BVfB: künftig die Vergütung immer aus der Staatskasse vorschießen
Ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsantrag des Betreuers ist unzulässig.
Der Bundesgerichtshof beendete mit Beschluss vom 6. Juli 2016 (XII ZB 493/14) eine nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern verbreitete Praxis, bei unveränderten Vermögensverhältnissen der Betroffenen ohne vierteljährlich wiederkehrende Antragstellung die Vergütung auszuzahlen.
In Mecklenburg-Vorpommern hatte das Justizministerium in einem Erlass vom 21. August 2007 die Verwendung von Daueranordnungen zur Vergütungsauszahlung betreuungs– und haushaltsrechtlich für unbedenklich erklärt. Dies gelte aber nur für die Auszahlung, nicht für die Festsetzung der Vergütung, so jetzt der BGH. Das Betreuungsgericht habe nach §§ 292 Abs. 1, 168, 26 FamFG die Mittellosigkeit des Betreuten für jeden vierteljährlichen Vergütungszeitraum und nicht vor Ende des Vergütungszeitraums erneut zu prüfen.
Im entschiedenen Fall musste der Berufsbetreuer die per Daueranordnung erhaltene Vergütung immerhin nicht zurückzahlen, wie vom Bezirksrevisor verlangt. Dies verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil das Amtsgericht auf der Grundlage des ministeriellen Erlasses den Betreuer von der jeweils nachträglichen Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche geradezu abgehalten habe.
Dass nach § 9 Satz 1 VBVG die Betreuervergütung nur nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden kann, verfolge allein den Zweck, den für die Gerichte mit der Auszahlung der pauschalierten Betreuervergütung verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, zitierte der BGH die Gesetzesbegründung. Eine Vereinfachung der Abrechnungen für die Betreuer sei nicht angestrebt worden.
„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt die Tendenz der Justiz, für die Berufsbetreuer es möglichst kompliziert und langwierig zu machen, bis sie für ihre Arbeit bezahlt werden“, erklärte Ramona Möller, die 2. Vorsitzende des Bundesverbands freier Berufsbetreuer in Berlin. „Die notwendige Prüfung von Einkommen und Vermögen der Betroffenen führt zu für die Berufsbetreuer unzumutbaren Verzögerungen, bis feststeht, ob sie aus der Staatskasse vergütet werden. Der BVfB will eine Änderung der Vergütungsregelungen, Zweifel bezüglich der Mittellosigkeit der Betroffenen oder deren Nachlässe dürfen nicht weiter auf Kosten der Berufsbetreuer gehen. Vielmehr muss künftig die Vergütung immer von der Staatskasse vorgeschossen werden, die dann den Rückgriff gegen die Betroffenen oder deren Erben vornehmen kann“, erläuterte die 2. BVfB-Vorsitzende Möller die Position ihres Verbandes.