Finanzgericht Kiel: Übermittlungsart beeinträchtigt nicht die Eigenhändigkeit der Unterschrift
Ein Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung kann ebenso wie eine Einkommensteuererklärung auch per Telefax wirksam beim Finanzamt eingereicht werden. So entscheid das Finanzgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 19.09.2013 (1 K 166/12).
Eine „eigenhändige“ Unterschrift müsse lediglich von der Hand des Steuerpflichtigen stamme. Der Steuerpflichtige müsse darüber hinaus den konkreten Inhalt der unterzeichneten Erklärung gegenüber dem Finanzamt kennen, so die Finanzrichter.
Sinn und Zweck der „Eigenhändigkeit“ der Unterschrift sei die Identifikation des Absenders, die Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt und die damit verbundene Warnfunktion. Wie diese Unterschrift des Steuerpflichtigen auf dem Original der Erklärung dann übermittelt werde, im Original oder als (Telefax-)Kopie an das Finanzamt sei für diese Zweckerfüllung unerheblich, so das Kieler Finanzgericht.
Bisher verfahren die Finanzämter nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.03.2003 (2003-01-20 IV D 2-S 0321-4/03, BStBl I 2003, 74), wonach die Unterschrift des Steuerpflichtigen im Original vorliegen müsse.
Das Revisionsverfahren gegen dieses Urteil wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 82/13 geführt.