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	<title>Recht Archive - BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</title>
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	<description>Online-Zeitschrift des BVfB</description>
	<lastBuildDate>Tue, 02 Nov 2021 21:20:14 +0000</lastBuildDate>
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	<title>Recht Archive - BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</title>
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	<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Dauervergütungsanträge sind unzulässig</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/recht/bundesgerichtshof-dauerverguetungsantraege-sind-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Tänzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Sep 2016 08:08:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BVfB: künftig die Vergütung immer aus der Staatskasse vorschießen Ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsantrag des Betreuers ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof beendete mit Beschluss vom 6. Juli 2016 (XII ZB 493/14) eine nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern verbreitete Praxis, bei unveränderten Vermögensverhältnissen der Betroffenen ohne vierteljährlich wiederkehrende Antragstellung die Vergütung auszuzahlen. In Mecklenburg-Vorpommern hatte das Justizministerium [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>BVfB: künftig die Vergütung immer aus der Staatskasse vorschießen</h2>
<p>Ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsantrag des Betreuers ist unzulässig.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof beendete mit Beschluss vom 6. Juli 2016 (XII ZB 493/14) eine nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern verbreitete Praxis, bei unveränderten Vermögensverhältnissen der Betroffenen ohne vierteljährlich wiederkehrende Antragstellung die Vergütung auszuzahlen.</p>
<p> In Mecklenburg-Vorpommern hatte das Justizministerium in einem Erlass vom 21. August 2007 die Verwendung von Daueranordnungen zur Vergütungsauszahlung betreuungs– und haushaltsrechtlich für unbedenklich erklärt. Dies gelte aber nur für die Auszahlung, nicht für die Festsetzung der Vergütung, so jetzt der BGH. Das Betreuungsgericht habe nach §§ 292 Abs. 1, 168, 26 FamFG die Mittellosigkeit des Betreuten für jeden vierteljährlichen Vergütungszeitraum und nicht vor Ende des Vergütungszeitraums erneut zu prüfen. </p>
<p>  <span id="more-1150"></span>  </p>
<p>Im entschiedenen Fall musste der Berufsbetreuer die per Daueranordnung erhaltene Vergütung immerhin nicht zurückzahlen, wie vom Bezirksrevisor verlangt. Dies verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil das Amtsgericht auf der Grundlage des ministeriellen Erlasses den Betreuer von der jeweils nachträglichen Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche geradezu abgehalten habe.</p>
<p> Dass nach § 9 Satz 1 VBVG die Betreuervergütung nur nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden kann, verfolge allein den Zweck, den für die Gerichte mit der Auszahlung der pauschalierten Betreuervergütung verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, zitierte der BGH die Gesetzesbegründung. Eine Vereinfachung der Abrechnungen für die Betreuer sei nicht angestrebt worden.<br />  <br /> „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt die Tendenz der Justiz, für die Berufsbetreuer es möglichst kompliziert und langwierig zu machen, bis sie für ihre Arbeit bezahlt werden“, erklärte Ramona Möller, die 2. Vorsitzende des Bundesverbands freier Berufsbetreuer in Berlin. „Die notwendige Prüfung von Einkommen und Vermögen der Betroffenen führt zu für die Berufsbetreuer unzumutbaren Verzögerungen, bis feststeht, ob sie aus der Staatskasse vergütet werden. Der BVfB will eine Änderung der Vergütungsregelungen, Zweifel bezüglich der Mittellosigkeit der Betroffenen oder deren Nachlässe dürfen nicht weiter auf Kosten der Berufsbetreuer gehen. Vielmehr muss künftig die Vergütung immer von der Staatskasse vorgeschossen werden, die dann den Rückgriff gegen die Betroffenen oder deren Erben vornehmen kann“, erläuterte die 2. BVfB-Vorsitzende Möller die Position ihres Verbandes.