Drei Jahre Rückwirkungsfrist wird in Kraft treten
Rundfunkbeitragsbefreiungen und -ermäßigungen können künftig für einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung für die Vergangenheit gewährt werden, wenn entsprechende Nachweise für das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände für diesen Zeitraum vorgelegt werden.
Diese Handlungsmöglichkeit, wörtlich in der Begründung zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthalten, wird voraussichtlich zum 1.1.2017 Gesetzeskraft erhalten. Berufsbetreuer sollten sich bei Fallübernahme mittelloser Klienten aber bereits jetzt darauf berufen.
Nach § 4 Abs. 4 des geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrages beginnt die Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt.
Die im 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthaltene Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wird die Frist für eine rückwirkende Befreiung nun auf drei Jahre ab Stellung des Befreiungsantrages ausdehnen. Damit diese Änderung beim Rundfunkbeitrag zum Jahreswechsel in Kraft treten kann, müssen alle 16 Landtage dem Vertragswerk zustimmen. Nachdem der Freistaat Bayern den Staatsvertrag bereits verabschiedet hat, haben die anderen Länder dazu noch bis Ende September Zeit.
Berufsbetreuer sollten sich gleichwohl schon jetzt gegenüber dem Beitragsservice, ehemals GEZ, auf die noch nicht in Kraft getretene Neuregelung zu berufen, wenn die Mittellosigkeit des Klienten belegt werden kann. Zumindest für den Zeitraum ab dem 1.1.2014 müsste der Beitragsservice der Landesrundfunkanstalt die Beitragsbefreiung auch dann gewähren, wenn der Antrag erst am 1.1.2017 gestellt würde. Daher wäre es unverhältnismäßig und rechtswidrig, einen vorzeitigen Befreiungsantrag formal zurückzuweisen und die rückständigen Beiträge beizutreiben.