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	<title>Verbraucherschutz: Beiträge für Berufsbetreuer | BtDirekt</title>
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	<description>Online-Zeitschrift des BVfB</description>
	<lastBuildDate>Tue, 02 Nov 2021 19:49:37 +0000</lastBuildDate>
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	<title>Verbraucherschutz: Beiträge für Berufsbetreuer | BtDirekt</title>
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	<item>
		<title>Praktisch keine Deliktsunfähigkeit bei Heimplatzkündigung wegen Rauchverbotsverstößen</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/verbraucherschutz/praktisch-keine-deliktsunfaehigkeit-bei-heimplatzkuendigung-wegen-rauchverbotsverstoessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Tänzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jun 2017 11:59:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Landgericht Münster: Schutz der Mitbewohner hat Vorrang vor Persönlichkeitsrecht Wer entgegen eines Rauchverbots in seinem Heimzimmer mehrere Schwelbrände verursacht, dem kann der Heimplatz außerordentlich mit kurzer Frist gekündigt werden. Ob der Betroffene bei der Pflichtwidrigkeit auch schuld- bzw. deliktsunfähig gehandelt hat, ist angesichts der Gefährdung der Mitbewohner nicht ausschlaggebend. Auch dass bei der Suche einer [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Landgericht Münster: Schutz der Mitbewohner hat Vorrang vor Persönlichkeitsrecht</h2>
<p>Wer entgegen eines Rauchverbots in seinem Heimzimmer mehrere Schwelbrände verursacht, dem kann der Heimplatz außerordentlich mit kurzer Frist gekündigt werden. Ob der Betroffene bei der Pflichtwidrigkeit auch schuld- bzw. deliktsunfähig gehandelt hat, ist angesichts der Gefährdung der Mitbewohner nicht ausschlaggebend. Auch dass bei der Suche einer neuen Unterkunft nach den Vorfällen mit Schwierigkeiten zu rechnen sei, falle nicht ins Gewicht, begründete das Landgericht Münster sein Urteil vom 2. Dezember 2016 (2O 114/16) zur Räumung und Herausgabe des Heimzimmers.</p>
<p>  <span id="more-1178"></span>  </p>
<p>Der Betroffene war nach einem Schlaganfall ins Heim eingezogen und für ihn wurde ein rechtlicher Betreuer bestellt. Ihm wurde zur Zigarettenentsorgung ein permanent mit Wasser gefülltes Glas ins Zimmer gestellt, er konnte die Raucherzone auf der Heimterrasse jederzeit selbständig erreichen.<br />&nbsp; <br />Der Betreuer sagte aus, der Betreuer habe den Inhalt des Rauchverbotes nur dahingehend nicht verstanden, dass seine Rauchgewohnheiten eine Gefahr für die Bewohner des Heimes bedeuten. Für ihn Beklagten sei es weder problematisch mit einer Zigarette in der Hand einzuschlafen, noch Zigarettenstummel im Papierkorb zu entsorgen. Das Gericht war der Auffassung, der Betroffene habe das Verbot als solches verstanden, es aber schlichtweg nicht eingesehen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Haftungsfreistellungsvereinbarungen nach dem Zahlungskontengesetz erforderlich</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/verbraucherschutz/keine-haftungsfreistellungsvereinbarungen-nach-dem-zahlungskontengesetz-erforderlich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Stefanie Widmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Mar 2017 08:39:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Betreuer m&#252;ssen keine Haftungsausschl&#252;sse f&#252;r Betreutenkonten zu Gunsten der Banken erkl&#228;ren Die weit verbreitete Praxis einiger Banken und Sparkassen, von Betreuern sog. Haftungsfreistellungsvereinbarungen bei Er&#246;ffnung eines Zahlungskontos oder der Kenntnisnahme der Betreuung zu fordern, steht im Widerspruch zum Zahlungskontengesetz. Betreuer sind nicht verpflichtet Formulare von Bankinstituten zu unterzeichnen, welche einen Haftungsausschluss f&#252;r Konten von Betreuten [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Betreuer m&uuml;ssen keine Haftungsausschl&uuml;sse f&uuml;r Betreutenkonten zu Gunsten der Banken erkl&auml;ren</h2>