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einspruch gegen vollen Einkommensteuerbescheid  nach Umsatzsteuererstattung</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/recht/einspruch-gegen-vollen-einkommensteuerbescheid-nach-umsatzsteuererstattung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Tänzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Jun 2014 09:13:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BFH: ermäßigter Einkommensteuersatz auf mehrjährige Vergütungserzielung Umsatzsteuererstattungen, die darauf beruhen, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen für umsatzsteuerfrei hält, stellen Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten dar, auf die wegen der Progressionswirkung eine Einkommensteuer-Tarifbegünstigung anzuwenden ist. Dieses Urteil des 10. Senats des Bundesfinanzhofes vom 25.2.2014 (X R 10/12) liest sich, als sei bereits [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BFH: ermäßigter Einkommensteuersatz auf mehrjährige Vergütungserzielung</strong></p>
<p>Umsatzsteuererstattungen, die darauf beruhen, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen für umsatzsteuerfrei hält, stellen Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten dar, auf die wegen der Progressionswirkung eine Einkommensteuer-Tarifbegünstigung anzuwenden ist. Dieses Urteil des 10. Senats des Bundesfinanzhofes vom 25.2.2014 (X R 10/12) liest sich, als sei bereits über die Einkommensbesteuerung der Umsatzsteuererstattungen der Berufsbetreuer entschieden worden.</p>
<p><span id="more-741"></span></p>
<p>Tatsächlich betrieb der Kläger einen Spielsalon mit Geldspielautomaten. Seine Umsatzsteuerfestsetzungen für mehrere Jahre waren nicht bestandskräftig geworden. Nachdem der EuGH seine Tätigkeit für umsatzsteuerfrei eingestuft hatte, wurden die abgeführten Umsatzsteuern erstattet und der vollen Einkommensteuer-Progressionstarif unterworfen. Das Finanzgericht hatte dies bestätigt und argumentiert, der bilanzierende Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, die streitige Umsatzsteuer jeweils jährlich als Forderung zu aktivieren, so dass es im Erstattungsjahr nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften gekommen wäre.</p>
<p>Dagegen hat der BFH als Revisionsgericht nun die Anwendung der Steuertarifbegünstigung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG angeordnet. Der Steuerpflichtige habe vor der EuGH-Entscheidung die Steuererstattungsansprüche nicht aus freien Stücken aktivieren/geltend machen können und daher hinsichtlich der einmalig anfallenden Erträge keine Gestaltungsmöglichkeiten gehabt.</p>
<p>Eine solche Steuererstattung beruhe nicht auf den üblichen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde, sondern auf einer grundlegenden umsatzsteuerrechtlichen Neubeurteilung der gesamten Tätigkeit des Steuer-pflichtigen, so der BFH. Bei der Tarifbegünstigung wurden die erzielten gewerblichen Einkünfte denen aus freiberuflicher Tätigkeit gleichgestellt, die Einkunftsart sei für die steuerliche Begünstigung unerheblich. Betreuervergütungen sind steuerlich sonstige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.</p>
<p>Berufsbetreuer, die schon im Jahr 2013 Umsatzsteuererstattungen vereinnahmt und in ihrer Einkommensteuererklärung deklariert haben, sollten gegen deren volle Besteuerung im ESt-Bescheid 2013 unter Berufung auf die Entscheidung X R 10/12 Einspruch einlegen.</p>
<p>Eigentlich war zu dieser Problematik zuerst eine Entscheidung des 3. Senates erwartet worden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zinsen auf Umsatzsteuererstattungen sind einkommensteuerpflichtig</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/recht/zinsen-auf-umsatzsteuererstattungen-sind-einkommensteuerpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Tänzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Feb 2014 08:25:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesfinanzhof: Erstattungszinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. Damit hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 12. November 2013 (VIII R 36/10) klargestellt, dass frühere BFH-Entscheidungen zur Steuerfreiheit von Zinsen gegenstandslos geworden sind, seitdem mit dem Jahressteuergesetz 2010 in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bundesfinanzhof: Erstattungszinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen</strong></p>
