BGH verwirft kundenunfreundliche Mietvertragsklausel
Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr kommt es nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des Monats auf dem Vermieterkonto eingegangen ist. Gemäß § 556b Abs. 1 BGB genügt es, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zu diesem dritten Werktag erteilt. Mit diesem Leitsatz erklärte der Bundesgerichtshof am 5.10.2016 – VIII ZR 222/15 eine fristlose Kündigung wegen wiederholten Zahlungsverzugs und die entsprechende Mietvertragsklausel für unwirksam.
In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages verwendete der klagende Vermieter die Klausel “Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an.”
Über drei Monate zahlten die beklagten Mieter jeweils am dritten Werktag des Monats die Miete in bar bei ihrem Zahlungsdienstleister (Deutsche Post AG) ein und erteilten gleichzeitig einen Überweisungsauftrag.
Der BGH ordnete die Mietzahlungspflicht als qualifizierte Schickschuld ein, die rechtzeitig erbracht worden sei, wenn der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan habe: Einreichen des Überweisungsauftrages vor Fristablauf bei dem Geldinstitut, sofern das Konto die erforderliche Deckung aufweise. Daher stelle die Klausel im Mietvertrag eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar, weil sie diesem das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlegt, die durch Zahlungsdienstleister verursacht worden sind.