<p>Die weit verbreitete Praxis einiger Banken und Sparkassen, von Betreuern sog. Haftungsfreistellungsvereinbarungen bei Er&ouml;ffnung eines Zahlungskontos oder der Kenntnisnahme der Betreuung zu fordern, steht im Widerspruch zum Zahlungskontengesetz.</p>
<p>Betreuer sind nicht verpflichtet Formulare von Bankinstituten zu unterzeichnen, welche einen Haftungsausschluss f&uuml;r Konten von Betreuten zu Gunsten der Institute vorsehen.</p>
<p>Die Banken und Sparkassen sind nicht berechtigt die Er&ouml;ffnung eines Basiskontos von der Erteilung einer Haftungsfreistellungserkl&auml;rung durch den Betreuer abh&auml;ngig zu machen.</p>
<p>  <span id="more-1171"></span>  </p>
<p>Das am 11. April 2016 in Kraft getretene Gesetz &uuml;ber die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz &ndash; ZKG) enth&auml;lt keine Vorschriften, welche die Banken und Sparkassen erm&auml;chtigen w&uuml;rden, sog. Haftungsfreistellungsvereinbarungen von Betreuern zu fordern. Bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen wird jedem Verbraucher, mit rechtm&auml;&szlig;igem Aufenthalt in der Europ&auml;ischen Union, ein Anspruch auf Abschluss eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen, (sog. Basiskonto) bei Banken und Sparkassen gew&auml;hrt.&nbsp; Die Institute sind nur dann berechtigt, einen Antrag auf Er&ouml;ffnung eines Basiskontos abzulehnen, wenn einer der in den &sect;&sect; 35 &ndash; 37 ZKG abschlie&szlig;end genannten Ablehnungsgr&uuml;nde vorliegt.</p>
<p>Wenn der Antragssteller bereits Inhaber eines Zahlungskontos ist und dessen Dienste tats&auml;chlich nutzen kann, ist eine Ablehnung rechtm&auml;&szlig;ig, &sect; 35 ZKG. Eine Versagung ist zul&auml;ssig, wenn der Berechtigte innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragsstellung wegen einer vors&auml;tzlichen Straftat zum Nachteil der Bank/ Sparkasse, eines Mitarbeiters oder eines Kunden verurteilt wurde oder wegen Versto&szlig;es gegen ein gesetzliches Verbot, &sect; 36 ZKG. Die Ablehnung ist gem. &sect; 37 ZKG vorgesehen, wenn der Berechtigte bereits Inhaber eines Basiskontos bei demselben Institut war und eine berechtigte K&uuml;ndigung wegen Zahlungsverzuges &ndash; innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragsstellung &#8211; erfolgte.</p>
<p>Betreuer, welche mit einem derartigen Verhalten von Banken und Sparkassen konfrontiert sind, sollten die Haftungsfreistellungsvereinbarung unter Hinweis auf die abschlie&szlig;ende Regelung des ZKG abwehren.</p>
<p>Das ZKG sieht das Recht vor, das Institut unter Androhung eines Gerichtsverfahrens aufzufordern, innerhalb der im Gesetz genannten Frist ein Angebot auf Abschluss eines Basiskontovertrags zu unterbreiten. Wenn eine Ablehnung erfolgt oder innerhalb der Frist nicht entschieden wird, kann Klage erhoben werden.</p>
<p>Hierf&uuml;r spricht sich auch Rechtsanw&auml;ltin Dr. Brigitte Hanisch &ndash; Fachanw&auml;ltin f&uuml;r Bank- und Kapitalmarktrecht &ndash; in einem f&uuml;r den Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V. erstellten Gutachten aus.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mietzahlung am dritten Werktag – Überweisung, nicht Eingang maßgeblich</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/verbraucherschutz/mietzahlung-am-dritten-werktag-ueberweisung-nicht-eingang-massgeblich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Tänzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Jan 2017 07:21:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH verwirft kundenunfreundliche Mietvertragsklausel Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr kommt es nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des Monats auf dem Vermieterkonto eingegangen ist. Gemäß § 556b Abs. 1 BGB genügt es, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zu diesem dritten [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3>BGH verwirft kundenunfreundliche Mietvertragsklausel</h3>