<p>Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. Damit hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 12. November 2013 (VIII R 36/10) klargestellt, dass frühere BFH-Entscheidungen zur Steuerfreiheit von Zinsen gegenstandslos geworden sind, seitdem mit dem Jahressteuergesetz 2010 in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte eingestuft wurden.</p>
<p>Erstattungszinsen seien auch keine außerordentlichen Einkünfte i.S. von § 34 EStG.<br />
Es bleibt allerdings offen, ob auf die Umsatzsteuererstattungen ein ermäßigter Einkommensteuersatz Anwendung findet, darüber wird der BFH noch entscheiden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einreichung von Einkommensteuererklärung auch per Fax möglich</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/recht/einreichung-von-einkommensteuererklaerung-auch-per-fax-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Tänzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Feb 2014 08:35:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Finanzgericht Kiel: Übermittlungsart beeinträchtigt nicht die Eigenhändigkeit der Unterschrift Ein Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung kann ebenso wie eine Einkommensteuererklärung auch per Telefax wirksam beim Finanzamt eingereicht werden. So entscheid das Finanzgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 19.09.2013 (1 K 166/12). Eine&#160; „eigenhändige“ Unterschrift müsse lediglich von der Hand des Steuerpflichtigen stamme. Der&#160; Steuerpflichtige müsse darüber [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Finanzgericht Kiel: Übermittlungsart beeinträchtigt nicht die Eigenhändigkeit der Unterschrift</strong></p>
<p>Ein Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung kann ebenso wie eine Einkommensteuererklärung auch per Telefax wirksam beim Finanzamt eingereicht werden. So entscheid das Finanzgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 19.09.2013 (1 K 166/12).</p>
<p>Eine&nbsp; „eigenhändige“ Unterschrift müsse lediglich von der Hand des Steuerpflichtigen stamme. Der&nbsp; Steuerpflichtige müsse darüber hinaus den konkreten Inhalt der unterzeichneten Erklärung gegenüber dem Finanzamt kennen, so die Finanzrichter.</p>
<p>  <span id="more-737"></span>  </p>
<p>Sinn und Zweck der „Eigenhändigkeit“ der Unterschrift sei die Identifikation des Absenders, die Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt und die damit verbundene Warnfunktion. Wie diese Unterschrift des Steuerpflichtigen auf dem Original der Erklärung dann übermittelt werde, im Original oder als (Telefax-)Kopie an das Finanzamt sei für diese Zweckerfüllung unerheblich, so das Kieler Finanzgericht.</p>
<p>Bisher verfahren die Finanzämter nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.03.2003 (2003-01-20 IV D 2-S 0321-4/03, BStBl I 2003, 74), wonach die Unterschrift des Steuerpflichtigen im Original vorliegen müsse.</p>
<p>Das Revisionsverfahren gegen dieses Urteil wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 82/13 geführt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Landgericht Kleve: bei „Elferregel“ muss Betreuer ehrenamtlich bleiben</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/recht/landgericht-kleve-bei-elferregel-muss-betreuer-ehrenamtlich-bleiben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Tänzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Dec 2013 09:06:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zehn ehrenamtliche Betreuungen dürfen nicht nachträglich in vergütete Betreuungen umgewandelt werden Die nachträgliche Umwandlung einer bestehenden ehrenamtlichen Betreuung in eine Berufsbetreuung ist grundsätzlich unzulässig. Die Möglichkeit der jederzeitigen Feststellung der berufsmäßigkeit der Betreuerbestellung würde den Charakter des Bestellungsbeschlusses als Einheitsentscheidung, die Ergebnis eines umfassenden Abwägungsprozesses ist, infrage stellen. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Kleve [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zehn ehrenamtliche Betreuungen dürfen nicht nachträglich in vergütete Betreuungen umgewandelt werden</strong></p>
