Praktisch keine Deliktsunfähigkeit bei Heimplatzkündigung wegen Rauchverbotsverstößen

Landgericht Münster: Schutz der Mitbewohner hat Vorrang vor Persönlichkeitsrecht

Wer entgegen eines Rauchverbots in seinem Heimzimmer mehrere Schwelbrände verursacht, dem kann der Heimplatz außerordentlich mit kurzer Frist gekündigt werden. Ob der Betroffene bei der Pflichtwidrigkeit auch schuld- bzw. deliktsunfähig gehandelt hat, ist angesichts der Gefährdung der Mitbewohner nicht ausschlaggebend. Auch dass bei der Suche einer neuen Unterkunft nach den Vorfällen mit Schwierigkeiten zu rechnen sei, falle nicht ins Gewicht, begründete das Landgericht Münster sein Urteil vom 2. Dezember 2016 (2O 114/16) zur Räumung und Herausgabe des Heimzimmers.

Der Betroffene war nach einem Schlaganfall ins Heim eingezogen und für ihn wurde ein rechtlicher Betreuer bestellt. Ihm wurde zur Zigarettenentsorgung ein permanent mit Wasser gefülltes Glas ins Zimmer gestellt, er konnte die Raucherzone auf der Heimterrasse jederzeit selbständig erreichen.
 
Der Betreuer sagte aus, der Betreuer habe den Inhalt des Rauchverbotes nur dahingehend nicht verstanden, dass seine Rauchgewohnheiten eine Gefahr für die Bewohner des Heimes bedeuten. Für ihn Beklagten sei es weder problematisch mit einer Zigarette in der Hand einzuschlafen, noch Zigarettenstummel im Papierkorb zu entsorgen. Das Gericht war der Auffassung, der Betroffene habe das Verbot als solches verstanden, es aber schlichtweg nicht eingesehen.