<p>Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr kommt es nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des Monats auf dem Vermieterkonto eingegangen ist. Gemäß § 556b Abs. 1 BGB genügt es, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zu diesem dritten Werktag erteilt. Mit diesem Leitsatz erklärte der Bundesgerichtshof am 5.10.2016 – VIII ZR 222/15 eine fristlose Kündigung wegen wiederholten Zahlungsverzugs und die entsprechende Mietvertragsklausel für unwirksam.</p>
<p><span id="more-1162"></span></p>
<p>In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages verwendete der klagende Vermieter die Klausel &#8222;Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an.&#8220;</p>
<p>Über drei Monate zahlten die beklagten Mieter jeweils am dritten Werktag des Monats die Miete in bar bei ihrem Zahlungsdienstleister (Deutsche Post AG) ein und erteilten gleichzeitig einen Überweisungsauftrag.</p>
<p>Der BGH ordnete die Mietzahlungspflicht als qualifizierte Schickschuld ein, die rechtzeitig erbracht worden sei, wenn der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan habe: Einreichen des Überweisungsauftrages vor Fristablauf bei dem Geldinstitut, sofern das Konto die erforderliche Deckung aufweise. Daher stelle die Klausel im Mietvertrag eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar, weil sie diesem das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlegt, die durch Zahlungsdienstleister verursacht worden sind.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Heimbetreiber darf Entgelt nur mit Betreuerzustimmung erhöhen – Pflegestärkungsgesetz ist aber kein Erhöhungsanlass</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/verbraucherschutz/heimbetreiber-darf-entgelt-nur-mit-betreuerzustimmung-erhoehen-pflegestaerkungsgesetz-ist-aber-kein-erhoehungsanlass/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Tänzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Jan 2017 10:40:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Betreuer sollten Inhalt von Heimvertrags&#228;nderungen genau pr&#252;fen Heimbewohner, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, kommen aus Anlass des Inkrafttretens der Pflegest&#228;rkungsgesetze II und III gem. &#167; 141 Abs 1 SGB XI in den Genuss eines umfassenden Bestandsschutzes. Gem. &#167; 92d SGB XI zahlen alle Heimbewohner der bisherigen Pflegestufe 1 oder h&#246;her, die in einen Pflegegrad 2 [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/verbraucherschutz/heimbetreiber-darf-entgelt-nur-mit-betreuerzustimmung-erhoehen-pflegestaerkungsgesetz-ist-aber-kein-erhoehungsanlass/">Heimbetreiber darf Entgelt nur mit Betreuerzustimmung erhöhen – Pflegestärkungsgesetz ist aber kein Erhöhungsanlass</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Betreuer sollten Inhalt von Heimvertrags&auml;nderungen genau pr&uuml;fen</h2>
<p>Heimbewohner, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, kommen aus Anlass des Inkrafttretens der Pflegest&auml;rkungsgesetze II und III gem. &sect; 141 Abs 1 SGB XI in den Genuss eines umfassenden Bestandsschutzes. Gem. &sect; 92d SGB XI zahlen alle Heimbewohner der bisherigen Pflegestufe 1 oder h&ouml;her, die in einen Pflegegrad 2 bis 5 &uuml;bergeleitet werden, einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Dieser Eigenanteil kann niedriger sein als der bisherige pflegestufenspezifische Eigenanteil &#8211; aber nicht h&ouml;her, weil die rechnerisch h&ouml;heren Eigenanteile der bisherigen Pflegestufen-1-Bewohner durch einen Bestandsschutzzuschlag der Pflegekasse ausgeglichen werden. Heimentgelterh&ouml;hungen aus Anlass des Inkrafttretens der Pflegest&auml;rkungsgesetze am 1. Januar 2017 kann es f&uuml;r pflegeversicherte Heimbewohner also nicht geben. Sollte es im Jahr 2017 Erh&ouml;hungen des Einrichtungseinheitlichen Eigenteils geben, werden diese ebenfalls durch weitere Besitzstandszuschl&auml;ge der Pflegekasse ausgeglichen. F&uuml;r nichtversicherte Sozialhilfeempf&auml;nger der Pflegestufe 1 gibt es jedoch keine Besitzstandszuschl&auml;ge der Pflegekasse, hier muss der Sozialhilfetr&auml;ger die Mehrkosten &uuml;bernehmen.</p>