<p>Die nachträgliche Umwandlung einer bestehenden ehrenamtlichen Betreuung in eine Berufsbetreuung ist grundsätzlich unzulässig. Die Möglichkeit der jederzeitigen Feststellung der berufsmäßigkeit der Betreuerbestellung würde den Charakter des Bestellungsbeschlusses als Einheitsentscheidung, die Ergebnis eines umfassenden Abwägungsprozesses ist, infrage stellen. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Kleve in einem Beschluss vom 17.06.2013 (4 T 58/13) den nachträglichen Antrag eines ehrenamtlichen Betreuers auf berufsmäßige Bestellung ab.</p>
<p>Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VBVG gibt es zwei Möglichkeiten der berufsmäßigen Bestellung: wenn schon mehr als 10 Fälle ehrenamtlich geführt werden oder wenn das Betreuungsgericht prognostiziert, dass „in absehbarer Zeit“ so viele Fälle übertragen werden. Das LG Kleve wies darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit dieser Prognose „den Bedürfnissen angehender Berufsbetreuer“ Rechnung getragen habe, indem diese ab dem ersten Fall vergütet werden könnten. Der Bundesgerichtshof wird über die Auslegung von § 1 VBVG endgültig entscheiden.</p>
<p><span id="more-733"></span></p>
<p>Der im Bundesministerium für Justiz für Betreuungsrecht nunmehr zuständige Referatsleiter Georg Lütter hatte <a class="pdf" title="Link öffnen" href="/wp-content/uploads/2021/11/BMJ_zur_Elferregel.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">in einem Schreiben an BdB-Geschäftsführer Dr. Harald Freter</a> auf diese beiden Varianten hingewiesen. Der BdB-Vorstand interpretierte diesen Hinweis dahingehend, dass das BMJ die „Elferregel“ für <a class="ext" title="Link öffnen" href="https://bdb-ev.de/" rel="noreferrer">unzulässig halte</a>. Referatsleiter Lütter hatte aber lediglich darauf hingewiesen, dass die Prognosevariante „regelmäßig“ nicht davon abhänge, dass bereits zum Zeitpunkt der Gerichtsbeschlusses zehn Betreuungen geführt würden.</p>
<p>Der 1. Vorsitzende des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer, Walter Klitschka, rief angehende Berufsbetreuer dazu auf, gegen eine Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer Beschwerde einzulegen. „Wer von Anfang an Berufsbetreuer sein wollte und von Gericht und Behörde fachlich und persönlich als geeignet angesehen wird, muss keine ehrenamtliche „Probezeit“ akzeptieren, wenn Bedarf an weiteren berufsmäßigen Betreuerbestellungen besteht. Wenn der Bundesgerichtshof die Entscheidung des LG Kleve bestätigt, würden Berufsbetreuer bestehende Betreuungen ehrenamtlich weiterführen müssen.“</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Weitere Berufsbetreuer werden herabgestuft</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/recht/weitere-berufsbetreuer-werden-herabgestuft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Tänzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Dec 2013 09:41:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof: Betriebswirt (VWA) kein Hochschulabschluss Der Besuch der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA) ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die berufsbegleitend an einer VWA abgeschlossene Ausbildung zum &#8222;Betriebswirt (VWA)&#8220; mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden sei nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs.1 Satz [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bundesgerichtshof: Betriebswirt (VWA) kein Hochschulabschluss</strong></p>
