir das Impfangebot für Rechtspfleger für befremdlich.</p>
<p class="Default">Rechtspfleger sind nicht zu persönlichen Anhörungen verpflichtet und führen diese auch in der Praxis nur äußerst selten durch. Um nicht falsch verstanden zu werden: Es geht nicht darum, Berufsgruppen gegeneinander auszuspielen oder für eine vorrangige Schutzimpfung für rechtliche Betreuer um jeden Preis einzutreten. Allerdings erwarten wir, dass die Länder die gesetzlichen Vorgaben des Bundes umsetzen und nicht eigene Reihenfolgen bei der Impfung zusammenschustern, die mit der Coronaimpfverordnung wenig zu tun haben. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns den Hinweis, dass in Baden-Württemberg und nach unserem Kenntnisstand auch in Bayern beabsichtigt ist, rechtlichen Betreuern und Betreuungsrichtern vorrangig Impfangebote zu unterbreiten.</p>
<p class="Default">Wir fordern Sie daher auf, mit Ihren Kolleginnen und Kollegen unverzüglich eine einheitliche Vorgehensweise abzustimmen und auch in Nordrhein-Westfalen rechtlichen Betreuern ein Impfangebot zu unterbreiten; nicht zuletzt zum Schutz der Betroffenen und des in den Einrichtungen beschäftigten Pflegepersonals.</p>
<p class="Default">Sollte in Ihrem Haus weiterhin die Ansicht vorherrschen, dass Impfangebote für Rechtspfleger wichtiger als für rechtliche Betreuer sind, erwarten wir zeitnah eine Begründung, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigt. Derzeit müssen wir davon ausgehen, dass sich diese Entscheidung als ein weiterer Mosaikstein in die politisch gewollte Bekämpfung eines freien Berufs einfügt, dem der Staat seit Anfang der neunziger Jahre viel zu verdanken hat und den er nun offenbar Stück für Stück abschaffen möchte, indem er ihm nicht die Wertschätzung entgegenbringt, die er verdient.</p>
<p class="Default">Wir würden es bedauern, unseren Mitgliedern zukünftig raten zu müssen, Ihren durch den Bundesgesetzgeber verbrieften Rechtsanspruch auf eine Schutzimpfung im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gerichtlich geltend zu machen.</p>
<p class="Default">Mit freundlichen Grüßen</p>
<p class="Default">Walter Klitschka<br />
Erster Vorsitzender</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/meinungen/reaktion-des-bvfb-auf-die-pressemitteilung-des-ministeriums-fuer-arbeit-gesundheit-und-soziales-des-landes-nordrhein-westfalen-vom-19-02-2021-weitere-personen-erhalten-impfangebot/">Reaktion des BVfB auf die Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2021: Weitere Personen erhalten Impfangebot</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
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		<title>Fragen im Zusammenhang mit Testungen und Impfungen</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/berufspolitik/fragen-im-zusammenhang-mit-testungen-und-impfungen-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BGT e.V.]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Dec 2020 13:04:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Berufspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Betreuungsgerichtstages: Viele Menschen mit einer Rechtlichen Betreuung oder einem Bevollmächtigten/einer Bevollmächtigten werden aller Voraussicht nach zu den ersten Personen gehören, bei denen eine Impfung erfolgen kann. Für die Corona-Testung oder -Impfung gelten dieselben Regeln wie für andere ärztliche Maßnahmen: Ein Betreuer/eine Betreuerin hat die von ihm/ihr betreute Person bei ihrer Entscheidung, ob sie [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3>Pressemitteilung des Betreuungsgerichtstages:</h3>
<h3>Viele Menschen mit einer Rechtlichen Betreuung oder einem Bevollmächtigten/einer Bevollmächtigten werden aller Voraussicht nach zu den ersten Personen gehören, bei denen eine Impfung erfolgen kann. Für die Corona-Testung oder -Impfung gelten dieselben Regeln wie für andere ärztliche Maßnahmen:</h3>
<p>Ein Betreuer/eine Betreuerin hat die von ihm/ihr betreute Person bei ihrer Entscheidung, ob sie sich testen oder impfen lässt, zu unterstützen und sie – falls erforderlich &#8211; dabei auch zu vertreten. Dabei kommt es, wie stets, auf die Wünsche und ggf. den mutmaßlichen Willen der betreuten Person an.</p>
<p>Bei einer behördlich empfohlenen Impfung mit einem zugelassenen Impfstoff bedeutet das in der Regel, dass der Betreuer/die Betreuerin zu fragen hat, ob die von ihm/ihr betreute Person einer Impfung zustimmt bzw. zugestimmt hätte oder sie generell oder jedenfalls in diesem Fall ablehnt oder abgelehnt hätte.</p>
<p><span id="more-1296"></span></p>