<p>  <span id="more-1161"></span>  </p>
<p> 	Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 12. Mai 2016 (III ZR 279/15) entschieden, dass eine Entgelterh&ouml;hung des Heimtr&auml;gers bei &Auml;nderung der Berechnungsgrundlage nach &sect; 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung auch der, Sozialleistungen beziehenden, Heimbewohner bedarf. Heimvertragsklauseln, die ein einseitiges Entgelterh&ouml;hungsrecht des Heimtr&auml;gers vorsehen, sind gem&auml;&szlig; &sect; 16 WBVG unwirksam und d&uuml;rfen auch nicht nachtr&auml;glich vereinbart werden.</p>
<p> 	Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil, der sich auch nicht ver&auml;ndert, wenn anstelle des Pflegegrades 2 als Ergebnis der &Uuml;berleitung im Laufe des Jahres 2017 ein h&ouml;herer Pflegegrad festgestellt wird, bezieht sich jedoch nur auf die Allgemeine Pflegeverg&uuml;tung, die Sozialbetreuung und die Behandlungspflege in der Einrichtung. Der Kostenanteil f&uuml;r Unterkunft und Verpflegung, die Investitionskosten und die Ausbildungsumlage sind jedoch nicht Bestandteil des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils. Sie k&ouml;nnen jederzeit eine Erh&ouml;hung, jedoch nicht aus Anlass des Inkrafttretens der Pflegest&auml;rkungsgesetze II und III.</p>
<p> 	Dann muss der Heimtr&auml;ger vom Bewohner oder dessen Betreuer die Zustimmung zur Erh&ouml;hung verlangen und Angaben zur betrieblichen Notwendigkeit der behaupteten Investitionskosten und zu deren &ouml;ffentlicher F&ouml;rderung machen. Der Betreuer muss ausreichend Gelegenheit haben, zu &uuml;berpr&uuml;fen und zu entscheiden, ob auch zu den ge&auml;nderten Konditionen an dem Heimvertrag festgehalten wird oder dieser gem. &sect; 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG gek&uuml;ndigt werden soll&acute;, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 12.5.2016 feststellte.</p>
<p> 	F&uuml;r Berufsbetreuer ergeben sich zum 1. Januar 2017 folgende Handlungsnotwendigkeiten:</p>
<ol>
<li> 		F&uuml;r pflegeversicherte Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 kann es anl&auml;sslich des Jahreswechsels keine Entgelterh&ouml;hung geben. Eine Vertrags&auml;nderung nur wegen des Einrichtungseinheitlichen Eigenanteils ist &uuml;berfl&uuml;ssig und bedarf keiner Mitwirkung.</li>
<li> 		F&uuml;r nichtversicherte Heimbewohner der bisherigen Pflegestufe 1 kann es berechtigte Entgelterh&ouml;hungen geben, an denen Berufsbetreuer mitwirken m&uuml;ssen.</li>
<li> 		F&uuml;r versicherte Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 kann es Erh&ouml;hungen der Betr&auml;ge f&uuml;r Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlagen geben. Deren Berechtigung m&uuml;ssen gepr&uuml;ft werden und die ggf. die Zustimmung erkl&auml;rt werden. Das gilt auch f&uuml;r nichtversicherte vollstation&auml;re Betreute.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/verbraucherschutz/heimbetreiber-darf-entgelt-nur-mit-betreuerzustimmung-erhoehen-pflegestaerkungsgesetz-ist-aber-kein-erhoehungsanlass/">Heimbetreiber darf Entgelt nur mit Betreuerzustimmung erhöhen – Pflegestärkungsgesetz ist aber kein Erhöhungsanlass</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wer wird Einwilligungserklärungen für gruppennützige klinische Medikamentenforschung vermarkten?</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/verbraucherschutz/wer-wird-einwilligungserklaerungen-fuer-gruppennuetzige-klinische-medikamentenforschung-vermarkten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Tänzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Nov 2016 00:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verabschiedetes Gesetz zur Demenzarzneimittelforschung wird auch Betreuer betreffen – irgendwann Mit dem „4. Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ erlaubt der Bundestag künftig die Forschung an nichteinwilligungsfähigen Erwachsenen, auch wenn sie diesen nicht direkt nützt, sondern nur Menschen davon profitieren, die an derselben Erkrankung leiden. Voraussetzung ist, dass die Studienteilnehmer zu einer Zeit, als [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/verbraucherschutz/wer-wird-einwilligungserklaerungen-fuer-gruppennuetzige-klinische-medikamentenforschung-vermarkten/">Wer wird Einwilligungserklärungen für gruppennützige klinische Medikamentenforschung vermarkten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Verabschiedetes Gesetz zur Demenzarzneimittelforschung wird auch Betreuer betreffen – irgendwann</h2>