<p>Der Besuch der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA) ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die berufsbegleitend an einer VWA abgeschlossene Ausbildung zum &#8222;Betriebswirt (VWA)&#8220; mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden sei nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.2 VBVG und begründe daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung (Beschluss vom 30. Oktober 2013 &#8211; XII ZB 23/13).</p>
<p><span id="more-732"></span></p>
<p>Der BGH bestätigt damit seine Rechtsprechung, dass eine einem Hochschulabschluss vergleichbare Ausbildung einen deutlich höheren Stundenaufwand erfordere.</p>
<p>Dagegen hätten DDR-Diplomlehrer für Russisch und Geschichte eine Ausbildung in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Didaktik und Methodik erhalten, mit der besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinn des § 4 Abs.1 Satz 2 VBVG vermittelt worden seien, entscheid der BGH mit Beschluss vom 23.10.2013 (XII ZB 429/13)</p>
<p>Ob die zum Erreichen des Dienstgrades des Oberstleutnants der Reserve absolvierten Bataillonskommandeurslehrgänge der Bundeswehr einem Hochschulabschluss vergleichbar seien und mit einer entsprechenden Abschlussprüfung endeten, bedürfe noch der Prüfung durch das Tatsachengericht, so der BGH in einem Beschluss vom 30.10.2013 (XII ZB 139/13). Es stehe nicht fest, dass der Kernbereich der Offiziersausbildung betreuungsrelevante Kenntnisse vermittele.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Betreuungsbehörde verschafft Sozialhilfeträger Kenntnis vom Hilfebedarf</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/recht/betreuungsbehoerde-verschafft-sozialhilfetraeger-kenntnis-vom-hilfebedarf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Tänzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Dec 2013 10:40:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://kunden.it-lsg-reimann.de/sozialrechtspraxis/betreuungsbehoerde-verschafft-sozialhilfetraeger-kenntnis-vom-hilfebedarf/</guid>

					<description><![CDATA[<p>SG Frankfurt: kein Datenschutzhürde zwischen Betreuungsstelle und Sozialamt Mit der Prüfung der Betreuungsbedürftigkeit durch die örtliche Betreuungsstelle als Bestandteil eines Betreuerbestellungsverfahrens erhält der örtliche Sozialhilfeträger Kenntnis vom sozialhilferechtlichen Hilfebedarf. Es kommt nicht mehr auf die formale Antragstellung beim Sozialamt an. Das Sozialgericht Frankfurt verpflichtete mit Urteil vom 27.9.2013 (S 30 SO 138/11) die Kommune als [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>SG Frankfurt: kein Datenschutzhürde zwischen Betreuungsstelle und Sozialamt</strong></p>
<p>Mit der Prüfung der Betreuungsbedürftigkeit durch die örtliche Betreuungsstelle als Bestandteil eines Betreuerbestellungsverfahrens erhält der örtliche Sozialhilfeträger Kenntnis vom sozialhilferechtlichen Hilfebedarf. Es kommt nicht mehr auf die formale Antragstellung beim Sozialamt an. Das Sozialgericht Frankfurt verpflichtete mit Urteil vom 27.9.2013 (S 30 SO 138/11) die Kommune als örtlichen Sozialhilfeträger zur Übernahme von Kosten einer Einrichtungsunterbringung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Betreuungsstelle sich mit der Problemlage des Betroffenen befasste, die sowohl Betreuungs- wie auch Hilfebedürftigkeit auslöste (Korsakow-Syndrom).</p>
<p><span id="more-813"></span></p>
<p>Die Betreuungsbehörde gehöre zum kommunalen Gesundheitsamt und somit zum örtlichen Sozialhilfeträger, auf die Ämteraufteilung komme es nicht an. Datenschutzbedenken stünden der Kenntnisfiktion auch nicht entgegen, da es keiner Übermittlung schweigepflichtgebundener Daten von der Betreuungsstelle an das Sozialmt bedürfe, so das Sozialgericht.</p>
<p>Diese Konstruktion findet nur Anwendung bei Sozialhilfeleistungen in sachlicher Zuständigkeit örtlicher, d.h. kommunaler Sozialhilfeträger, nicht bei überörtlichen Sozialhilfeträgern, wie sie z.B. in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Hessen existieren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/recht/betreuungsbehoerde-verschafft-sozialhilfetraeger-kenntnis-vom-hilfebedarf/">Betreuungsbehörde verschafft Sozialhilfeträger Kenntnis vom Hilfebedarf</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Veröffentlichung der BFH-Entscheidung zur Umsatzsteuer offiziell angekündigt</title>