<p>Ein rechtlicher Betreuer/eine rechtliche Betreuerin darf – wie auch sonst &#8211; nur dann stellvertretend für die betreute Person in eine Impfung einwilligen, wenn die betreute Person selbst nicht einwil-ligungsfähig ist und er/sie vom Gericht für einen entsprechenden Aufgabenkreis (z.B. Gesundheitssorge) bestellt ist.</p>
<p>Vor einer Vertretungsentscheidung ist eine Unterstützung der betreuten Person bei deren Entscheidung zu versuchen.</p>
<p>In Ausnahmefällen kann auch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Erklärung des Betreuers/der Betreuerin erforderlich sein, etwa wenn die konkrete Person durch die Impfung oder de-ren Unterlassen erheblich gefährdet wäre und zwischen der Betreuerin/dem Betreuer und der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt kein Einvernehmen über den Willen der betreuten Person besteht.</p>
<p><a class="pdf" href="/wp-content/uploads/2021/11/BGT_201204_PM_Corona-Impfung_Rechtliche_Betreuung.pdf" target="_blank" rel="nofollow noopener">lesen Sie hier die Original-Pressemitteilung</a></p>
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		<title>So schaffen Sie Sicherheit für Ihre Klienten.</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/wissen-wissenswertes/so-schaffen-sie-sicherheit-fuer-ihre-klienten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[BtDirekt]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Dec 2020 16:11:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Wissen & Wissenswertes]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erwarten Sie immer wieder Überraschungen bei den Beihilfe- und Krankenkostenabrechnungen für Ihre Klienten?Als Betreuerin und Betreuer sind Sie beinahe täglich mit einer ganzen Reihe von Formalitäten befasst.Ganz zu schweigen von den Herausforderungen der aktuellen Lage! Für Beihilfeberechtigte und Privatversicherte bietet Medirenta den Komplett-Service:Wir übernehmen für Ihre Klienten alle Vorgänge rund um deren Beihilfe, Kranken- undPflegekosten [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Erwarten Sie immer wieder Überraschungen bei den Beihilfe- und Krankenkostenabrechnungen für Ihre Klienten?<br />Als Betreuerin und Betreuer sind Sie beinahe täglich mit einer ganzen Reihe von Formalitäten befasst.<br />Ganz zu schweigen von den Herausforderungen der aktuellen Lage!</p>
<p>Für Beihilfeberechtigte und Privatversicherte bietet Medirenta den Komplett-Service:<br />Wir übernehmen für Ihre Klienten alle Vorgänge rund um deren Beihilfe, Kranken- und<br />Pflegekosten inklusive Zahlungsverkehr – mit gerichtsverwertbarer Abrechnung.</p>
<p><iframe src="https://www.youtube.com/embed/Maz2YpKUQOU" width="560" height="315" frameborder="0" allowfullscreen="" allow="accelerometer; autoplay; clipboard-write; encrypted-media; gyroscope; picture-in-picture"></iframe></p>
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		<title>Video killed the radio star!</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/kolumne/video-killed-the-radio-star/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Herr Ähm]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Nov 2020 09:18:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kolumne]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ja, ja die guten alten Achtziger: Sänger mit unglaublich peinlichen Frisuren, Glitzerkostümen und viel zu großen Brillen flimmerten über MTV. Die ZDF-Hitparade war endlich besiegt, Formel 1 und der Synthesizer eroberten die deutschen Hobbykeller und eine von den Bands, die schon fast wieder verschwunden war, bevor man sie wahrgenommen hatte, landete mit Video killed the [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/kolumne/video-killed-the-radio-star/">Video killed the radio star!</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ja, ja die guten alten Achtziger: Sänger mit unglaublich peinlichen Frisuren, Glitzerkostümen und viel zu großen Brillen flimmerten über MTV. Die ZDF-Hitparade war endlich besiegt, Formel 1 und der Synthesizer eroberten die deutschen Hobbykeller und eine von den Bands, die schon fast wieder verschwunden war, bevor man sie wahrgenommen hatte, landete mit Video killed the radio star! einen Riesenhit, darin die Zeile: „<em>We can`t rewind we`ve gone too far&#8220;</em>! Wenn die gewusst hätten, was noch alles kommt …! Nix da Video, MP3-Player, Internet, Smartphone, Podcast, Streamen und VPN-Verschlüsselung, da guckste, wa!</p>
<p>Für den Normalbürger alles noch irgendwie zu verkraften, aber was macht das mit einem armen, kleinen Betreuerlein!</p>
<p><span id="more-1294"></span></p>