<p>Mit dem „4. Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ erlaubt der Bundestag künftig die Forschung an nichteinwilligungsfähigen Erwachsenen, auch wenn sie diesen nicht direkt nützt, sondern nur Menschen davon profitieren, die an derselben Erkrankung leiden. Voraussetzung ist, dass die Studienteilnehmer zu einer Zeit, als sie noch im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte waren, nach ärztlicher Aufklärung eine entsprechende Patientenverfügung verfasst haben. Damit müssten sie ihre allgemeine Bereitschaft bekundet haben, an einer noch unbekannten Studie mitzuwirken, sollten sie irgendwann zum Beispiel an Demenz erkranken.</p>
<p>  <span id="more-1158"></span>  </p>
<p>Die Teilnahme an einer klinischen Studie nach Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit kommt nur in Betracht, wenn der rechtliche Vertreter auf der Basis der Verfügung und nach umfassender ärztlicher Aufklärung in die konkrete klinische Prüfung einwilligt. An Menschen, die wegen einer geistigen Behinderung schon vor Eintritt der Volljährigkeit einwilligungsunfähig sind, bleiben gruppennützige klinische Studien weiterhin verboten.</p>
<p>Wenn für nicht mehr einwilligungsfähige Personen rechtliche Betreuer bestellt sind, haben diese zu prüfen, ob die einst erteilte Einwilligung noch in der aktuellen Situation zutrifft. Berufsbetreuer werden sich in absehbarer Zeit wohl noch nicht mit den Konsequenzen der Gesetzesänderung konfrontiert sehen. Vertreter der Pharmaindustrie haben im Gesetzgebungsverfahren signalisiert, gegenwärtig kein Interesse an der Durchführung von Studien an fortgeschritten Demenzerkrankten zu haben. Es ist daher nicht erkennbar, wer – anders als bei Organspenderausweisen &#8211; in nächster Zeit die Vermarktung der Errichtung entsprechender Patientenverfügungen finanzieren wird.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/verbraucherschutz/wer-wird-einwilligungserklaerungen-fuer-gruppennuetzige-klinische-medikamentenforschung-vermarkten/">Wer wird Einwilligungserklärungen für gruppennützige klinische Medikamentenforschung vermarkten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Pfadfinder durch den Dschungel der ambulanten Pflege</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/verbraucherschutz/pfadfinder-durch-den-dschungel-der-ambulanten-pflege/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lydia Schauff]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Jul 2016 12:43:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Neues Beratungsangebot der Verbraucherzentralen zu ambulanten Pflegeverträgen auch für Berufsbetreuer Das neue Angebot „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ der Verbraucherzentralen kann auch Berufsbetreuern helfen, die Rechte der Betreuten besser zu schützen. Per Infotelefon werden Fragen zum Thema Pflegeverträge mit ambulanten Pflegediensten, Anbietern der 24-Stunden-Pflege und Betreuungs- und Entlastungsdienstleistern beantwortet. Berufsbetreuer können mit dem Angebot der Verbraucherzentralen unrechtmäßige [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/verbraucherschutz/pfadfinder-durch-den-dschungel-der-ambulanten-pflege/">Pfadfinder durch den Dschungel der ambulanten Pflege</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Neues Beratungsangebot der Verbraucherzentralen zu ambulanten Pflegeverträgen auch für Berufsbetreuer</h2>
