Verbraucherschlichtungsstelle für WBVG-Verträge kann in Anspruch genommen werden
Bei Streitigkeiten aus Verträgen über stationäre oder ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen kann seit Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes am 1. April 2016 ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. (Kehl) beantragt werden.
Bei nicht-mißbräuchlicher Inanspruchnahme ist das Schlichtungsverfahren für Verbraucherinnen und Verbraucher unentgeltlich. Die Unternehmen, die sich auf ein Schlichtungsverfahren einlassen wollen, zahlen je nach Streitwert eine Gebühr zwischen 50 und 600 €. Nach einem Schlichtungsverfahren kann weiterhin der Klageweg beschritten werden.
Die Teilnahme an einer außergerichtlichen Streitbeilegung ist für den Unternehmer grundsätzlich freiwillig. Der Unternehmer muss den Verbraucher aber bei Vertragsabschlüssen ab dem 1. April 2016 im Vertrag darüber in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.