Keine Haftungsfreistellungsvereinbarungen nach dem Zahlungskontengesetz erforderlich

Betreuer müssen keine Haftungsausschlüsse für Betreutenkonten zu Gunsten der Banken erklären

Die weit verbreitete Praxis einiger Banken und Sparkassen, von Betreuern sog. Haftungsfreistellungsvereinbarungen bei Eröffnung eines Zahlungskontos oder der Kenntnisnahme der Betreuung zu fordern, steht im Widerspruch zum Zahlungskontengesetz.

Betreuer sind nicht verpflichtet Formulare von Bankinstituten zu unterzeichnen, welche einen Haftungsausschluss für Konten von Betreuten zu Gunsten der Institute vorsehen.

Die Banken und Sparkassen sind nicht berechtigt die Eröffnung eines Basiskontos von der Erteilung einer Haftungsfreistellungserklärung durch den Betreuer abhängig zu machen.

Das am 11. April 2016 in Kraft getretene Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz – ZKG) enthält keine Vorschriften, welche die Banken und Sparkassen ermächtigen würden, sog. Haftungsfreistellungsvereinbarungen von Betreuern zu fordern. Bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen wird jedem Verbraucher, mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, ein Anspruch auf Abschluss eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen, (sog. Basiskonto) bei Banken und Sparkassen gewährt.  Die Institute sind nur dann berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos abzulehnen, wenn einer der in den §§ 35 – 37 ZKG abschließend genannten Ablehnungsgründe vorliegt.

Wenn der Antragssteller bereits Inhaber eines Zahlungskontos ist und dessen Dienste tatsächlich nutzen kann, ist eine Ablehnung rechtmäßig, § 35 ZKG. Eine Versagung ist zulässig, wenn der Berechtigte innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragsstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil der Bank/ Sparkasse, eines Mitarbeiters oder eines Kunden verurteilt wurde oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, § 36 ZKG. Die Ablehnung ist gem. § 37 ZKG vorgesehen, wenn der Berechtigte bereits Inhaber eines Basiskontos bei demselben Institut war und eine berechtigte Kündigung wegen Zahlungsverzuges – innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragsstellung – erfolgte.

Betreuer, welche mit einem derartigen Verhalten von Banken und Sparkassen konfrontiert sind, sollten die Haftungsfreistellungsvereinbarung unter Hinweis auf die abschließende Regelung des ZKG abwehren.

Das ZKG sieht das Recht vor, das Institut unter Androhung eines Gerichtsverfahrens aufzufordern, innerhalb der im Gesetz genannten Frist ein Angebot auf Abschluss eines Basiskontovertrags zu unterbreiten. Wenn eine Ablehnung erfolgt oder innerhalb der Frist nicht entschieden wird, kann Klage erhoben werden.

Hierfür spricht sich auch Rechtsanwältin Dr. Brigitte Hanisch – Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht – in einem für den Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V. erstellten Gutachten aus.