<p>Das neue Angebot „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ der Verbraucherzentralen kann auch Berufsbetreuern helfen, die Rechte der Betreuten besser zu schützen. Per Infotelefon werden Fragen zum Thema Pflegeverträge mit ambulanten Pflegediensten, Anbietern der 24-Stunden-Pflege und Betreuungs- und Entlastungsdienstleistern beantwortet.</p>
<p>Berufsbetreuer können mit dem Angebot der Verbraucherzentralen unrechtmäßige und benachteiligende Regelungen eines Pflegevertrages erkennen und entscheiden, ob im Einzelfall der Wechsel des Anbieters nötig ist. Auskünfte sind beim Infotelefon für das Vertragsrecht rund um die ambulante Pflege unter der Telefonnummer 030–54445968 erhältlich. Anrufe sind montags zwischen 9 und 13 Uhr, mittwochs zwischen 14 und 18 Uhr sowie freitags 8 bis 12 Uhr möglich.</p>
<p><span id="more-665"></span></p>
<p>Fragen und Probleme rund um die Pflegeverträge werden nicht nur telefonisch bearbeitet. Die Verbraucherzentralen rufen Betroffene, ihre Vertreter und Angehörigen auch dazu auf, Kopien ihrer Verträge aus dem ambulanten Pflegebereich zu senden. Wer seine Daten nicht preisgeben möchte, kann die Vertragskopien auch anonymisiert einsenden.</p>
<p>Die Verträge können per Email an <a href="mailto:pflegevertraege@vzb.de">pflegevertraege[at]vzb.de</a> oder per Post an die Verbraucherzentrale Berlin, Hardenbergplatz 2, 10623 Berlin, geschickt werden.</p>
<p>Die Verbraucherzentralen planen weiterhin, Anbieter ambulanter Pflege, deren Verträge gegen rechtliche Vorgaben verstoßen, im Einzelfall abzumahnen.</p>
<p>Der Flyer zum neuen Angebot der Verbraucherzentralen kann <a class="pdf" title="Link öffnen" href="/wp-content/uploads/2021/11/pflegevertraege_flyer.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a> eingesehen werden.</p>
<p>Diese Information wurde uns durch die <a class="ext" title="Link öffnen" href="https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Verbraucherzentrale Berlin e.V</a>. freundlicherweise zur Verfügung gestellt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/verbraucherschutz/pfadfinder-durch-den-dschungel-der-ambulanten-pflege/">Pfadfinder durch den Dschungel der ambulanten Pflege</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag schon jetzt geltend machen</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/verbraucherschutz/rueckwirkende-befreiung-vom-rundfunkbeitrag-schon-jetzt-geltend-machen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Tänzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 May 2016 12:45:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://kunden.it-lsg-reimann.de/verbraucherschutz-2/rueckwirkende-befreiung-vom-rundfunkbeitrag-schon-jetzt-geltend-machen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Drei Jahre R&#252;ckwirkungsfrist wird in Kraft treten Rundfunkbeitragsbefreiungen und -erm&#228;&#223;igungen k&#246;nnen k&#252;nftig f&#252;r einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung f&#252;r die Vergangenheit gew&#228;hrt werden, wenn entsprechende Nachweise f&#252;r das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Erm&#228;&#223;igungstatbest&#228;nde f&#252;r diesen Zeitraum vorgelegt werden. Diese Handlungsm&#246;glichkeit, w&#246;rtlich in der Begr&#252;ndung zum 19. Rundfunk&#228;nderungsstaatsvertrag enthalten, wird voraussichtlich zum 1.1.2017 Gesetzeskraft [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Drei Jahre R&uuml;ckwirkungsfrist wird in Kraft treten</h2>
<p>Rundfunkbeitragsbefreiungen und -erm&auml;&szlig;igungen k&ouml;nnen k&uuml;nftig f&uuml;r einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung f&uuml;r die Vergangenheit gew&auml;hrt werden, wenn entsprechende Nachweise f&uuml;r das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Erm&auml;&szlig;igungstatbest&auml;nde f&uuml;r diesen Zeitraum vorgelegt werden.</p>
<p>Diese Handlungsm&ouml;glichkeit, w&ouml;rtlich in der Begr&uuml;ndung zum 19. Rundfunk&auml;nderungsstaatsvertrag enthalten, wird voraussichtlich zum 1.1.2017 Gesetzeskraft erhalten. Berufsbetreuer sollten sich bei Fall&uuml;bernahme mittelloser Klienten aber bereits jetzt darauf berufen.</p>