<p>Der Stromanbieter von Frau W. schickt mir eine Mail und meint, es wäre doch ganz klasse, dass ich jetzt alles online erledigen könne. Ein paar Klicks und ein Passwort und schon gehört die Zukunft mir. Zwei Minuten später erfahre ich von dem Mobilfunkanbieter von Herrn M., ich könne &#8211; gemeint ist müsse &#8211; mich jetzt endlich im Kundencenter anmelden. Na klar, da hatte ich ja schon seit Wochen drauf gewartet. Ein bisschen Online-Banking gefällig: SMS-TAN, Chip-TAN oder lieber Photo-TAN Verfahren inklusive Pushfunktion, klingt irgendwie geil. Seit Neuestem darf ich auch eine persönliche Wunsch-PIN wählen. Ich habe schon 40! Das passt doch zum Selbstbestimmungsrecht. Alles kann ich wählen, ob ich will oder nicht. Ich fühle mich so frei. Nur der Dispo, ja der Dispo muss natürlich gekündigt werden, schließlich gibt es ja jetzt einen Betreuer und das ist per se eine Gefahr.</p>
<p>Inzwischen hänge ich in der Warteschleife vom Bürgertelefon. Ich träume schon nachts von der Melodie. Die hätten wenigstens „<em>Video killed the radio star</em>&#8222;! auswählen können. Ich finde Betreuer müssten das Recht bekommen, sich Melodien für die Warteschleifen bei den Ämtern zu wünschen. Natürlich bei jedem Amt eine eigene Melodie für jeden Betreuer. Dann hätten die auch mal eine schöne Aufgabe. Endlich komme ich dran und trage artig mein Anliegen vor. Das Telefonat endet ungelogen (!) wie folgt:</p>
<p>Ich: „An wen kann ich mich denn jetzt wenden?“<br />
Antwort: „An Niemanden!“</p>
<p>Ich verwalte jetzt 300 Passwörter, ja, ja ich weiß auch dafür gibt es eine Passwortverwaltungssoftware; aber was ist eigentlich, wenn ich das Alles gar nicht will! Ich liebe Papier, bin etwas verträumt und mag es etwas langsamer, ist besser für die Seele. Vor einer Woche habe ich mir eine neue Brille gekauft. Die Optikerin sagt: „Sie wissen aber schon dass die retro ist.“ Ich antworte: „Ich bin retro!“</p>
<p>Ach so, zurück zu Video killed the radio star! The Buggles hießen die Jungs (bitte unbedingt noch einmal ansehen). Die gesamte Band bedarf dringend rechtlicher Betreuung. Die Kerle dürften auf die 70 zugehen. Von wegen Video! In jeder Cloud wären die Knaben doch hoffnungslos verloren. Ganz zu schweigen von EGVP-Zugängen. Ab ins Heim!</p>
<p>Icke mach jetze ma weiter und hol meine Post aus‘m Briefkasten. Analog fand ich schon immer besser! Da weiß man was man hat und die letzten 10 Jahre ohne Digitalisierung halte ich schon irgendwie durch. Da pfeif ich mir lieber noch mal die 80’er rein: Wie wär`s mit Bronski Beat oder Sweet dreams von Eurythmics!, schon fast vergessen, aber irgendwie poppen ein paar Erinnerungen in meiner Cloud auf. Big in Japan, ich krieg die Dinger einfach aus meinem Kopf nicht raus, nur die Frisuren, die nehm ich euch bis heute übel.</p>
<p>Ähm, don`t you forget about me!</p>
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		<title>Mehrwert – Relevantes für Betreuer</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/wissen-wissenswertes/mehrwert-relevantes-fuer-betreuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Medirenta]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Oct 2020 13:04:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Wissen & Wissenswertes]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Neu! Gerade erschienen! Die unentbehrliche Übersicht hilfreicher Anbieter für den Bereich der rechtlichen Betreuung:Mehrwert – Relevantes für BetreuerDieses Kompendium versammelt die relevanten Dienstleister aus den unterschiedlichsten Fachgebieten, von A wie Ausbildung bis V wie Versicherungen. „Die vorliegende Broschüre mit dem zutreffenden Titel „Mehrwert“ stellt eine hervorragende Übersicht dar … “, sagt Diplom-Rechtspfleger Uwe Harm in [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Neu! Gerade erschienen!</strong></p>
<p>Die unentbehrliche Übersicht hilfreicher Anbieter für den Bereich der rechtlichen Betreuung:<br /><strong>Mehrwert – Relevantes für Betreuer</strong><br />Dieses Kompendium versammelt die relevanten Dienstleister aus den unterschiedlichsten Fachgebieten, von A wie Ausbildung bis V wie Versicherungen. „Die vorliegende Broschüre mit dem zutreffenden Titel „Mehrwert“ stellt eine hervorragende Übersicht dar … “, sagt Diplom-Rechtspfleger Uwe Harm in seinem Vorwort.<br />Das Kompendium können Sie in jeder Buchhandlung für 5 Euro plus Porto bestellen oder direkt auf <a href="http://www.relevantesfuerbetreuer.de" target="_blank" rel="noopener" class="ext">www.relevantesfuerbetreuer.de</a></p>
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