		<link>https://btdirekt.de/archiv/recht/veroeffentlichung-der-bfh-entscheidung-zur-umsatzsteuer-offiziell-angekuendigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jörg Tänzer]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 24 Nov 2013 12:13:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://kunden.it-lsg-reimann.de/unternehmen-betreuung-2/veroeffentlichung-der-bfh-entscheidung-zur-umsatzsteuer-offiziell-angekuendigt/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bei Umsatzsteuererstattung Rechnungskorrekturen nur in Ausnahmefällen Selbständige Berufsbetreuer können sich hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit ihrer Vergütungen bis zum 30.6.2013 nunmehr unmittelbar auf die BFH-Entscheidung vom 25.4.2013 (V R 71/11) berufen. Rechnungskorrekturen der Vergütungsanträge gegen die Staatskasse für den Zeitraum 01.07.05 bis 30.06.13 sind nicht Voraussetzung der Umsatzsteuererstattung. Dies ist der Inhalt des Rundschreibens IV D 3 [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://btdirekt.de/archiv/recht/veroeffentlichung-der-bfh-entscheidung-zur-umsatzsteuer-offiziell-angekuendigt/">Veröffentlichung der BFH-Entscheidung zur Umsatzsteuer offiziell angekündigt</a> erschien zuerst auf <a href="https://btdirekt.de">BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bei Umsatzsteuererstattung Rechnungskorrekturen nur in Ausnahmefällen</strong></p>
<p>Selbständige Berufsbetreuer können sich hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit ihrer Vergütungen bis zum 30.6.2013 nunmehr unmittelbar auf die BFH-Entscheidung vom 25.4.2013 (V R 71/11) berufen. Rechnungskorrekturen der Vergütungsanträge gegen die Staatskasse für den Zeitraum 01.07.05 bis 30.06.13 sind nicht Voraussetzung der Umsatzsteuererstattung.</p>
<p>Dies ist der Inhalt des Rundschreibens <a class="pdf" title="Link öffnen" href="/wp-content/uploads/2021/11/2013-11-22-umsatzsteuerliche-behandlung-von-leistungen-im-rahmen-der-rechtlichen-betreuung-AmtshilfeRLUmsG.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">IV D 3 – S 7172/13/10001</a>, dass das Bundesministerium der Finanzen am 22. November 2013 veröffentlicht hat.</p>
<p>Danach sind Vergütungsanträge gegen die Staatskasse keine Rechnungen im Sinne von § 14c Umsatzsteuergesetz; die Anträge mit ausgewiesener Umsatzsteuer müssen daher nicht nachträglich berichtigt werden.</p>
<p><span id="more-731"></span></p>
<p>Eine andere Betrachtungsweise soll für Anträge auf Vergütungsentnahme aus dem Betreutenvermögen gelten. Wenn hier Umsatzsteuer  ausgewiesen wurde, wären im Einzelfall Rechnungskorrekturen vorzunehmen, jedoch weder gegenüber dem Betreuungsgericht noch dem Finanzamt, sondern gegenüber dem Betreuten oder dessen Erben. Der Umsatzsteuer- Anwendungserlass des BMF vom 15.11.2013 teilt dazu in § 14c Abs. 7 Satz 3 mit (S. 481):</p>
<p>„Die Berichtigung der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG erfolgt durch Berichtigungserklärung gegenüber dem Leistungsempfänger (vgl. BFH-Urteil vom 10. 12. 1992, V R 73/90, BStBl 1993 II S. 383). Dem Leistungsempfänger muss eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung tatsächlich zugehen. Es können mehrere Berichtigungen in einer einzigen Korrekturmeldung zusammengefasst werden, wenn sich daraus erkennen lässt, auf welche Umsatzsteuerbeträge im Einzelnen sich die Berichtigung beziehen soll (vgl. BFH-Urteil vom 25. 2. 1993, V R 112/91, BStBl II S. 643).“</p>
<p>Es ist nicht zu erwarten, dass die Finanzämter für die Anträge auf Umsatzsteuererstattung den vorherigen Nachweis einer vorgenommenen Rechnungskorrektur gegenüber den bemittelten Betreuten tatsächlich verlangen werden.</p>
<p>Die Finanzämter sollen nach dem rundschreiben nicht beanstanden, wenn Berufsbetreuer Umsätze des Jahres 2013 noch als umsatzsteuerpflichtig behandeln. Diese Gestaltungsmöglichkeit betrifft Berufsbetreuer, die höhere Anschaffungen getätigt haben oder bis Jahresende noch tätigen wollen und Vorsteuerabzüge vornehmen. Für wen sich diese Option lohnt, muss mit einem Steuerberater erörtert werden.</p>
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