<p>  <span id="more-664"></span>  </p>
<p>Nach &sect; 4 Abs. 4 des geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrages beginnt die Befreiung oder Erm&auml;&szlig;igung vom Rundfunkbeitrag mit dem Ersten des Monats, zu dem der G&uuml;ltigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem sp&auml;teren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Erm&auml;&szlig;igung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt.</p>
<p>Die im 19. Rundfunk&auml;nderungsstaatsvertrag enthaltene &Auml;nderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wird die Frist f&uuml;r eine r&uuml;ckwirkende Befreiung nun auf drei Jahre ab Stellung des Befreiungsantrages ausdehnen. Damit diese &Auml;nderung beim Rundfunkbeitrag zum Jahreswechsel in Kraft treten kann, m&uuml;ssen alle 16 Landtage dem Vertragswerk zustimmen. Nachdem der Freistaat Bayern den Staatsvertrag bereits verabschiedet hat, haben die anderen L&auml;nder dazu noch bis Ende September Zeit.</p>
<p>Berufsbetreuer sollten sich gleichwohl schon jetzt gegen&uuml;ber dem Beitragsservice, ehemals GEZ, auf die noch nicht in Kraft getretene Neuregelung zu berufen, wenn die Mittellosigkeit des Klienten belegt werden kann. Zumindest f&uuml;r den Zeitraum ab dem 1.1.2014 m&uuml;sste der Beitragsservice der Landesrundfunkanstalt die Beitragsbefreiung auch dann gew&auml;hren, wenn der Antrag erst am 1.1.2017 gestellt w&uuml;rde. Daher w&auml;re es unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und rechtswidrig, einen vorzeitigen Befreiungsantrag formal zur&uuml;ckzuweisen und die r&uuml;ckst&auml;ndigen Beitr&auml;ge beizutreiben.</p>
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		<title>Bei Heim- oder Betreuungsvertragsschluss auf Bereitschaft zur Schlichtung achten</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/verbraucherschutz/bei-heim-oder-betreuungsvertragsschluss-auf-bereitschaft-zur-schlichtung-achten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Tänzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Apr 2016 13:43:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verbraucherschlichtungsstelle für WBVG-Verträge kann in Anspruch genommen werden Bei Streitigkeiten aus Verträgen über stationäre oder ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen kann seit Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes am 1. April 2016 ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. (Kehl) beantragt werden. Bei nicht-mißbräuchlicher Inanspruchnahme ist das Schlichtungsverfahren für Verbraucherinnen und Verbraucher unentgeltlich. Die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Verbraucherschlichtungsstelle für WBVG-Verträge kann in Anspruch genommen werden</h2>
<p>Bei Streitigkeiten aus Verträgen über stationäre oder ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen kann seit Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes am 1. April 2016 ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. (Kehl) beantragt werden.</p>
<p><span id="more-663"></span></p>
<p>Bei nicht-mißbräuchlicher Inanspruchnahme ist das Schlichtungsverfahren für Verbraucherinnen und Verbraucher unentgeltlich. Die Unternehmen, die sich auf ein Schlichtungsverfahren einlassen wollen, zahlen je nach Streitwert eine Gebühr zwischen 50 und 600 €.  Nach einem Schlichtungsverfahren kann weiterhin der Klageweg beschritten werden.</p>
<p>Die Teilnahme an einer außergerichtlichen Streitbeilegung ist für den Unternehmer grundsätzlich freiwillig. Der Unternehmer muss den Verbraucher aber bei Vertragsabschlüssen ab dem 1. April 2016 im Vertrag darüber in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.</p>
<p>Anlage: <a class="pdf" title="Link öffnen" href="/wp-content/uploads/2021/11/Liste_Verbraucherschlichtungsstellen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Liste der Verbraucherschlichtungsstellen</a></p>
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