Betreuer sollten Inhalt von Heimvertragsänderungen genau prüfen
Heimbewohner, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, kommen aus Anlass des Inkrafttretens der Pflegestärkungsgesetze II und III gem. § 141 Abs 1 SGB XI in den Genuss eines umfassenden Bestandsschutzes. Gem. § 92d SGB XI zahlen alle Heimbewohner der bisherigen Pflegestufe 1 oder höher, die in einen Pflegegrad 2 bis 5 übergeleitet werden, einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Dieser Eigenanteil kann niedriger sein als der bisherige pflegestufenspezifische Eigenanteil – aber nicht höher, weil die rechnerisch höheren Eigenanteile der bisherigen Pflegestufen-1-Bewohner durch einen Bestandsschutzzuschlag der Pflegekasse ausgeglichen werden. Heimentgelterhöhungen aus Anlass des Inkrafttretens der Pflegestärkungsgesetze am 1. Januar 2017 kann es für pflegeversicherte Heimbewohner also nicht geben. Sollte es im Jahr 2017 Erhöhungen des Einrichtungseinheitlichen Eigenteils geben, werden diese ebenfalls durch weitere Besitzstandszuschläge der Pflegekasse ausgeglichen. Für nichtversicherte Sozialhilfeempfänger der Pflegestufe 1 gibt es jedoch keine Besitzstandszuschläge der Pflegekasse, hier muss der Sozialhilfeträger die Mehrkosten übernehmen.
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 12. Mai 2016 (III ZR 279/15) entschieden, dass eine Entgelterhöhung des Heimträgers bei Änderung der Berechnungsgrundlage nach § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung auch der, Sozialleistungen beziehenden, Heimbewohner bedarf. Heimvertragsklauseln, die ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsehen, sind gemäß § 16 WBVG unwirksam und dürfen auch nicht nachträglich vereinbart werden.
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil, der sich auch nicht verändert, wenn anstelle des Pflegegrades 2 als Ergebnis der Überleitung im Laufe des Jahres 2017 ein höherer Pflegegrad festgestellt wird, bezieht sich jedoch nur auf die Allgemeine Pflegevergütung, die Sozialbetreuung und die Behandlungspflege in der Einrichtung. Der Kostenanteil für Unterkunft und Verpflegung, die Investitionskosten und die Ausbildungsumlage sind jedoch nicht Bestandteil des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils. Sie können jederzeit eine Erhöhung, jedoch nicht aus Anlass des Inkrafttretens der Pflegestärkungsgesetze II und III.
Dann muss der Heimträger vom Bewohner oder dessen Betreuer die Zustimmung zur Erhöhung verlangen und Angaben zur betrieblichen Notwendigkeit der behaupteten Investitionskosten und zu deren öffentlicher Förderung machen. Der Betreuer muss ausreichend Gelegenheit haben, zu überprüfen und zu entscheiden, ob auch zu den geänderten Konditionen an dem Heimvertrag festgehalten wird oder dieser gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG gekündigt werden soll´, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 12.5.2016 feststellte.
Für Berufsbetreuer ergeben sich zum 1. Januar 2017 folgende Handlungsnotwendigkeiten:
- Für pflegeversicherte Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 kann es anlässlich des Jahreswechsels keine Entgelterhöhung geben. Eine Vertragsänderung nur wegen des Einrichtungseinheitlichen Eigenanteils ist überflüssig und bedarf keiner Mitwirkung.
- Für nichtversicherte Heimbewohner der bisherigen Pflegestufe 1 kann es berechtigte Entgelterhöhungen geben, an denen Berufsbetreuer mitwirken müssen.
- Für versicherte Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 kann es Erhöhungen der Beträge für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlagen geben. Deren Berechtigung müssen geprüft werden und die ggf. die Zustimmung erklärt werden. Das gilt auch für nichtversicherte vollstationäre Betreute.